Angaben zur Identifikation |
| Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 96-24 |
| Titel: | Hohenlohe-Waldenburg-Waldenburg contra Hohenlohe-Waldenburg-Pfedelbach; Streit um die Einholung eines Gutachtens der Marburger Juristenfakultät zur abschließenden Regelung des Hohenlohe-Waldenburger Schuldenwesens |
| Entstehungszeitraum: | 1649 - 1653 |
| Frühere Signaturen: | Fasz. 96, Nr. 22 |
| Darin: | Auszug aus der hohenlohischen Erbeinigung von 1609, fol. 4r-10v; Vereinbarung der drei Waldenburger Grafen und Brüder, Ludwig Eberhard von Hohenlohe-Waldenburg-Pfedelbach, Philipp Heinrich von Hohenlohe-Waldenburg-Waldenburg sowie Georg Friedrich II. von Hohenlohe-Waldenburg-Schillingsfürst, den Streit um die gemeinsamen Schulden durch Kompromissare schiedsgerichtlich klären zu lassen, 1628 06 20 (Abschr.), fol. 21r-23v (u. a.). |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
| Kläger/Antragsteller/Betreff: | Hohenlohe-Waldenburg-Waldenburg, Grafen Wolfgang Friedrich und Philipp Gottfried von |
| Beklagter/Antragsgegner: | Hohenlohe-Waldenburg-Pfedelbach, Graf Ludwig Eberhard von; später: Hohenlohe-Waldenburg-Pfedelbach, Grafen Friedrich Kraft und Hiskias von, seine Söhne |
| RHR-Agenten: | Kläger: Steiger, Heinrich (1649) (Vollmacht, 1652 05 04, Ausf., fol. 36r-37v) Beklagter: Schrimpf, Jonas (1650) |
| Gegenstand - Beschreibung: | Die Kläger tragen vor, zwei der drei 1628 zur Schlichtung des Streits eingesetzten Kompromissare seien bald darauf und vor der Urteilsfindung gestorben. Die damals noch lebenden zwei Grafen, Ludwig Eberhard und Philipp Heinrich, ihr Vater, hätten sich daraufhin verständigt, die beiden Stellen der Kompromissare nicht wieder zu besetzen. Stattdessen sollte Philipp Heinrich ein Gutachten der Juristenfakultäten in Jena und Ludwig Eberhard ein Gutachten der Fakultät in Marburg anfordern. Während ihr Vater dieser Vereinbarung nachgekommen sei, weigere sich Ludwig Eberhard seit Jahren die aus Jena zurückgekehrten Akten abzuholen und nach Marburg zu schicken. Der vom Reichshofrat dazu aufgeforderte Ludwig Eberhard erwidert unter anderem, er habe die für die Aktenversendung nötige Zustimmung der vormundschaftlichen Regierung von Hohenlohe-Waldenburg-Schillingsfürst nicht bekommen können, weil dieselbe vom Reichskammergericht noch nicht bestätigt worden sei. Als die Kläger nach dem Tod Ludwig Eberhards ihre Klage gegen dessen Söhne fortführen und der Reichshofrat diesen befiehlt, sich einzulassen, erwidert deren Anwalt, die Klage sei nicht zulässig, weil Hiskias minderjährig und noch kein Vormund bestellt sei. |
| Umfang: | Fol. 1-46 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
| Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
| Erforderliche Bewilligung: | Keine |
| Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
| Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
| URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287187 |
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