AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 51-12 Stubenberg, Hedwig Sophia von contra Herberstein, Graf Otto Friedrich von; Streit um eine Regelung über mütterliches Erbe und daraus resultierende Schulden, 1678-1689 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 51-12
Titel:Stubenberg, Hedwig Sophia von contra Herberstein, Graf Otto Friedrich von; Streit um eine Regelung über mütterliches Erbe und daraus resultierende Schulden
Entstehungszeitraum:1678 - 1689
Frühere Signaturen:Fasz. 51, Nr. 12
Darin:Vertrag zwischen Otto Friedrich von Herberstein und seiner Tochter Hedwig Sophia von Stubenberg über deren mütterliches Erbe, 1672 06 08 (Abschr.), fol. 8r-11r (u. a.); Inventar der Wohnung Otto Friedrichs von Herberstein in Rothenburg ob der Tauber, 1684 05 21, fol. 71r-73v; Bescheinigung des Pfarrers von Sankt Jakob in Brünn über den Tod der verarmten Hedwig Sophia 1684 02 24 in Brünn und deren kostenloses Begräbnis am Tag darauf, 1686 04 05 (Abschr.), fol. 131r.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Stubenberg, Hedwig Sophia von, geb. Gräfin von Herberstein, später: Menessier, Sigmund Rudolf, kaiserlicher Postamtsoffizier; Menessier, Maria Barbara, dessen Witwe, und Perger, Johann Christoph, ihre Gläubiger
Beklagter/Antragsgegner:Herberstein, Graf Otto Friedrich von; nach seinem Tod: Rothenburg ob der Tauber, Stadt
RHR-Agenten:Stubenberg, Menessier, Perger: Knoop, Arnold (Vollmacht, 1679 05 09, zwei gedr. Ausf., fol. 31r-32r); Nipho, Matthias Ignaz Rothenburg: Leutner, Simon Lorenz
Gegenstand - Beschreibung:Hedwig Sophia von Stubenberg schließt 1672 in Nürnberg mit ihrem Vater, Graf Otto Friedrich von Herberstein, der seinen Wohnsitz nach Weißenburg (Elsass) verlegen möchte, einen Vertrag über das Erbe ihrer Mutter Sophia Elisabeth von Herberstein, geb. von Windischgrätz. Laut diesem Vertrag verschreibt der Vater der Tochter für deren auf 10.000 Gulden veranschlagtes mütterliches Erbe und für 800 Gulden, die er von ihr geliehen hat, folgenden Besitz im Wert von 7.700 Gulden: Eine Mühle zu Ammerndorf (3.000 Gulden), einen Schuldbrief der Stadt Nürnberg über 4.000 Gulden, von denen 2.000 Gulden abgelöst sind (2.000 Gulden), einen “österreichischen Landschaftlichen Schuldtbrieffe” von 3.000 Gulden, der aber wegen der geringen Aussichten auf Auszahlung bloß mit 500 Gulden veranschlagt wird, einen Schuldschein des Apothekers Caspar Wüttich (160 Gulden), eine Perlenkette (750 Gulden), ein “Tafel Diamante Ring” (250 Gulden), anderen Schmuck (250 Gulden), ferner eine “künstlich hülzerne Schlaguhr” (150 Gulden), sodann an “allerhand Haußrath, Büchern und Gewehr” 200 Gulden, eine “Halsuhr in einen guldenen amulirten Gehauß sambt andern uhren” (300 Gulden), zwei Kutschpferde (100 Gulden) und einen großen schwarzen Spiegel (40 Gulden). Für die übrige Summe von 3.100 Gulden verschreibt er ihr Gold, Silber und weiteren Schmuck aus seinem Besitz, worüber er eine Liste anzufertigen verspricht, die zusammen mit einem Gesamtverzeichnis der Verschreibungen bei der Stadt Weißenburg deponiert werden soll. Da Hedwigs Mutter allerdings bestimmt hat, dass der Vater ihre Hinterlassenschaft noch bis seinem Tod genießen darf, verpflichtet sich Hedwig, ihrem Vater jährlich 500 Gulden zu überweisen. Diese Verpflichtung soll hinfällig sein, wenn es bei der noch zu erfolgenden Übergabe der Urkunden und Gegenstände Grund zur Beanstandung geben sollte, was in der Folgezeit mehrfach von Hedwig vorgebracht wird. 1678 wendet sie sich an den Reichshofrat und führt an, weil sie vom lutherischen zum katholischen Glauben konvertiert sei, wolle ihr Vater Otto ihr das Erbe ihrer Mutter entziehen. Insbesondere habe er die Mühle in Ammerndorf, die laut dem Vertrag von 1672 zu ihrem mütterlichen Erbe gehöre und die sie ihm nur unter der Bedingung, dass er sie weder verpfänden noch verkaufe dürfe, vertragsweise zu lebenslanger Nutzung überlassen habe, verkauft und bis auf 1.700 Gulden den Erlös schon bekommen. Sie bittet, den brandenburgischen Markgraf von Ansbach-Bayreuth zu befehlen, dafür zu sorgen, dass der Käufer die noch ausstehenden 1.700 Gulden (recte: 1.500 Gulden) nicht ihrem