AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 96-1 Hohenlohe-Neuenstein-Langenburg contra Hohenlohe-Neuenstein-Langenburg; Streit um die Teilung der Grafschaft Hohenlohe-Neuenstein-Langenburg (Fortsetzung von Antiqua, 95-7), 1647-1661 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 96-1
Titel:Hohenlohe-Neuenstein-Langenburg contra Hohenlohe-Neuenstein-Langenburg; Streit um die Teilung der Grafschaft Hohenlohe-Neuenstein-Langenburg (Fortsetzung von Antiqua, 95-7)
Entstehungszeitraum:1647 - 1661
Frühere Signaturen:Fasz. 95, Nr. 2
Darin:Joachim Albrechts Berechnungen über ungleiche Verteilungen der Einkünfte und Dienstgelder, [1661], fol. 142r-155v. Kommissionsberichte: 1656 09 02, fol. 48r-55v; 1661 08 05, fol. 160r-165v, darin: der von beiden Parteien, den beiden vermittelnden Grafen sowie den Subdelegierten Johann Georg von Bechtelsheim, Wolfgang Rottenberg, Jakob Hüffel und Johann Christoph Baumgertner besiegelte Vergleich, 1661 05 02/12, fol. 161r-164r.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Hohenlohe-Neuenstein-Langenburg, Graf Heinrich Friedrich von, vice versa
Beklagter/Antragsgegner:Hohenlohe-Neuenstein-Langenburg (später: Hohenlohe-Neuenstein-Kirchberg), Graf Joachim Albrecht von, vice versa
RHR-Agenten:Heinrich Friedrich: Schrimpf, Jonas (1649) Joachim Albrecht: Neumann, Andreas (1650) (Vollmacht, 1656 06 09, Ausf., 96-1 fol. 42r-43v)
Gegenstand - Beschreibung:Graf Heinrich Friedrich erwirkt 1647 gegen seinen älteren Bruder Joachim Albrecht die Einsetzung einer Kommission zur Teilung der Langenburger Grafschaft unter der Leitung des Bischofs von Würzburg und des Markgrafen von Brandenburg-Ansbach. Wegen des Kriegs und seiner Folgen kann die Kommission erst im September 1649 tätig werden. Bereits im Dezember 1649 kommt es zu einer Einigung. Gemäß einem Vorschlag Heinrich Friedrichs erhält Joachim Albrecht ein Gebiet mit dem Herrschaftssitz in Kirchberg (Hohenlohe-Neuenstein-Kirchberg) und er selbst ein Gebiet mit dem Stammhaus in Langenburg (Hohenlohe-Neuenstein-Langenburg). Im April 1650 trägt Joachim Albrecht vor, zwei Bediente, Johann Hainoldt und Johann Konrad Hohenbuch, hätten zwei Monate nach der vollzogenen Einigung und der Auflösung der Kommission vorgebracht, Heinrich Friedrich sei durch die Überlassung des Kirchberger Anteils an ihn, Joachim Albrecht, um ca. 9.000 Gulden benachteiligt worden. Daraufhin habe Heinrich Friedrich trotz vieler Warnungen vor weitläufigen Streitereien die eigentlich bereits aufgelöste Kommission erneut angerufen, welche ihn, Joachim Albrecht, vorgeladen habe. Er, Joachim Albrecht, sei der Ladung nicht gefolgt. Er habe gegenüber beiden Kommissaren schriftlich dargelegt, dass er ihre weitere Zuständigkeit in dieser Sache nicht anerkenne. Dann sei er auf Reisen gegangen. Während seiner Abwesenheit hätten die Subdelegierten in Langenburg getagt und ohne seine Beteiligung einen neuen Teilungsmodus erarbeitet, der ihn erheblich benachteilige. Er bittet, die Kommission zu kassieren und seinem Bruder die Einhaltung der bereits verabschiedeten Teilungsvereinbarung zu befehlen. Die Kommission berichtet, Joachim Albrecht sei schon mit Widerstreben in die Teilungsverhandlungen hineingegangen; ihre letzte Vorladung zielte auf die Besprechung wichtiger Ausgleichszahlungen wegen der