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AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 51-6 Hartingshausen von contra Worms, Stadt; Streit um die Bedienung von zwei Obligationen über 20.000 Gulden und 8.000 Reichstaler, 1625-1631 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Archivplan-Kontext |
AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 51 Bruchsal, Herterich, Hartingshausen, Selbitz, Herzberg, Heldritt, Hebenstreit, Hedeman, Stubenberg, Helissant, Heeser, Brandenburg, Helffmann, Herwoltzheimer, Härtel, Herbilstatt, 1553-1780 (Karton (Faszikel))
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Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 51-6 |
Titel: | Hartingshausen von contra Worms, Stadt; Streit um die Bedienung von zwei Obligationen über 20.000 Gulden und 8.000 Reichstaler |
Entstehungszeitraum: | 1625 - 1631 |
Frühere Signaturen: | Fasz. 51, Nr. 6 |
Darin: | Obligationsbrief der Stadt Worms für Hartingshausen über 20.000 Gulden und einem Jahreszins von 1000 Gulden, 1622 09 30 (Abschr.), fol. 5r-7v (u. a.); desgl. über 8.000 Reichstaler und einem Zins von 400 Reichstaler, 1626 06 08 (Abschr.), fol. 21r-22v (u. a.). |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Hartingshausen, Georg Bernhard von, hessen-darmstädtischer Rat, Oberforst- und Jägermeister |
Beklagter/Antragsgegner: | Worms, Stadt |
RHR-Agenten: | Hartingshausen: Burgdorf, Jeremias Pistorius von |
Gegenstand - Beschreibung: | Hartingshausen führt aus, er habe 1622 der Stadt Worms für die Einrichtung der Garnison 20.000 Gulden geliehen, die mit 1.000 Gulden jährlich verzinst werden sollten. Er habe aber nie Zinsen bekommen und sei von der Stadt wegen der Rückerstattung der Schuldsumme mehrfach hingehalten worden. Er bittet darum, der Stadt mit einem Mandat sine clausula zu befehlen, ihm das Geld unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Münzentwertung zurückzuzahlen, oder gegebenenfalls erst einmal seinen Herrn, Landgraf Ludwig V. von Hessen-Darmstadt, mit einer Kommission zur Güte zu beauftragen. Daraufhin ergeht zunächst ein Befehl an die Stadt, sich mit Hartingshausen so zu verständigen, dass dieser den Reichshofrat nicht mehr anrufen müsse. Fünf Jahre später (1630) wendet sich Hartingshausen erneut an den Reichshofrat. Er habe von der Stadt Worms wiederum eine Obligation für 8.000 Reichstaler mit einem Zins von 400 Reichstalern gekauft, erhalte aber weder Kapital noch Zinsen. Er bittet um ein Strafmandat sine clausula, was ihm auch gewährt wird. Nachdem die üblichen Fristen verstrichen sind, ohne dass die Stadt dem Befehl nachgekommen ist, bittet er um Exekution, während der Wormser Syndikus seine Stadt verteidigt: Der Kläger habe “leichtes” Geld gegeben und verlange die Zinsen in “schwerem” Geld, die korrekt berechnet bloß ca. 206 Reichstaler ausmachten. Da den Reichskonstitutionen von 1500, 1548 und 1575 zufolge Wuchergeschäfte ohnehin nichtig seien, bittet der Syndikus, das Strafmandat zu kassieren, die Stadt von der Schuld nicht vertragsmäßig geleisteter Zahlungen zu lösen und Hartingshausen alle Spesen und Gerichtskosten aufzuerlegen. |
Entscheidungen: | Befehl an Worms, Hartingshausen klaglos zu stellen, 1625 10 21 (Konz.), fol. 10rv; Mandat sine clausula an die Stadt Worms, Hartingshausen bei Strafe von fünf Mark lötigen Goldes die Zinsen innerhalb von zwei Monaten zu bezahlen und am kaiserlichen Hof die Befolgung dieses Befehls anzuzeigen, 1630 11 10 (Konz.), fol. 15r-17r. |
Umfang: | Fol. 1-65 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3286755 |
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