Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 54-25 |
Titel: | Händel contra Pachelbel, Geschwister; Streit unter Halbgeschwistern um das mütterliche Erbe und das forum competens |
Entstehungszeitraum: | 1709 - 1712 |
Frühere Signaturen: | Fasz. 55, Nr. 12 |
Darin: | Urteil des Regierungsgerichts in Bayreuth, 1708 11 23 (Abschr.), fol. 12v-13v. |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Händel, Sybille Dorothea |
Beklagter/Antragsgegner: | Pachelbel, Geschwister, insbesondere Wolfgang Gabriel, brandenburgischer Geheimer Rat und Landesgerichtsassessor zu Ansbach |
Gegenstand - Beschreibung: | Die Klägerin führt aus, ihre Mutter habe schriftlich verfügt, wie deren Erbe unter den Kindern aus erster und zweiter Ehe aufgeteilt werden solle. Wenn eines der pachelbelischen Kinder ledig und ohne Erbe sterbe, sollen die händelischen Kinder dessen Verlassenschaft miterben. Diese mütterliche Verfügung sei seit 1685 niemals angefochten worden. Nun sei 1704 ihr pachelbelischer Halbbruder namens Julius Heinrich ledig verstorben. Daraufhin habe sie als händelisches Kind unter Berufung auf jenen Vertrag Erbansprüche angemeldet, die aber von den pachelbelischen Geschwister nicht anerkannt worden seien. Der daraufhin ausgebrochene Rechtsstreit habe zu einem Urteil des Regierungsgerichts in Bayreuth von 1708 11 23 geführt, demzufolge sie als Erbin anerkannt werden müsse. Die Gegenseite habe sich nicht an das Urteil gehalten und das Erbe unter sich aufgeteilt, welches sie, die Gegenseite, schon seit fünf Jahren genieße. Auch versuchten die Beklagten, die Sache vor das Landesgericht in Ansbach zu ziehen, wo der Hauptbeklagte Assessor und deshalb keinesfalls ein unparteiisches Urteil zu erwarten sei. Es ergeht ein Befehl an den Markgrafen von Brandenburg-Bayreuth, entweder das Urteil exekutieren zu lassen oder über rechtliche Bedenken und die Zuständigkeit des Ansbacher Gerichts zu berichten. Über zwei Jahre später trägt die Klägerin vor, die Gegenseite habe einen in Bayreuth angesetzten Termin zur Anerkennung des Urteils von 1708 11 23 ignoriert und berufe sich im Hinblick auf die Zuständigkeit des Ansbacher Gerichts auf eine Appellation, die aber fingiert sei, weil alle dafür geltenden Termine und Verfahrensregeln nicht beachtet worden seien. |
Entscheidungen: | Befehl an den Markgrafen von Brandenburg-Bayreuth, 1710 01 08 (Konz.), fol. 15r. |
Umfang: | Fol. 1-24 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3286839 |
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