AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 56-2 Helfenstein contra Fürstenberg und Konsorten; Bitten um Mandate wegen der vom Mitvormund verletzten Vormundschaftspflichten gegenüber ihrem Mündel und Enkel Hans Martin Ferdinand Rudolf von Fürstenberg und verschiedener Finanzangelegenheiten, 1648-1649 (A

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 56-2
Titel:Helfenstein contra Fürstenberg und Konsorten; Bitten um Mandate wegen der vom Mitvormund verletzten Vormundschaftspflichten gegenüber ihrem Mündel und Enkel Hans Martin Ferdinand Rudolf von Fürstenberg und verschiedener Finanzangelegenheiten
Entstehungszeitraum:1648 - 1649
Frühere Signaturen:Fasz. 57, Nr. 21
Darin:Ferdinand III. befiehlt Kurfürst Maximilian von Bayern, er möge Eleonora für ihren notwendigen Unterhalt ihren Anteil an den Zinsen aus dem Verkauf von Wiesensteig zukommen lassen, 1647 05 03 (Abschr.), fol. 36r-37v; Befehl Ferdinands III. an Kurfürst Maximilian von Bayern bezüglich des Eleonora auszuzahlenden Zinses von einem Drittel des einst der Münchener Hofkammer übergebenen Betrags von 35.000 Gulden (siehe Nr. 159), 1648 04 15 (Abschr.), fol. 34r-35v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Helfenstein, Gräfin Eleonora von, geb. Gräfin von Fürstenberg
Beklagter/Antragsgegner:Fürstenberg, Graf Friedrich Rudolf von; Bayern, Kürfürst Maximilian I. von; Reutlingen, Stadt; Oettingen-Baldern, Graf Martin Franz von; Lichtenberg, Grafen von
Gegenstand - Beschreibung:Die Gräfin trägt in einem umfangreichen und um zahlreiche Beilagen ergänzten Schreiben vor, sie führe bereits seit sechs Jahren die Vormundschaft für ihren Enkel. Weil dessen Güter und Besitz entweder durch den Feind geschädigt oder durch Freunde und Verwandte entfremdet worden seien, könnten die notwendigen Mittel für dessen Unterhalt nur aufgebracht werden, wenn ihr im Hinblick auf die nun folgenden 19 Beschwerdepunkte durch entsprechende kaiserliche Befehle geholfen würde. Nr. 1-8 richten sich gegen ihren Mitvormund Graf Friedrich Rudolf von Fürstenberg, dem Onkel ihres Mündels, oder berühren Probleme der gemeinsamen Vormundschaft: (Nr. 1 und 2) Ihr Mitvormund habe ihr in den sechs Jahren ihrer Vormundschaft aus den Erträgen der Güter ihres Enkels lediglich 30 Gulden bezahlt. Er solle künftig 600 Gulden überweisen, und zwar dorthin, wo ihr “pupil Studiren undt seine andere, einem Reichs Grafen gebührendte exercitia erlernen” (fol. 3r) könne. (Nr. 3) Er halte ihrem Zögling 1.916 Gulden aus einem Verkauf vor. (Nr. 4) Er müsse die Schuld- und Zinsbriefe, die ihren Enkel betreffen, vorlegen. (Nr. 5) Er habe zwei fürstenbergische Herrschaften in Böhmen, nämlich “Trackenau” und “Lischenau”, ohne ihre Zustimmung veräußert. Dazu müsse er Stellung nehmen. (Nr. 6) Die Mutter ihres Mündels habe demselben laut einem ihr vorliegenden Inventar wertvolle Kleinodien und Silbergeschirr hinterlassen. Nichts davon habe der Graf bislang herausgegeben. (Nr. 7) Er habe sich nicht genügend um die Herrschaft Wiesensteig gekümmert, die nun “ganz ruinirt” sei. Dafür schulde er ihrem Enkel Schadensersatz. (Nr. 8) Die besiegelte Vormundschaftsgewalt befinde sich in seinen Händen. Sie benötige ebenfalls ein Exemplar. Ferner bittet sie um Befehle an Kurfürst Maximilian von Bayern in folgenden sechs Angelegenheiten (Nr. 9, 13, 15, 16, 17, 18): (Nr. 9) Der Kurfürst solle einen Befehl ausstellen, der ihr gestatte, 400 Gulden an Steuern von den Untertanen der Herrschaft Wiesensteig zurückzuverlangen, die sie für diese im Namen ihres Mündels 1643 ausgelegt habe. (Nr. 13) Ihr Mann, Graf Rudolf, habe seinerzeit in der Schweiz in kurfürstlichen Diensten einen Kredit von 4000 Reichstalern (12.000 Gulden) aufgenommen. Für die Rückzahlung des Kredits dürfe der Kurfürst nicht sie allein, sondern müsse alle Erben des Grafen in Haftung nehmen. (Nr. 15) Im Jahr 1628 habe sie den gesamten Untertanen von Wiesensteig 3.070 Gulden vorgestreckt. Der Kurfürst von Bayern solle