AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 96-25 Hohenlohe-Neuenstein contra Hohenlohe-Waldenburg; Streit um den Proporz bei der Bezahlung der schwedischen Satisfaktionsgelder, 1649-1653 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 96-25
Titel:Hohenlohe-Neuenstein contra Hohenlohe-Waldenburg; Streit um den Proporz bei der Bezahlung der schwedischen Satisfaktionsgelder
Entstehungszeitraum:1649 - 1653
Frühere Signaturen:Fasz. 96, Nr. 23
Darin:Ferdinand III. verkündet, dass die Grafschaft Hohenlohe-Neuenstein-Neuenstein nicht mehr als den sechsten Teil der von der Grafschaft Hohenlohe insgesamt zu leistenden öffentlichen Abgaben bezahlen müsse, 1642 10 09 (Abschr.), fol. 6rv; Befehl an die ausschreibenden Fürsten des Fränkischen Kreises in diesem Sinne, 1642 09 27 (Abschr.), fol. 8r; Vereinbarungen zwischen den beiden Hauptlinien über die Verteilung der Kriegslasten (siehe auch die Zusammenfassung fol. 53r): Hermersberger Rezess, 1625 06 10 (Abschr.), fol. 32r (u. a.); Öhringer Rezess, 1630 03 23 (Abschr.), fol. 33r-35v; Künzelsauer Rezess, 1643 08 06 (Abschr.), mit Zusatzklausel, 1643 08 29 (Abschr.), fol. 24r-25v (u. a.); Bericht des kurbayerischen Generalkommissars Johann Georg Vögele über die höhere Wirtschaftskraft der Hauptlinie Neuenstein und die sich daraus ergebende höhere Belastung, 1646 0 12 (Abschr.), fol. 38r-39v; Berichte der kreisausschreibenden Fürsten: 1649 09/10 27/07 (Ausf.), fol. 15r-16v; 1650 08 15/25 (Ausf.), fol. 111r-112v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Hohenlohe-Neuenstein, Grafen von
Beklagter/Antragsgegner:Hohenlohe-Waldenburg, Grafen von
RHR-Agenten:Hohenlohe-Neuenstein: Neumann, Andreas (1649) Hohenlohe-Waldenburg: Burgdorf, Jeremias Pistorius von (1649); Schrimpf, Jonas (1650)
Gegenstand - Beschreibung:Die Neuensteiner Grafen führen aus, bei der Teilung der Grafschaft Hohenlohe in eine Neuensteiner und eine Waldenburger Hälfte sei vereinbart worden, dass jede Hälfte auch die Hälfte der “onera publica” trage, also der Reichssteuern, Kreisbeihilfen, Kontributionen und des Kammerzielers. Dieses sei immer so praktiziert und nie in Frage gestellt worden. Dennoch habe die Waldenburger Seite es arrangiert, dass weit mehr als die Hälfte der schwedischen Soldaten im neuensteinischen Teil gelegen habe und dieser auch mehr als die Hälfte der vom Fränkischen Kreis eingezogenen schwedischen Satisfaktionsgelder habe bezahlen müssen. Dieses widerspreche nicht nur der Hohenloher Observanz, sondern insbesondere auch Art. 18 § 8 des Friedensschlusses von 1649, der die Verteilung der Kriegslasten nach dem Schlüssel der Reichsmatrikel vorschreibe. Daher müsse ihnen der zuviel bezahlte Betrag von den Beklagten ersetzt oder mit ausstehenden oder zukünftigen Reichssteuern verrechnet werden. Die Waldenburger Grafen erwidern, der Neuensteiner Teil verfüge aufgrund von Zuwächsen über mehr Ämter, mehr Städte und Bewohner und sei deshalb wirtschaftlich stärker. Beide Seiten hätten sich schon mehrfach auf einen Proporz geeinigt, der diesen offenkundigen Umstand berücksichtige. Der bei der letzten Einigung 1643 in Künzelsau vereinbarte Schlüssel sei – so auch die kreisausschreibenden Fürsten – zu Recht auch auf die Bezahlung der schwedischen Satisfaktionsgelder angewendet worden. Der Reichshofrat entscheidet zunächst im Sinne der Kläger, befiehlt wenig später aber den kreisausschreibenden Fürsten, einen gütlichen Vergleich zwischen den Parteien herbeizuführen. Die Fürsten berichten, eine gütliche Einigung habe sich nicht erzielen lassen, sie hätten deshalb ein Urteil im Sinne der ersten Reichshofratsentscheidung, also zugunsten der Neuensteiner Grafen gefällt. Dagegen protestiert die Waldenburger Seite und bittet um die Einrichtung einer Kommission unter Leitung des Kurfürsten von Mainz und des Markgrafen von Brandenburg-Ansbach. Die Kommission solle nicht nur den Streit um die Satisfaktionsgelder schlichten, sondern auch eine neue Bewertung der beiden Hohenloher Teile für die Reichsmatrikel vornehmen, damit ein derartiger Streit künftig vermieden werde.
Entscheidungen:Befehl an die kreisausschreibenden Fürsten des Fränkischen Kreises, Bischof Melchior Otto von Bamberg und Markgraf Christian von Brandenburg-Bayreuth, im Sinne der Supplikanten, 1649 08 03 (Konz.), fol. 13rv, ferner (Abschr.), fol. 21rv; Desgl. mit ausdrücklichem Verweis auf Artikel 16 § 8 des Friedensschlusses, 1650 02 08 (Konz.), fol. 47r-48v, ferner (Abschr.), fol. 68r-69v (u. a.); Befehl an dies., die Parteien in Güte zu vergleichen, 1650 05 17 (Konz.), fol. 74rv; Erläuterungsbefehl dazu, 1650 07 21 (Konz.), fol. 109r-110r; Entscheidung der kreisausschreibenden Fürsten, 1650 08 25, fol. 113r (u. a.).
Umfang:Fol. 1-163
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287188
 

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