Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 51-7a |
Titel: | Selbitz und Konsorten contra Bibra zu Irmelshausen, Brüder; Bitte um ein Mandat sine clausula zur Auszahlung einer Restschuld samt Zinsen und Auslagen in gültiger Münze oder Einsetzung in die Hälfte des Guts Gemünda |
Entstehungszeitraum: | 1623 |
Frühere Signaturen: | Fasz. 51, Nr. 7 |
Darin: | Obligation der Brüder von Bibra für die Herbilstattischen Erben, 1616 09 29 (Abschr.), fol. 5r-10r; Sächsische Münzverordnung 1621 03 02 (Druck), fol. 16r-17r; Desgl. 1622 08 12 (besiegeltes gedr. Patent), fol. 18; Befehl an Erhard von Giech zu Thurnau, ein als Pfand eingesetzte Gut an Georg Wilhelm von Rindtsberg zu übergeben, bis er das von jenem verzinslich geliehene Geld in "gleicher Sorte" zurückerstattet habe, ferner nach 30 Tagen vor dem Reichskammergericht zu erscheinen und glaubhaft zu machen, dass er dem Befehl entsprochen habe, 1622 06 21 (Abschr.), fol. 19r-20v. |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Selbitz, Valentin von, sächsischer und brandenburgischer Rat, Hofrichter zu Coburg, Amtmann zu Cadolzburg; Münster, Lorenz von, brandenburgischer Rat und Amtmann zu Kitzingen; Trockau, Wolf Philipp Großer von, brandenburgischer Geheimer Rat und Amtmann zu Neustadt an der Aisch, alle "herbillstattische Aygenthumbs Erben" |
Beklagter/Antragsgegner: | Bibra zu Irmelshausen, Hans Caspar, Hans Erhard und Hans Christoph von, Brüder |
Gegenstand - Beschreibung: | Die Erben führen aus, sie hätten 1616 den Brüdern von Bibra 2.000 "gute gantze unverschlagene" Reichstaler auf drei Jahre mit üblicher Verzinsung geliehen. Als Pfand seien ihnen von den Brüdern mit Konsens des nunmehr verstorbenen Bischofs Julius von Würzburg, des Lehnsherrn, die Nutzungsrechte an der Hälfte des Gutes Gemünda verschrieben worden. Zum vereinbarten Rückzahlungstermin hätten sie ihr Geld nicht bekommen, erst lange danach und nach mehrfacher Aufforderung 1.000 Reichstaler von dem Schuldbetrag und 435 Reichstaler Zinsen erhalten. Nun hätten die Brüder ihnen die Restsumme in sächsischen Interimstalern angeboten, die aber laut den sächsischen Münzordnungen von 1621 und 1622 bereits devaluiert seien. |
Entscheidungen: | Das erbetene Mandat sine clausula mit Strafe von sechs Mark lötigen Goldes und der Zweimonatsfrist soll ausgestellt werden, (undat. Verm.), fol. 4v. |
Umfang: | Fol. 1-22 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3286756 |
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