AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 96-18 Hohenlohe-Neuenstein-Neuenstein contra Hohenlohe-Neuenstein-Langenburg; Streit um die Aufteilung der Grafschaft Hohenlohe-Neuenstein-Weikersheim, insbesondere um die Einkünfte der Ämter Schrozberg und Lindlein, 1651 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, D

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 96-18
Titel:Hohenlohe-Neuenstein-Neuenstein contra Hohenlohe-Neuenstein-Langenburg; Streit um die Aufteilung der Grafschaft Hohenlohe-Neuenstein-Weikersheim, insbesondere um die Einkünfte der Ämter Schrozberg und Lindlein
Entstehungszeitraum:1651
Frühere Signaturen:Fasz. 96, Nr. 18
Darin:Vertrag über vorläufige die Verwaltungsteilung der Grafschaft Hohenlohe-Neuenstein-Weikersheim zwischen Neuenstein-Neuenstein und Neuenstein-Langenburg, 1649 03 13 (Abschr.), fol. 7r-8v; Restitutionsmandat des Reichskammergerichts für die Beklagten, ihre von den Neuensteinern besetzten Ämter Schrozberg und Lindlein betr., 1651 06 11 (Abschr.), fol. 23r-28v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Hohenlohe-Neuenstein-Neuenstein, Grafen Johann Friedrich, Kraft Magnus, Siegfried, Wolfgang Julius, Johann Ludwig und Philipp Maximilian Johann, Brüder
Beklagter/Antragsgegner:Hohenlohe-Neuenstein-Langenburg, Grafen Joachim Albrecht und Heinrich Friedrich von, Brüder
RHR-Agenten:Neuenstein-Neuenstein: Neumann, Andreas
Gegenstand - Beschreibung:Die Neuensteiner Grafen tragen vor, im Zuge der Friedensschlüsse sei die zeitweise dem Deutschen Orden übertragene Grafschaft Hohenlohe-Neuenstein-Weikersheim an die acht Grafen der Hohenloher Hauptlinie Neuenstein (Kläger und Beklagte) zurückgefallen. Sophia, Witwe Krafts VII. von Hohenlohe-Neuenstein-Neuenstein, sowie ihr Sohn Siegfried auf der einen und die beiden Beklagten als Inhaber der Grafschaft Hohenlohe-Neuenstein-Langenburg auf der anderen Seite hätten 1649 einen Interimsvertrag geschlossen, dem zufolge die Verwaltung der Ämter Weikersheim und Hollenbach an Neuenstein und die der Ämter Schrozberg und Lindlein an Langenburg gelangen sollte. Beide Seiten sollten gegenseitig Rechnungen über die Einkünfte austauschen, welche entsprechend dem Proporz der acht Erbberechtigten, also im Verhältnis von drei (Neuenstein-Neuenstein) zu eins (Neuenstein-Langenburg) aufgeteilt werden sollten. In diesem Vertrag sei ferner festgelegt worden, dass er seine Gültigkeit verliere, wenn ihn nach Siegfried nicht auch noch dessen fünf Neuenstein-Neuensteiner Brüder innerhalb der nächsten anderthalb Jahre ratifizierten. Dieses sei nicht geschehen. Es habe sich herausgestellt, dass die Einkünfte der Langenburger Portion, Schrozberg und Lindlein, das Viertel der gesamten Grafschaftseinkünfte, welches den Langenburgern dem Erbproporz nach zukäme, um 30.000 Gulden überstiegen. Die Beklagten hätten sich aller Verständigungsversuche verweigert und versuchten, Schrozberg und Lindlein ihrer Grafschaft einzuverleiben. Die Kläger bitten, ihren beiden Langenburger Cousins zu befehlen, den Vertrag von 1649 zu beachten und für alle Einkünfte, die deren proportionalen Anteil übertroffen hätten, entsprechende Ausgleichszahlungen zu leisten. Etwa zur gleichen Zeit wenden sich die Beklagten an den Reichshofratspräsident Graf Ernst von Oettingen und tragen vor, ihre Neuensteiner Cousins hätten ihre Ämter Schrozberg und Lindlein mit Gewalt besetzt. Sie, die Langenburger Grafen, hätten ihre Neuensteiner Cousins beim Reichskammergericht verklagt und ein Mandat sine clausula de restituendo gegen sie erwirkt. Dieses Mandat möchten sie ihm, dem Reichshofratspräsidenten, übermitteln, damit der Reichshofrat ungerechtfertigte Klagen der Neuensteiner Cousins gegen sie abweisen könne.
Umfang:Fol. 1-28
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287181
 

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