Angaben zur Identifikation |
| Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 101-30 |
| Titel: | Heures contra Heures; Streit um die Rückzahlung einer Schuld von 1.200 Gulden |
| Entstehungszeitraum: | 1669 - 1676 |
| Frühere Signaturen: | Fasz. 101, Nr. 14 |
| Darin: | Vertrag zwischen Kläger und Beklagten über die Geldleihe, 1663 10 10 (Abschr.), fol. 5r-8v; Gütlicher Vergleich, 1675 12 12 (Abschr.), fol. 94r-97v. |
|
Angaben zu Inhalt und Struktur |
| Kläger/Antragsteller/Betreff: | Heures, Nicola de |
| Beklagter/Antragsgegner: | Heures, Walter de |
| RHR-Agenten: | Kläger: Hallmann, Johann Wilhelm (Vollmacht, 1669 01 20, Ausf., fol. 24r-25v) Beklagter: Sterlegg, Johann Matthias (Vollmacht, 1669 04 23, Abschr., fol. 80r-81v) |
| Gegenstand - Beschreibung: | Der Kläger trägt vor, er habe 1663 seinem beklagten Bruder 1.200 Gulden zinslos geliehen. Dieser habe das Geld benötigt, um eine auf dessen Gut Magolsheim liegende Schuldsumme endgültig abzulösen, die aus einer Obligation von 1595 herrühre und Johann Christoph von Degenfeld beanspruche. Er habe laut beiliegendem Vertrag mit seinem Bruder eine jährliche Rückzahlung von 200 Gulden von 1664 an vereinbart. Es sei jedoch keine Rückzahlung erfolgt. Der Beklagte entgegnet auf das ihm zugestellte Zahlungsmandat, er habe wegen einiger von ihm und von seiner Ehefrau, einer geb. von Stadion, gewährten Darlehen viele Forderungen an seinen Bruder, ohne dass er deshalb geklagt habe. Angesichts der Klage seines Bruder bitte er nun aber um die Einrichtung einer Kommission. Der Kläger verlangt die Verhängung der in dem Zahlungsmandat bestimmten Strafe und die Exekution seiner Forderung über die Schuldsumme und die Verzugszinsen. 1675 einigen sich die Brüder vertraglich darauf, dass der Beklagte dem Kläger ratenweise 1.600 Gulden bezahlt und auf alle Gegenforderungen verzichtet. |
| Entscheidungen: | Mandat de solvendo sine clausula im Sinne des Klägers, 1669 03 11 (Konz.), fol. 11r-13r; Entscheidung: Das Begehren des Klägers nach Strafe und Exekution wird vorerst abgeschlagen; der Beklagte muss dem Zahlungsmandat innerhalb von zwei Monaten gehorchen, 1675 09 03 (Konz.), fol. 82rv. |
| Umfang: | Fol. 1-97 |
|
| |
Verwandte Verzeichnungseinheiten |
| Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
| |
Benutzung |
| Erforderliche Bewilligung: | Keine |
| Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
| Zugänglichkeit: | Öffentlich |
| |
URL für diese Verz.-Einheit |
| URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287307 |
| |
Social Media |
| Weiterempfehlen | |
| |