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AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 54-23 Heintzelmann contra Heintzelmann; Appellation gegen ein vom Stadtgericht Kaufbeuren bestätigtes Scheidungsurteil des evangelischen Konsistoriums in Kaufbeuren, das der Appellantin den Zugriff auf ihr Heiratsgut sowie Alimente verweigert, 1707-1713 (Akt (
Archivplan-Kontext |
AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 54 Hauser, Lautterburg, Gerber, Heinzinger, Hailg, Heintze, Althaldensleben, Händel, Heinrich, Heintzelmann, 1600-1713 (Karton (Faszikel))
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Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 54-23 |
Titel: | Heintzelmann contra Heintzelmann; Appellation gegen ein vom Stadtgericht Kaufbeuren bestätigtes Scheidungsurteil des evangelischen Konsistoriums in Kaufbeuren, das der Appellantin den Zugriff auf ihr Heiratsgut sowie Alimente verweigert |
Entstehungszeitraum: | 1707 - 1713 |
Frühere Signaturen: | Fasz. 55, Nr. 10 |
Darin: | Urteil des evangelischen Konsistoriums, 1706 09 23 (Ausf.), fol. 24r; Urteil des Magistrats 1706 10 08 (Ausf.), fol. 25r; Verwandtschaftsbeziehungen des achtköpfigen evangelischen Ratsteils mit dem Appellaten, fol. 10rv; Hans Ulrich Heintzelmann vor dem Konsistorium und dem Rat, Verhörprotokolle und Entscheidungen 1705 und 1706, fol. 66v-75r. |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Heintzelmann, Anna Maria, Bürgerin in Kaufbeuren |
Beklagter/Antragsgegner: | Heintzelmann, Hans Ulrich, Handelsmann in Kaufbeuren; Kaufbeuren, Stadt, evangelischer Ratsteil |
RHR-Agenten: | Heintzelmann: Khistler, Philipp Jakob Kaufbeuren, Stadt, evangelischer Ratsteil: Praun, Tobias Sebastian |
Gegenstand - Beschreibung: | Heintzelmann trägt vor, sie habe schon in Kaufbeuren drei Jahre lang gegen ihren Ehemann geklagt, u. a. weil er sie öffentlich als Hure beschimpf, andere verheiratete Frauen verführt, sogar Sodomie mit einem Soldaten betrieben habe und dafür auch im Gefängnis gewesen sei, ferner weil er sie mit dem Tod bedroht und ihr Vermögen verschleudert habe. Mit Urteil von 1706 09 23 habe das evangelische Konsistorium sie zwar von ihrem Ehemann geschieden, ihr aber Alimente und den Zugriff auf ihr Heiratsgut verweigert. Eine vom katholischen Ratsteil unterstütze Appellation gegen dieses Urteil an den Rat sei von der evangelisch dominierten und – weil mit ihrem Mann verwandtschaftlich verbunden – parteiischen Ratsmehrheit abgewiesen und sie “an behörigen orth" verwiesen worden. Was das bedeute, habe man ihr nicht erklären können, sondern nur entschieden, dass es bei diesem Urteil bleiben solle. Daraufhin habe sie sich appellierend an den Reichshofrat gewandt. Der verlangt zunächst getrennte Berichte von den beiden Ratsfraktionen. Die Stellungnahme der katholischen Ratsfraktion bestätigt die Ausführungen der Appellantin. Dagegen hat nach Ansicht der evangelischen Ratsfraktion nicht der Ehemann, sondern die Appellantin durch “ihre verschwenderische und allzu freche conduite” (fol. 43v) die Ehe und die wirtschaftlichen Grundlangen derselben zerstört, so dass es schließlich 1703 zu einem Konkurs gekommen sei. In diesem Konkursprozess habe das Stadtgericht zugunsten der Gläubiger und gegen den Willen der Appellantin entschieden, dass deren Vermögen in die Konkursmasse eingehen müsse. Als die Appellantin ihr Vermögen schwinden gesehen habe, habe sie den Scheidungsprozess mit der Forderung nach dem Heiratsgut und der Alimentenzahlung geführt. Zunächst habe sie aber verkündet, gegen die Entscheidung in dem Konkursverfahren appellieren zu wollen. Man habe daraufhin ein Gutachten der Tübinger Juristenfakultät eingeholt. Es sei aber zu einem vorläufigen Kompromiss gekommen. Und zwar habe man sich darauf geeinigt, die letzte Entscheidung über das Vermögen der Appellantin dem Scheidungsprozess vor dem Konsistorium zu überlassen. Dieses habe freilich mit seinem Urteil gegen die Appellantin auch die Entscheidung des Rates im Konkursverfahren bestätigt. Sonst versucht der evangelische Rat, die schweren Vorwürfe gegen den Ehemann zu entkräften, im Falle des Sodomievorwurfs wohl vergeblich: Hans Ulrich Heintzelmann habe “nur ein einzig mal mit einem Soldaten in seinem laden bey dunckler abendszeit Mastuprationem mutuo exerciret, welches theils in der trunckenheit, theils magna quidem ex simplicitate der Ursachen geschehen, weil sein Eheweib ihn öffters einer impotenz beschuldigt, dadurch er dem Soldaten das gegentheil zeigen wollen” (fol. 48v). Nachdem die Appellantin mit einer weiteren Klageschrift noch einmal umfassend ihre Argumente dargelegt hat, lässt der Reichshofrat die Appellation zu und beauftragt den Augsburger Rat, kommissarisch die Sache zu untersuchen, zwischen den Parteien zu vermitteln, zu entscheiden und zu berichten. Die Kommission hat Schwierigkeiten, an die Akten zu gelangen, und muss auf dringende Bitten der Appellantin zwei Mal an ihren Auftrag erinnert werden. Mit einer Nachricht der Kommission, die Parteien zu einem Rechtstag 1713 01 13 nach Augsburg geladen zu haben, schließt der Akt. |
Entscheidungen: | An die Stadt sowie an Hans Ulrich Heintzelmann: Zitation, Inhibition, Compulsoriales, 1709 05 14 (Konz.), fol. 118r-119v; Kommissionsbefehl an den gesamten Rat der Stadt Augsburg, 1709 05 14 (Konz.), fol. 120r; Befehl an die Kommission, dem Kommissionsauftrag nachzukommen, 1711 02 26 Konz.), fol. 142r, ferner (Abschr.), fol. 145r; Befehl an die Kommission, zügiger zu arbeiten und zu berichten, 1712 07 24 (Konz.), fol. 146r. |
Umfang: | Fol. 1-149 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3286837 |
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