AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 54-17 Heintze, Brüder contra Jakob, Hofrat der Hildesheimer Regierung und Konsorten; Streit um ein heimgefallenes Lehen der Grafen von Reinstein im Hochstift Hildesheim, 1677 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 54-17
Titel:Heintze, Brüder contra Jakob, Hofrat der Hildesheimer Regierung und Konsorten; Streit um ein heimgefallenes Lehen der Grafen von Reinstein im Hochstift Hildesheim
Entstehungszeitraum:1677
Frühere Signaturen:Fasz. 55, Nr. 4
Darin:Urteil der Hildesheimer Regierung, 1661 01 08 (Abschr.), fol. 7rv.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Heintze, Stephan, Christoph und Heinrich Anton, Brüder
Beklagter/Antragsgegner:Jakob, Hofrat der Hildesheimer Regierung, und andere Erben von Dietrich Jakob
Gegenstand - Beschreibung:Die Brüder führen unter Verweis auf zahlreiche Beilagen aus, das Domkapitel von Halberstadt habe ihren verstorbenen Vater, den einstigen Dekan von Sankt Simon und Judas in Goslar und Rat der Stadt Braunschweig, 1637 mit einem im Amt Liebenburg des Hochstifts Hildesheim gelegenen Meyerhof belehnt. Der Hof sei ein Mannlehen der Grafen von Reinstein gewesen, welches nach deren Aussterben an das Halberstadter Domkapitel zurückgefallen sei. Als Graf Wilhelm Leopold von Tattenbach mit der Grafschaft Reinstein belehnt worden sei, habe er ihrem Vater 1644 die Belehnung bestätigt. Als ihr Vater gestorben sei, hätten sie das Lehen 1659 rechtmäßig gemutet. Kurz zuvor seien sie mit den Erben von Dietrich Jakob in einen Rechtsstreit um das Lehen geraten. Das Gericht der Regierung in Hildesheim habe aber 1661 – einem Gutachten der Marburger Juristenfakultät folgend – die jenen Erben zuvor erteilten “Mandata manutenentia” wieder aufgehoben und ihnen, den Brüdern, das Lehen zugesprochen. 1667 hätten die Erben dagegen geklagt. Noch während der Prozess lief, hätte einer der Erben, der Hofrat in Hildesheim und wie dessen Schwiegervater Mitglied der Hildesheimer Regierung sei, seine Kollegen dazu überredet, ihn und die Erben in das Lehen einzusetzen, was 1675 tatsächlich geschehen sei. Gegen diese “lite pendente et ante sententiam” vorgenommene Immission hätten die Brüder vergeblich in Hildesheim protestiert. Sie bitten, der Hildesheimer Regierung bei Strafe zu befehlen, die Einsetzung des Hofrats zu annullieren und ihnen dem Urteil von 1661 gemäß ihr über vierzig Jahre unangefochten besessenes Lehen zu belassen.
Entscheidungen:Die Hildesheimer Regierung soll berichten, 1677 02 04 (Verm.), fol. 12v.
Umfang:Fol. 1-18
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3286831
 

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