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AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 54-21 Heinrich contra Nürnberg, Stadt, Obervormundschaftsamt; Streit um die Rückzahlung einer Schuld des Nürnbergers Emanuel Wehner aus einer vermeintlichen Erbschaft, 1600-1700 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Archivplan-Kontext |
AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 54 Hauser, Lautterburg, Gerber, Heinzinger, Hailg, Heintze, Althaldensleben, Händel, Heinrich, Heintzelmann, 1600-1713 (Karton (Faszikel))
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Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 54-21 |
Titel: | Heinrich contra Nürnberg, Stadt, Obervormundschaftsamt; Streit um die Rückzahlung einer Schuld des Nürnbergers Emanuel Wehner aus einer vermeintlichen Erbschaft |
Entstehungszeitraum: | 1600 - 1700 |
Frühere Signaturen: | Fasz. 55, Nr. 8 |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Heinrich, Jonas, Bürger und Goldschlager in Augsburg |
Beklagter/Antragsgegner: | Nürnberg, Stadt, Obervormundschaftsamt |
RHR-Agenten: | Nürnberg: Fabricius, Georg |
Gegenstand - Beschreibung: | Heinrich führt aus, vor einigen Jahren sei Wehner verurteilt worden, solange in Haft zu bleiben, bis er dem Augsburger Johann Martin Polkhardt Entschädigung für den Verlust des rechten Auges, Prozess- und Haftkosten bezahlt habe. Obwohl Wehner den eigenen Angaben zufolge ein reiches väterliches Erbe erwartete, habe er das Geld nicht aufbringen können. Da habe er, Heinrich, eigenen Besitz an seinen Augsburger Mitbürger Lukas Ostertag verzinslich versetzt und Wehner die benötigten 815 Gulden vorgeschossen. Und zwar habe er 1695 eine zinsbringende Obligation von Wehner gekauft, der zufolge der Schuldbetrag zurückbezahlt werden sollte, sobald das von dem Obervormundschaftsamt in Nürnberg verwahrte Erbe Wehners zur Auszahlung gelange. Ausdrücklich sei in diesem (beiliegenden) Vertrag festgehalten worden, dass Heinrichs Ansprüche gegenüber denen anderer Gläubiger vorrangig zu behandeln seien. Dieser Übereinkunft habe laut Beilage auch das Obervormundschaftsamt in Nürnberg zugestimmt. Nun habe aber bereits der Nürnberger Gläubiger Adrian Schäfer 800 Gulden aus besagter Erbschaft bekommen. Heinrich bittet auch im Namen seines Gläubigers Ostertag, der ihm seiner Zeit das Geld nur “en regard” der Zustimmung des Nürnberger Obervormundschaftsamtes geliehen habe, demselben Amt zu befehlen, jene 800 Gulden wiederzubeschaffen und ihm zuzüglich der dann noch fehlenden Schuldsumme und den Prozesskosten zu überweisen. Die Stadt Nürnberg erwidert, Wehner habe seiner Zeit, um an das hinterlegte Geld seines Vaters Matthias zu kommen, “nicht allein seinen Vatter für gehangen und am strick erwürgt dargegeben, sondern auch hierüber erdichte briefe fürgezeigt” (fol. 17v/18r). In Wahrheit sei der ältere Wehner aber in Kriegsdiensten in Venedig gewesen und vor einigen Tagen für kurze Zeit als Hauptmann nach Augsburg zurückgekehrt. Er habe bei diesem Aufenthalt sein in Nürnberg hinterlegtes Geld (die vermeintliche Erbsumme) verlangt und auch erhalten, nachdem es Adrian Schäfer – wie in einer von diesem unterzeichnete Verpflichtung vorgesehen – zurückerstattet habe. Heinrich könne das Obervormundschaftsamt nicht haftbar machen, da er den Betrügereien des jungen Wehner aufgesessen sei, der Geld “verobligiret” habe, über das er gar nicht hätte verfügen dürfen. |
Entscheidungen: | Befehl an die Stadt Nürnberg, dem Kläger zu seinem Geld verhelfen oder innerhalb von zwei Monaten zu berichten, 1699 10 02 (Konz.), fol. 12rv. |
Umfang: | Fol. 1-22 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3286835 |
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