Vater, sondern ihr entrichte. Drei Jahre später wendet sie sich erneut an den Reichshofrat: Jene 1.500 Gulden seien ihr vom Markgrafen zwar zugesprochen worden, nachdem befunden worden sei, dass alle Einwände des Vaters unerheblich seien. Aber die auf der Mühle liegende Steuerschuld und die sonstigen von ihrem Vater verursachten “Unkosten” seien so hoch gewesen, dass sie kein Geld bekommen habe. Sie habe erfahren, dass sich ihr Vater in Rothenburg ob der Tauber aufhalte und dort Geschäfte treibe. Sie bittet, die Stadt anzuweisen, alles Hab und Gut ihres Vaters zu inventarisieren, mit Arrest zu belegen und ihr möglichst bald daraus einen Abschlag von 3.000 Gulden zukommen zu lassen. Diese Bitte wird ebenfalls gewährt. Rothenburg berichtet daraufhin, dass das ermittelte Barvermögen des Grafen keine Zahlungen an die Tochter gestatte. Diese sei inzwischen, so führt kurz darauf Johann Christoph Perger aus, “in Ihren ellenden Standt ganz miserat crepirt." Deswegen müsse das Geld, welches er und Sigmund
Rudolf Menessier der verarmten Hedwig geliehen hätten, nun aus den Forderungen der Tochter an den Vater zurückbezahlt werden. Die beiden Gläubiger bitten, wiederum den Besitz des Grafen und auch die teilweise bei der ersten Untersuchung nicht angegebenen Zinsverträge mit Beschlag belegen zu lassen, bis ihre Forderungen erfüllt seien.
Als daraufhin auch der Graf stirbt, dringen die Gläubiger beim Reichshofrat darauf, dass die Stadt als Erbe des Grafen ihre Schuldforderungen begleicht. Messeniers Witwe beansprucht 654 Gulden, Perger 1.500 Gulden. In der Folge versucht die Stadt durch vielfältige Einsprüche, die Rechtmäßigkeit der Forderungen in Zweifel zu ziehen, die aber letztlich vom Reichshofrat anerkannt werden. Zwischenzeitlich berichtet die Stadt, sie habe beim Verkauf der Hinterlassenschaft des Grafen lediglich 500 Gulden erzielt. Der Akt endet mit einer Reihe von Auszahlungsbefehlen für Perger, ohne dass erkennbar ist, ob die Gläubiger jemals Geld aus Rothenburg erhalten haben.
Entscheidungen:Befehl an den Markgrafen von Ansbach-Bayreuth, innerhalb von zwei Monaten zu berichten und dem Käufer der Mühle aufzuerlegen, den noch ausstehenden Rest der Kaufsumme einstweilen zurückzuhalten, 1678 09 28 (Konz.), fol. 17rv; Befehl an dens., den Beklagten zu vernehmen, und das beim Amt deponierte Restkaufgeld von 1.500 Gulden der Klägerin auszuzahlen, falls der Beklagte nichts Substanzielles dagegen vorbringe; in diesem Fall soll Bericht erfolgen, 1679 08 11 (2 Konz.), fol. 38r-39r und 40r-41r; Befehl an die Stadt Rothenburg ob der Tauber, den Besitz des Grafen zu ermitteln und mit Arrest zu belegen, der Klägerin daraus vorerst 1.000 Reichstaler. auszuzahlen und darüber zu berichten, 1684 04 14 (Konz.), fol. 61rv, ferner (Abschr.), fol. 102rv; Befehl an dies., den Arrest aufrecht zu erhalten, die Klage der Gläubiger dem Beklagten zuzustellen, die Klägerin zum Beweis ihrer Klage anzuhalten, beide Seiten anzuhören und gutachterlich zu berichten, 1685 03 20 (Konz.), ferner fol. 108rv, (Abschr.), fol. 115rv (u. a.); Befehl an dies., das Testament des Grafen und das Inventar seines Besitzes den Gläubigern zuzustellen und ihnen zu ihrem Geld zu verhelfen, 1687 01 21 (Konz.), fol. 136rv, ferner (Abschr.), fol. 149rv (u. a.); Befehl an dies., der Witwe Menessiers Testament und Inventar des Grafen mitzuteilen und deren Forderungen zu begleichen, 1687 08 07 (Konz.), fol. 167rv; Befehl an dies., die Witwe Menessiers gegen Übergabe der niederösterreichischen Obligation auszubezahlen, 1688 01 15 (Konz.), fol. 175r-176r, ferner (Abschr.), fol. 193r-194v; 1688 04 13 (Konz.), fol. 196r-197r, ferner (Abschr.), fol. 199r-199av (u. a.); Befehl an dies., Perger unverzüglich auszuzahlen und darüber innerhalb von zwei Monaten Beweise vorzulegen, 1688 03 05 (Konz.), fol. 184rv, ferner (Abschr.), fol. 245rv (u. a.); 1688 10 29 (Konz.), fol. 260rv, ferner (Abschr.), fol. 266rv; desgl. mit Exekutionsandrohung, 1689 05 06 (Konz.), fol. 272rv; 1689 05 06 (recte: 1689 05 27?), fol. 279rv.
Umfang:Fol. 1-282
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

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