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AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 53-3 Hauslaib, Lorenz von contra Regensburg, Stadt; Streit um Exemtion und Kauf eines von Abgaben zu befreiendes und zugleich als kaiserliches Munitionsdepot dienenden Hauses in Regensburg, 1621-1625 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 53-3 |
Titel: | Hauslaib, Lorenz von contra Regensburg, Stadt; Streit um Exemtion und Kauf eines von Abgaben zu befreiendes und zugleich als kaiserliches Munitionsdepot dienenden Hauses in Regensburg |
Entstehungszeitraum: | 1621 - 1625 |
Frühere Signaturen: | Fasz. 53, Nr. 19 |
Darin: | Der Kriegsrat befürwortet das Vorhaben: 1622 08 20 (Ausf.), fol. 59rv, ferner (Abschr.), fol. 66rv; 1622 10 08 (Ausf.), fol. 60rv, ferner (Abschr.), fol. 67r-68v; ebenso der Geheime Rat, 1622 11 29 (Ausf.), 77r-78v, ferner (Abschr.), fol. 75r-76v; Kommissionsbericht, präsentiert 1623 03 15 (Ausf.), fol. 97r-99v; Die Hofkammer bittet den Reichshofrat, sich für Hauslaib einzusetzen, 1623 03 24 (Ausf.), fol. 102r-103v; Urkunde der Stadt Regensburg über die Bedingungen eines Freisitzes in der Stadt, 1582 12 17 (Abschr.), fol. 144r-146v. |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Hauslaib, Lorenz, von Rednitzhausen, kaiserlicher Rat, ehemaliger kaiserlicher Munitionsverwalter |
Beklagter/Antragsgegner: | Regensburg, Stadt |
Gegenstand - Beschreibung: | 1621 wird Hauslaib auf eigenem Wunsch zum Kriegsrat ernannt. Einem ebenfalls von ihm selbst vorgeschlagenem Plan zufolge soll er in Regensburg ein Haus erwerben, das gleichzeitig als Waffenarsenal und Munitionskammer dienen und als eine Art kaiserliche Niederlassung von bürgerlichen Lasten frei sein soll. Er selbst soll der städtischen Jurisdiktion nicht unterworfen sein. Daraufhin habe er, so Hauslaib in mehreren Eingaben, in Regensburg einen Kaufvertrag über das sogenannte Plitzirsche Haus abgeschlossen, für das er ca. 3.100 Gulden hinterlegt habe. Die Stadt habe jedoch den Kauf hintertrieben, weil er sich geweigert habe, einen Revers zu unterschreiben, durch welchen seine weitreichenden Exemtionsforderungen nur teilweise erfüllt würden. Die Stadt antwortet auf den kaiserlichen Befehl zugunsten Hauslaibs mit einem Verweis auf ihre reichsstädtischen Privilegien und die mangelnde Eignung des Hauses für die gefährliche Lagerung von Schießpulver. Gutachten des Kriegsrats und des Geheimen Rates raten jedoch zunächst, an dem Vorhaben festzuhalten und insbesondere letztes Argument nicht ernst zu nehmen: “Es würdt aber under diesem praetext dieses gesucht, was von denen ReichsStätten in gemain geschieht, daß Sy nemblich nit gern sehen, Kay. Räth, diener und Ministros under Sy sich zu begeben und mit stätten bey Ihnen auffzuhalten. Es were aber zu wünschen und würde in vielen sachen große befürderung und mehrere ainigkeit ursachen, da überall und in allen ReichsStätten E. Kay. Mt. Ihre Räth und Ministros, darauf Sy dannachter ein Aug haben würden müeßen, mit staatten hetten, und sich derselben zu jeder gelegenheit bedienten” (fol. 60rv). In der Folge führt Hauslaib an, dass die Stadt mit ihrer Verweigerung dem kaiserlichen Munitionswesen schweren Schaden zufüge, und erwirkt einen neuen Befehl zu seinen Gunsten. Daraufhin entgegnet die Stadt in einer ausführlichen Eingabe mit Hinweis auf Hauslaibs fortgeschrittenes Alter (gest. 1625, siehe Nr. 92), dass es diesem “nicht um die befürderung E. Kay. May. Munitionswesens, sondern vielmehr zu behauptung seines aigenen Intents undt gesuchs am meisten und fürnembsten zu thun sey” (fol. 126v). Hauslaib habe sich auch allen Vermittlungsversuchen der zuvor eingesetzten Kommission widersetzt. Sie bittet, Hauslaibs Exemtionsforderungen nicht länger zu unterstützen und sie in ihren Rechten zu schützen. Sie bietet an, bei der Einlagerung und dem Transport von Munition jederzeit zu helfen, wie sie es schon im Falle der Türkenzüge getan habe. Auf der Basis eines Votums des Reichshofrats gibt der Kaiser diesem Gesuch nach mit der Bemerkung, dass er “an würklicher Vollziehung vorangedeutetes Erpietens keinen Zweivel” (fol. 152v) hege. |
Entscheidungen: | An die Hofkammer, an den Kriegsrat: Hauslaib wird zum Kriegsrat ernannt und bekommt eine entsprechende Besoldung, 1621 10 15 (Konz.), fol. 4r; An die Stadt Regensburg: Hauslaib soll freundlich aufgenommen und beim Kauf eines Hauses unterstützt werden; 1621 10 15 (Konz.), fol. 5rv; An dieselbe: Hauslaibs künftige Behausung soll frei von Abgaben sein, 1621 10 15 (Konz.), fol. 6r-7r, ferner (Abschr.), fol. 15r-16v Befehl an Regensburg, Hauslaib das Plitzirsche Haus zu überlassen und ihn von der städtischen Jurisdiktion sowie allen Abgaben zu befreien, solange er in kaiserlichen Diensten steht, 1622 09 07 (Konz.), fol. 34r-35r, ferner (Abschr.), fol. 49r-50v (u. a.); Kommissionauftrag an die Reichshofräte und Doktoren Wolf Nikolaus von Grünthal und Konrad Hildbrandt, beide Seiten in Güte zu vergleichen und anschließend zu berichten, 1623 02 10 (Ausf.), fol. 81r-82v, ferner (Konz.), fol. 79r-80v; Ernster Befehl an Regensburg, Hauslaib unverzüglich und ohne Vorbehalte hinsichtlich seines exemten Status den Kauf des Plitzirschen Hauses zu erlauben, 1624 10 10 (Konz.), fol. 115r-116v, ferner (Abschr.), fol. 141r-143v; Votum ad imperatorem, 1625 07 24 (Konz.), fol. 148r-149v, ferner (Ausf.), fol. 150r-151v; Bescheid an Regensburg, 1625 08 07 (Konz.), fol. 152rv. |
Umfang: | Fol. 1-154 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3286796 |
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