unterschiedlichen Einkünfte der den Brüdern jeweils zugewiesenen Ämter, Dörfer und Untertanen (Dienstgelder) und deren Belastungen für die Rückzahlung der gemeinen Schulden. Daraufhin wird der Kommission aufgetragen, ihre Tätigkeit fortzusetzen, und Joachim Albrecht befohlen, sich einzulassen. Die Kommission entscheidet 1653, dass Joachim Albrecht alle Güter, Dienstgelder und Einkünfte, welche ihm die letzte, von der Kommission festgesetzten Teilung zufolge nicht zustünden, an Heinrich Friedrich abtreten müsse. Gegen dieses Urteil appelliert Joachim Albrecht beim Reichshofrat. Dieser verlangt zunächst einen weiteren Kommissionsbericht, hebt die für Appellationen geltenden Fristen auf und stellt damit den Appellationsantrag einstweilen zurück. Die Kommission berichtet, Heinrich Friedrich habe seinem Bruder bei mehreren Verhandlungen weitgehende Zugeständnisse gemacht. Joachim Albrecht habe darüber hinaus aber noch die Einkünfte von Liebesdorf gefordert, was Heinrich Friedrich verweigert habe. Daraufhin wird der Kommission befohlen, die Parteien zu ermahnen, die Verhandlungen nicht an diesem Punkt scheitern zu lassen. Heinrich Friedrich stimmt nun der Abtretung von Liebesdorf an seinen Bruder zu. Joachim Albrecht lässt die Verhandlungen aber wiederum scheitern. In der Folge bittet Heinrich Friedrich um die Exekution des 1653 von der Kommission erarbeiteten Teilungsplans, während Joachim Albrecht unter Verweis auf seine durch die Zugeständnisse Heinrich Friedrichs nicht aufgehobene Benachteiligung die Eröffnung des Appellationsverfahrens beantragt. Wie Heinrich Friedrich, der meint, die Appellation sei unstatthaft und nur “ad remorandam executionem” (95-7 fol. 355v) erfolgt, ist auch der
Reichshofrat der Ansicht, Joachim Albrecht versuche, “dadurch die Sach in noch mehrere Weitläuffigkeit zu bringen” (96-1 fol. 128v). Der Kommission wird mitgeteilt, dass kein Appellationsprozess eröffnet werde. Falls Joachim Albrecht nicht an den Verhandlungstisch zurückkehre, solle die Kommission die bereits getroffenen Entscheidungen exekutieren. 1661 gelingt es der Kommission durch Vermittlung der Gr afen Christian von Hohenlohe-Waldenburg-Bartenstein und Gleichen und Ludwig Gustav von Hohenlohe-Waldenburg-Schillingsfürst, einen Vergleich auszuhandeln, den sie an den Reichshofrat schickt.
Entscheidungen:Kommissionsurteile: 1653 09 01/11 (Abschr.), fol. 7rv (u. a.); 1653 09 02/11 (Abschr.), fol. 9r; Die Kommission soll unverzüglich berichten “et interim suspendatur cursus fatalium appellationis”, Auszug aus dem Reichshofratsprotokoll, 1653 11 22, fol. 115r; Befehl an die aus dem Kurfürsten von Mainz und dem Markgrafen von Brandenburg-Ansbach bestehende Kommission, beide Parteien nochmals vorzuladen und die zuletzt kurz vor dem Abschluss gescheiterten Verhandlungen zu einem Ende zu führen, 1655 12 03 (Abschr.), fol. 120r-121v; Befehl an die Kommission, nochmals einen Versuch zur gütlichen Einigung zu unternehmen und notfalls ohne Rücksicht auf Einreden Joachim Albrechts, dessen Antrag auf Eröffnung eines Appellationsprozesses nicht stattgegeben werde, die getroffenen Entscheidungen zu exekutieren, 1660 07 29 (Konz.), fol. 128r-129r.
Umfang:Fol. 1-165
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287164
 

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