AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 103-12 Heyer contra Lübeck, Stadt; Streit um Justizverschleppung bei Prozessen um Erbe, Mitgift und Landesverweis wegen Entführung bei unerlaubter Heirat, 1700 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 103-12
Titel:Heyer contra Lübeck, Stadt; Streit um Justizverschleppung bei Prozessen um Erbe, Mitgift und Landesverweis wegen Entführung bei unerlaubter Heirat
Entstehungszeitraum:1700
Frühere Signaturen:Fasz. 103, Nr. 11
Darin:Fürbittschreiben König Christians V. von Dänemark für den Supplikanten, 1697 12 14 (Abschr.), fol. 18r; Notariatsinstrument.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Heyer, Konrad Ludwig, Major des Herzogs zu Mecklenburg-Schwerin
Beklagter/Antragsgegner:Lübeck, Stadt
RHR-Agenten:Heyer: Dietrich, Johann Adam Lübeck: Praun, Tobias Sebastian
Gegenstand - Beschreibung:Heyer trägt vor, er habe bei den Vormündern um die Hand der Katharina Levefers angehalten, aber keine Zustimmung erhalten. Da Katharina bei ihrem Willen, ihn zu heiraten, geblieben sei, hätten ihre Vormünder ihr so zugesetzt, dass sie ihn gebeten habe, sie zu sich nach Schwerin zu holen. Sie sei mit ihm aus freien Stücken von Lübeck nach Schwerin gegangen. Dort habe er mit herzoglicher Einwilligung die sechzehnjährige Katharina geheiratet. Die Vormünder versuchten, seiner Ehefrau das elterliche Erbe durch einen Prozess zu entziehen, ihr die Mitgift vorzuenthalten und ihn wegen Entführung des Landes verweisen zu lassen. Das Lübecker Recht besage aber: "Nimbt der Entführer Sie zur Ehe, und ist [sie] 16 Jahr alt, und darüber, so konnen sie in Leib und Leben nicht gestrafft werden" (fol. 2rv). Der Lübecker Prozess ziehe sich nun schon in das dritte Jahr. Er bittet, dem Lübecker Rat zu befehlen, ein Urteil zu fällen. Der Rat erwidert auf den Befehl, die Akten einer unparteiischen Juristenfakultät zu überschicken und zu berichten, der Vorwurf der Justizverschleppung sei haltlos. Die Akten seien schon vor der Insinuation des Befehls verschickt worden und längst zurückgekommen. Wenn der Kläger sich anmelde und darum bitte, werde das Urteil verkündet.
Umfang:Fol. 1-24
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287353
 

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