AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 97-16 Hohenlohe-Neuenstein-Öhringen und Konsorten contra Hohenlohe-Neuenstein-Neuenstein; Bitte um Befehl, die hohenlohische Erbeinigung zu beeiden, eine Entschädigung von 10.000 Reichstalern für Injurien und vorenthaltene Einkünfte aus der gemeinsam verwaltet

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 97-16
Titel:Hohenlohe-Neuenstein-Öhringen und Konsorten contra Hohenlohe-Neuenstein-Neuenstein; Bitte um Befehl, die hohenlohische Erbeinigung zu beeiden, eine Entschädigung von 10.000 Reichstalern für Injurien und vorenthaltene Einkünfte aus der gemeinsam verwalteten Herrschaft Weikersheim zu bezahlen und dorthin entsandte Bediente nicht mehr zu behelligen
Entstehungszeitraum:1687 - 1688
Frühere Signaturen:Fasz. 97, Nr. 9
Darin:Zahlreiche Berichte Künzelsauer Bediente über Drangsalierungen in Weikersheim, u. a. von: Michael Vogel, “Kassier”, 1687 02 10, fol. 37r-41v; Johann Ludwig Speeth, Kanzleischreiber, 1687 02 11, fol. 43r-44v; Dergl. Bericht deputierter Räte der Kläger, 1687 02 28, fol. 62r-72v; Auszug aus den hohenlohischen Erbeinigung von 1511 und 1609, deren Beeidung bei Erreichen des achtzehnten Lebensjahrs betr., fol. 60r-61r.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Hohenlohe-Neuenstein-Öhringen, Graf Johann Friedrich von; Hohenlohe-Neuenstein-Künzelsau, Graf Johann Ludwig von
Beklagter/Antragsgegner:Hohenlohe-Neuenstein-Neuenstein, Graf Wolfgang Julius von
RHR-Agenten:Kläger: Nipho, Matthias Ignaz
Gegenstand - Beschreibung:Kläger führen aus, nach dem Tod ihres Bruders Siegfried [1684] sei ihnen und ihrem beklagten Bruder die Herrschaft Weikersheim zu gleichen Teilen erblich zugefallen. Der Beklagte hindere sie an der anteiligen Nutzung der Einkünfte, indem er ihren Räten, Bedienten und Boten den Zugang zu den Speichern versperren, sie beleidige, gewaltsam vertreibe oder sogar in Haft setzen lasse. Die Hohenloher Erbeinigung verbiete gewaltsames Vorgehen und regele Fälle gemeinsamer Administration. Obwohl sie jeder Hohenloher Graf bei Erreichen des achtzehnten Lebensjahrs beschwören müsse, habe der Beklagte den Eid noch nicht geleistet.
Umfang:Fol. 1-99
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287211
 

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