AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 103-17 Huswedel contra Dettmer; Bitte um ein Reskript an das Hofgericht zu Hildesheim, ein Urteil über eine unzulässige Appellation und die Rückzahlung einer Schuld unverzüglich zu vollstrecken, 1706 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 103-17
Titel:Huswedel contra Dettmer; Bitte um ein Reskript an das Hofgericht zu Hildesheim, ein Urteil über eine unzulässige Appellation und die Rückzahlung einer Schuld unverzüglich zu vollstrecken
Entstehungszeitraum:1706
Frühere Signaturen:Fasz. 103, Nr. 16
Darin:Urteil des Hildesheimer Stadtgerichts, 1702 08 25, fol. 11rv; Urteile des Hildesheimer Hofgerichts von: 1704 10 31, fol. 14rv; 1705 11 17, fol. 27rv; Rechtsgutachten der Helmstedter Juristenfakultät, 1702 08 10 (Abschr.), fol. 12r-13v, 16r-17v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Huswedel, Bartoldus, Lizentiat in Hamburg
Beklagter/Antragsgegner:Dettmer, Ludolf, Handelsmann in Hildesheim
RHR-Agenten:Hauswedel: Hörnigk, Johann Moritz von
Gegenstand - Beschreibung:Hauswedel trägt vor, er habe dem Beklagten 1700 in Hamburg 1.500 Reichstaler geliehen und mit ihm vereinbart, dass er bei nicht fristgerechter Rückzahlung den als Pfand hinterlegten Tabak veräußern dürfe. Diese Situation sei eingetreten, wobei noch 600 Reichstaler Restschuld verblieben seien. Diese Summe habe er beim Stadtgericht von Hildesheim einklagen müssen. Dettmer habe gegen den Zahlungsbefehl des Stadtgerichts beim fürstlichen Hofgericht zu Hildesheim unter anderem mit dem Argument appelliert, er sei zu dem Zeitpunkt der Geldleihe in Hamburg noch minderjährig gewesen. Das mit dem Domkapitel besetzte Hofgericht habe die Appellation zunächst zugelassen und das erstinstanzliche Urteil aufgehoben. Er habe diesem Urteil widersprochen ("leuteratio"). Daraufhin habe das Domkapitel die Appellation für unzulässig erklärt und das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Dagegen wolle der Beklagte beim Reichskammergericht mit der "ohnzweiffentlichen intention" appellieren, "darmit die Sache ins weite Feld und auf die lange Bank zu spillen" (fol. 5v).
Entscheidungen:Wenn der Supplikant nachweist, dass er bei dem zuständigen Gericht um die Exekution des Urteils gebeten hat, erfolgt weiterer Bescheid, 1706 06 11 (Verm.), fol. 34v; desgl. 1706 07 21 (Verm.), fol. 38v.
Umfang:Fol. 1-38
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287358
 

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