Angaben zur Identifikation |
| Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 96-23 |
| Titel: | Hohenlohe-Waldenburg-Schillingsfürst contra Hohenlohe-Neuenstein-Weikersheim; Streit um die Verweigerung der Annahme der bei der Übernahme der vormundschaftlichen Regierung in der Grafschaft Hohenlohe-Waldenburg-Schillingsfürst bzw. des Erreichen des 18. Lebensjahrs eines Grafen obligatorischen Eide auf die hohenlohische Erbeinigung |
| Entstehungszeitraum: | 1644 |
| Frühere Signaturen: | Fasz. 96, Nr. 22 |
| Darin: | Mandat sine clausula des Reichskammergerichts an die Kläger, die vom Ehemann bzw. Vater Graf Georg Friedrichs II. testamentarisch verfügten Vormundschaftsregelungen zu beachten und alle dagegen getroffenen Entscheidungen (Bestellung von Geistlichen und Beamten anderer Konfession) zurückzunehmen, 1642 12 02 (Abschr.), fol. 26r-31v. |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
| Kläger/Antragsteller/Betreff: | Hohenlohe-Waldenburg-Schillingsfürst, Gräfin Dorothea Sophia von, Witwe; Hohenlohe-Waldenburg-Schillingsfürst, Graf Moritz Friedrich von, ihr Sohn |
| Beklagter/Antragsgegner: | Hohenlohe-Neuenstein-Weikersheim, Graf Georg Friedrich von |
| Gegenstand - Beschreibung: | Die der Waldenburger Linie der Grafen von Hohenlohe zugehörigen Kläger tragen vor, gemäß den Bestimmungen der Erbeinigung hätten sie Georg Friedrich als dem ältesten Graf der Neuensteiner Linie mehrmals angeboten, die für die Legitimität ihrer Regierungshandlungen notwendigen Eide auf die Erbeinigung zu leisten. Dieser habe jedoch die Annahme der Eide mit dem Hinweis verweigert, zuvor müsse das Reichskammergericht die Vormundschaft bestätigen und den Vormundschaftseid entgegen nehmen. Die Erbeinigung sehe jedoch vor, dass der Erbeinigungseid vor dem Vormundschaftseid zu leisten sei. Der daraufhin zur Abnahme der Erbeinigungseide aufgeforderte Georg Friedrich erwidert, die Witwe habe die vormundschaftliche Regierung allein übernommen und damit gegen das Testament ihres Ehemanns Georg Friedrich II. verstoßen, welcher eine Beteiligung seines Bruders Ludwig Eberhard von Hohenlohe-Waldenburg-Pfedelbach an der Vormundschaft verfügt habe. Deshalb müssten zunächst einmal alle somit nicht legitimen Regierungshandlungen der Vormundschaftszeit, wie etwa die Einsetzung von Beamten und Geistlichen, zurückgenommen werden. Dies habe das Reichskammergericht den Beklagten bereits 1642 mit einem Mandat sine clausula befohlen. Er bittet, dieses Mandat zu bestätigen. |
| Entscheidungen: | An die Kläger: Nach Ablegung des Erbeinigungseides dürfen sie ohne Hinzuziehung anderer Personen regieren; diese Entscheidung soll weder die Bestimmungen der Erbeinigung verändern noch zukünftige Entscheidungen präjudizieren (Verm.), 1644 07 26, fol. 15v. |
| Umfang: | Fol. 1-31 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
| Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
| Erforderliche Bewilligung: | Keine |
| Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
| Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
| URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287186 |
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