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AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 52-23 Heilbronn, Stadt; Gesuch um Rücknahme der Ratswahlbeschränkung aufgrund bestimmter Verwandtschaftsgrade, 1675-1681 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Archivplan-Kontext |
AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 52 Herwartt, Hering, Herzberg, Herberstein, Hertzberg, Heybach, Hermann, Heilbronn, Eiselin, Molitor, Stumpf, Gienger, 1546-1710 (Karton (Faszikel))
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Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 52-23 |
Titel: | Heilbronn, Stadt; Gesuch um Rücknahme der Ratswahlbeschränkung aufgrund bestimmter Verwandtschaftsgrade |
Entstehungszeitraum: | 1675 - 1681 |
Frühere Signaturen: | Fasz. 53, Nr. 14 |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Heilbronn, Stadt |
RHR-Agenten: | Schrimpf, Jonas |
Gegenstand - Beschreibung: | Die Stadt führt an, Ferdinand III. habe 1654 im Zusammenhang mit dem Konflikt des Rates mit der Bürgerschaft (siehe Nr. 44) eine beigefügte Verordnung erlassen, wonach niemand in eines der drei Ratskollegien (großer Rat, kleiner Rat, Gericht) gewählt werden dürfe, der mit einem der Mitglieder bis zum dritten Grad verwandt sei. Bislang habe sie sich zwar an diese Verordnung gehalten, die seiner Zeit nach einem ebenfalls beigegebenen Passus des württembergischen Landrechts formuliert worden sei. Es habe sich jedoch gezeigt, dass die Verordnung dem Gemeinwesen mehr schade als nütze, indem sie gut ausgebildeten jungen Männern die Karrierewege versperre und sie deshalb zum Wegzug zwinge. In einem Herzogtum wie Württemberg möge eine solche Verordnung sinnvoll sein; dort böten sich zahlreiche andere Aufstiegschancen. In einer Stadt wie Heilbronn hingeben gebe es zu wenige Alternativen. Im übrigen herrschten in Reichsstädten wie Regensburg, Worms, Frankfurt am Main, Rothenburg ob der Tauber, Esslingen oder Schwäbisch Hall längst nicht so rigide Wahlbeschränkungen. Die Stadt bittet mehrfach, die Beschränkung um einen Grad zu lockern oder zu verfügen, “daß ins Gemein die Sororii, deren ohne dehm im ganzen Corpore Juris Civilis kein meldung geschiht, viel weniger in l. 4 § 6. et 7. ff. d. gradibus inter Affines mitgezehlt werden, ohngeschadet eingangs vermeldter Ordnung Lit. A in ein Collegium zu erwehlen, also eines frawen bruder nebens seiner Schwester Mann in Rath oder Gericht zu setzen, dem Magistrat zu Heilbronn wie vor diesem also auch jetz und künfftigs ohnverwehrt bleiben solle” (fol. 7v). |
Entscheidungen: | Die Bitte soll abgelehnt werden, 1681 07 15 (Verm.), fol. 60v. |
Umfang: | Fol. 1-64 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3286789 |
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