AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 95-2 Hohenlohe-Neuenstein-Neuenstein contra Niederlande, Stände; Bitte um Hilfe und Mandat zur exekutiven Eintreibung eines übernommenen Anspruchs auf Bezahlung von Kriegsdiensten Günters von Schwarzburg in den Niederlanden in Höhe von 568.080 Gulden, 1618-163

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 95-2
Titel:Hohenlohe-Neuenstein-Neuenstein contra Niederlande, Stände; Bitte um Hilfe und Mandat zur exekutiven Eintreibung eines übernommenen Anspruchs auf Bezahlung von Kriegsdiensten Günters von Schwarzburg in den Niederlanden in Höhe von 568.080 Gulden
Entstehungszeitraum:1618 - 1630
Frühere Signaturen:Fasz. 94, Nr. 17
Darin:Matthias, Erzherzog von Österreich und Statthalter in den Niederlanden, und die niederländischen Stände bekunden die Verpflichtung zur Zahlung von 568.080 Gulden an Graf Günter von Schwarzburg, 1579 02 25 (Abschr.), fol. 8r-15v (u. a.).

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Hohenlohe-Neuenstein-Neuenstein, Graf Kraft VII. von
Beklagter/Antragsgegner:Niederlande, Stände
Gegenstand - Beschreibung:Der Graf trägt vor, der (1583) verstorbene kaiserliche Rat und Obrist Graf Günter XLI. von Schwarzburg-Arnstadt habe dereinst 3.300 Reiter zur Verteidigung der Privilegien und Freiheiten in die Niederlande geführt. Die niederländischen Stände hätten sich in einer zusammen mit dem damaligen österreichischen Erzherzog, niederländischen Statthalter und jetzigem Kaiser Matthias ausgestellten Urkunde verpflichtet, Graf Günter dafür in Frankfurt am Main 568.080 Gulden zu bezahlen, und zwar je ein Drittel zu Michaelis 1579, 1580 und 1581. Zahlungen seien aber weder an Graf Günter noch an dessen Frau und Erbin Katharina, eine geborene Gräfin von Nassau-Dillenburg, seine, des Supplikanten, "Base" erfolgt, von der der Anspruch auf das Geld an ihn, den Supplikant, gelangt sei. Er bittet um ein kaiserliches Mandat, das gemäß der Obligation von 1579 bei Nichtbezahlung des Geldes die Reichsstände zur Exekution seiner Forderungen gegen niederländische Waren und Kapital im Reich verpflichtet und auch ausländische Könige und Fürsten zu derartigen Exekutionen auffordert. Der Reichshofrat hält die erbetenen "Repressalien" für nicht anwendbar, rät dazu, den Antragsteller zunächst einmal aufzufordern, seine Ansprüche zu legitimieren. Sodann möge er diese den niederländischen Ständen selbst vortragen; dabei könne die kaiserliche Unterstützung gewährt werden. Zehn Jahre später führt der Antragsteller aus, seine Forderungen seien in Brüssel nicht erfüllt worden. Er bittet um ein Interventionsschreiben an die Infantin zu Brüssel, die ihm bei wiederum rigorosen Exekutionen behilflich sein soll.
Entscheidungen:Votum ad imperatorem, 1619 01 29, fol. 18r-21v; Intervention an die Infantin zu Brüssel "in bona forma" (fol. 25v), jedoch ohne die Aufforderung zur Hilfe bei Exekutionen, 1630 11 06 (Konz.), fol. 34r-35v.
Umfang:Fol. 1-35
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287157
 

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