AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 101-29 Heures contra Marchtal, Abt und Konsorten; Bitte um Zitation wegen Diffamierung im Kommissionsprozess um die Pfandhaftung des Schlosses und Dorfes Arnegg, 1658 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 101-29
Titel:Heures contra Marchtal, Abt und Konsorten; Bitte um Zitation wegen Diffamierung im Kommissionsprozess um die Pfandhaftung des Schlosses und Dorfes Arnegg
Entstehungszeitraum:1658
Frühere Signaturen:Fasz. 101, Nr. 13
Darin:Kommissionsauftrag an Herzog Eberhard III. von Württemberg, den Kläger und die beklagten Gläubiger in Güte zu vergleichen und zu berichten, 1655 06 04 (Abschr.), fol. 8r-12v; Notariatsinstrument, darin: Zitation wegen Diffamierung an Eitel Ludwig von Stadion, 1652 03 14, fol. 14r-16r.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Heures, Nicola de, Obrist
Beklagter/Antragsgegner:Marchtal (Obermarchtal), Abt Konrad von; Freyberg, Albrecht Ernst und Johann Dietrich von; Stammler, Albrecht, Ratsherr zu Ulm; Besserer von Thalfingen, Ferdinand, Max Konrad und Max Philipp; Weickmann, Philipp Ludwig; Schadt, Alphonsus, von Mittelbiberach; Ernst, Joseph, Obervogt zu Emerkingen; Remchingen, Philipp Julius von; Fugger, Konstantin
Gegenstand - Beschreibung:Der Kläger führt aus, die Beklagten hätten gegen ihn eine Kommission auf den Herzog von Württemberg ausgewirkt. Dabei hätten sie angegeben, von ihren Vorfahren aus Geldgeschäften Wolf Dietrichs von Stadion und dessen beiden Söhnen Hans Simon und Hans Jakob, die in die Jahre 1586, 1606, 1607, 1608, 1611 und 1612 zurückreichten, Forderungen in Höhe von 17.000 Gulden gegen die Erben von Stadions und dessen Söhne zu haben. Bei diesen Geldgeschäften - so die Beklagten - seien alle stadionschen Güter als Pfand eingesetzt worden, also auch das Schloss und das Dorf Arnegg. Sie hätten behauptet, er, der Kläger, habe Arnegg mit Gewalt eingenommen und lasse nun den Gläubigern das Nachsehen. Er habe diesen Besitz, der frei von jeglicher Hypothek sei, jedoch rechtmäßig erworben.
Entscheidungen:Die erbetene Zitation wird abgeschlagen, 1658 12 12 (Verm.), fol. 7v.
Umfang:Fol. 1-18
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287306
 

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