den Untertanen befehlen, die Summe zu erstatten oder sie als Schuld anzuerkennen. (Nr. 16.) Er solle ferner befehlen, dass ihr Gräfin Maria Johanna von Lichtenberg und Gräfin Isabella Eleonora von Öttingen, ihre beiden Töchter, sowohl die Zinsen aus dem Verkauf von zwei Dritteln der Herrschaft Wiesensteig an ihn als auch die Zinsen von 35.000 Gulden, die ihr Mann Rudolf einst [1625, siehe Nr. 159] dem Kurfürst bzw. dem Kaiser geliehen habe, zukommen lassen. (Nr. 17) Der Kurfürst vergebe die Lehen der Herrschaft Wiesensteig, ohne sie zu fragen. Sie besitze aber noch ein Drittel dieser Herrschaft und möchte vom Kurfürst detailliert darüber informiert werden, welche Lehen er wem und zu welchen Bedingungen übertragen habe. (Nr. 18) Die kurfürstlichen Oberamtsleute sollen ihr Rechnung über geleistete Dienste legen und ihren Enkel als Mitherrscher respektieren. (Nr. 11) Darüber hinaus bittet sie, der Stadt Reutlingen zu befehlen, ihr die Summe von 5000 Gulden, die die Stadt ihrem Zögling noch schulde, zurückzahlen. (Nr. 12) Graf Martin Franz von Oettingen-Baldern habe vor 21 Jahren für 60.000 Gulden die
helfensteinische Herrschaft Wellheim gekauft, ohne jemals etwas bezahlt zu haben. Er müsse ihrem Enkel ein Drittel des Kaufpreises samt Zinsen entrichten. (Nr. 14) Sie fordert, dass sich die Grafen von Lichtenberg an einen bereits vereinbarten Vergleich halten und ihr 21.000 Gulden zahlen. Schließlich (Nr. 19) möchte sie anerkannt wissen, dass im Falle ihres Todes ihr Erbe, Graf Franz Egon von Fürstenberg, Domherr und Chorbischof in Köln, auch ihr Nachfolger in der Vormundschaft über ihren Enkel sein soll. (Nr. 20) Zuletzt möchte sie sich schon einmal der kaiserlichen Bestätigung für ihr bald aufzusetzendes Testament vergewissern. Sie erhält Befehle an ihren Mitvormund, an den Kurfürst und an die Stadt Reutlingen. Wenig später berichtet sie, sie habe erfahren, dass sich ihr Mitvormund inzwischen am kaiserlichen Hof in Prag aufhalte; sie befürchte, dass er dort versuche, die gegen ihn gerichteten Befehle zurücknehmen zu lassen, und habe deshalb den Reichshofratsagenten Daniel Johann Butzer, der sich mit den fürstenbergischen Angelegenheiten am besten auskenne, beauftragen wollen, ihre Interessen zu vertreten. Der habe ein solches Mandat aber aus Furcht vor ihrem Mitvormund abgelehnt. Butzer wird daraufhin vom Reichshofrat bedeutet, der Gräfin behilflich zu sein. Diese beschwert sich noch mehrmals darüber, dass ihr Mitvormund seiner Pflicht zur Alimentierung ihres Enkels nicht nachkomme. Sie möchte für den Unterhalt ihres Enkels Erträge der fürstenbergischen Grafschaft Baar verwenden, ihre Vormundschaft aus Altersgründen ihrem in Köln lebenden Haupterben Franz Egon von Fürstenberg übertragen und ihren Enkel dort erziehen lassen. Fürstenberg wird per Reskript aufgefordert, sich zu diesem Plan zu äußern.
Entscheidungen:Befehl an Graf Friedrich Rudolf von Fürstenberg, die Punkten Nr. 1 und 2 im Sinne der Klägerin zu erfüllen, 1648 08 06 (Konz.), fol. 40r-41r; Befehl an Graf Friedrich Rudolf von Fürstenberg, die Punkte Nr. 1 und 2 im Sinne der Kläger zu erfüllen, im Hinblick aber auf die anderen gegen ihn gerichteten Punkte (Nr. 3-8) zu berichten, 1648 08 06 (Konz.), fol. 42r-43r, ferner (Abschr.), fol. 66r-67v (u. a.); Befehl an den Kurfürst von Bayern, den ihn betreffenden Bitten der Klägerin entweder zu willfahren oder zu berichten, 1648 08 06, fol. 44r-45r; Befehl an die Stadt Reutlingen in Sinne der Klägerin (Nr. 11), 1648 08 06 (Konz.), fol. 46r-47r; Den Antragspunkten Nr. 19 und Nr. 20 soll entsprochen werden, 1648 08 06 (Verm.), fol. 9v; Weitere Befehle an Graf Friedrich Rudolf von Fürstenberg oder seine Beamten, den Unterhalt für das Vormundschaftskind zu bezahlen: 1649 02 05 (Konz.), fol. 69r-70r, ferner (Abschr.), fol. 74rv; 1649 07 15 (Konz.), fol. 75r-76r.
Umfang:Fol. 1-79
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

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