|
AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 51-11 Hedemann contra Gelnhausen, Stadt; Adeliges Exemtionsprivileg versus reichsstädtische Privilegien, 1671-1674 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Archivplan-Kontext |
AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 51 Bruchsal, Herterich, Hartingshausen, Selbitz, Herzberg, Heldritt, Hebenstreit, Hedeman, Stubenberg, Helissant, Heeser, Brandenburg, Helffmann, Herwoltzheimer, Härtel, Herbilstatt, 1553-1780 (Karton (Faszikel))
|
Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 51-11 |
Titel: | Hedemann contra Gelnhausen, Stadt; Adeliges Exemtionsprivileg versus reichsstädtische Privilegien |
Entstehungszeitraum: | 1671 - 1674 |
Frühere Signaturen: | Fasz. 51, Nr. 11 |
Darin: | Kaiser Matthias verleiht Hedemanns Vater, dem lüneburgischen Rat Dr. jur. Erich Hedemann, die Pfalzgrafenwürde, 1615 03 18 (Abschr.), fol. 7r-14r (u. a.); Ferdinand III. erhebt Hedemann in den Adelsstand, 1653 02 15 (Abschr.), fol. 14v-18v (u. a.); Ludwig von Freudenstein und dessen Frau verkaufen Hedemann und dessen Frau ein freies adeliges Gut in Gelnhausen, 1659 01 17 (Abschr.), fol. 21v-22v (u. a.); Notariatsinstrumente. |
|
Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Hedemann, Hermann Friedrich von |
Beklagter/Antragsgegner: | Gelnhausen, Stadt |
RHR-Agenten: | Hedemann: Leutner, Simon Lorenz (Vollmacht, 1671 10 31, zwei Ausf., fol. 93r-94r, ferner fol. 95r-96r) Gelnhausen: Praun, Tobias Sebastian (Vollmacht, zwei gedr. Ausf., 1671 11 29, fol. 94r-100v, fol. 103r-104v) |
Gegenstand - Beschreibung: | Hedemann trägt vor, er besitze väterlicherseits und persönlich kaiserliche Privilegien, denen zufolge er weder der Jurisdiktion noch der Besteuerung der Stadt Gelnhausen unterworfen sei. Gegen beides habe die Stadt verstoßen, die ihn auch sonst bedränge. (1) Sie habe, als sein unschuldiger Knecht angeklagt worden, aber vor dem städtischen Gericht nicht erschienen sei, denselben mit Gewalt von seinem Hof geholt und ins Gefängnis werfen lassen. (2) Außerdem fordere sie von ihm Steuern für die Einlagerung von Wein und Bier. (3) Sie lasse entgegen alter Übereinkunft die seinem freien adeligen Gut benachbarten Gassen und Plätze verkommen. (4) Auch gestatte die Stadt nicht mehr die seit alters her erlaubte Teilnahme seiner Tiere am Viehtrieb. (5) Die nach und nach einfallende, an seinen Hof angrenzende Stadtmauer gefährde Leib und Gut. (6) Obwohl er für bürgerliche Grundstücke die übliche Steuern bezahle, torpediere die Stadt seinen Versuch, einen Garten in der Stadt zu erwerben, mit dem Argument, dieser brächte dann keine Steuern mehr. (7) Zöge er weg, erlaubte sie ihm entgegen üblicher Praxis nicht, die Toten aus seiner Erbbegräbnisstätte mitzunehmen. (8) Schließlich verkaufe sie ihm kein Bauholz aus ihren Wäldern, so dass er den Eindruck habe, sie wolle, dass sein Hof ebenso wie die daran angrenzende Stadtmauer verfalle und bald ganz verschwinde. In der Folge dreht sich die Argumentation der Parteien im Kern um die Gültigkeit der beiden Parteien erteilten kaiserlichen Privilegien, indem etwa die Stadt vorbringt, sie besitze ebenfalls, sogar bis zum Jahr 1170 zurückreichende reichsstädtische Privilegien, die ihr Vorgehen legitimierten, woraufhin der Kläger erwidert, dass kaiserliche Spezialprivilegien, wie sie sein Vater und er erhalten hätten, stets den allgemeinen, die “prohibitiva” den “permittentia” und die neuen den alten Privilegien vorgezogen werden müssten. |
Umfang: | Fol. 1-210 |
|
|
Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
|
Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
|
URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3286761 |
|
Social Media |
Weiterempfehlen | |
|
|