AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 52-24 Heilbronn, Stadt contra Capler; Streit um das forum competens für Injurien und Landfriedensbruch von Mitgliedern der Fränkischen Reichsritterschaft, 1671-1672 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 52-24
Titel:Heilbronn, Stadt contra Capler; Streit um das forum competens für Injurien und Landfriedensbruch von Mitgliedern der Fränkischen Reichsritterschaft
Entstehungszeitraum:1671 - 1672
Frühere Signaturen:Fasz. 53, Nr. 16
Darin:Auszug aus Ferdinands III. Privilegium de non arrestando für die Ritterschaft, undat. (Abschr.), fol. 50r-51r; Fürbittschreiben der auf der Reichsversammlung vertretenen Reichsstädte für Heilbronns Widerspruch gegen den Kommissionsauftrag an die Ritterschaft, 1671 08 9/19 (Ausf.), fol. 63r-65v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Heilbronn, Stadt
Beklagter/Antragsgegner:Capler von Oedheim, Wolf Eberhard, genannt Bautz; Gemmingen, Albrecht Christoph von, für sie als Mitglieder: die Fränkische Reichsritterschaft, Kanton Odenwald
RHR-Agenten:Heilbronn: Schrimpf, Jonas (Vollmacht, 1666 09 01, gedr. Ausf., fol. 5r-6v) Fränkische Reichsritterschaft, Kanton Odenwald: Praun, Tobias Sebastian (Vollmacht, 1670 07 03, Abschr., fol. 32r-33v)
Gegenstand - Beschreibung:Die Stadt trägt vor, Cappler und Gemmingen hätten auf städtischem Territorium Bürger und Händler mit Waffen bedroht und ausgeraubt sowie den Rat mit Schmähungen belegt (“Schelme”, “Diebe”). Sie bittet, die beiden Beklagten vorzuladen und ihnen aufzuerlegen, 10.000 Reichstaler als Entschädigung an die Stadt zu bezahlen. Die Reichsritterschaft teilt mit, die inzwischen von ihr inhaftierten Beklagten seien noch minderjährig, stark betrunken gewesen und sich keiner Verbalinjurien bewusst. Sie bittet, die Sache ihrem Gericht zuzuweisen oder eine Austrägalkommission unter ihrer Leitung einzurichten, um eine gütliche Einigung herbeizuführen. Letzeres wird gewährt. Die Stadt protestiert gegen diese Entscheidung. Unterstützt durch ein Fürbittschreiben der Reichsstädte dringt sie darauf, die Sache beim Reichshofrat zu belassen oder den Kommissionsauftrag einem unparteiischen Fürsten zu übertragen. Daraufhin wird beschlossen, neben der Ritterschaft noch den Deutschmeister in Mergentheim als Kommissar einzusetzen.
Entscheidungen:Kommissionsbefehl an die Ritterschaft, 1671 04 20 (Konz.), fol. 61rv, ferner (Abschr.), fol. 76rv; Der Kommissionsauftrag soll umgeschrieben werden, 1672 01 18 (Verm.), fol. 73v.
Umfang:Fol. 1-83
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3286790
 

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