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AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 103-18 Höger contra Nürnberg, Stadt und Nürnberg, Gürtlermeister; Appellation im Streit um verweigerte Zulassung zur Meisterschaft in der Nürnberger Gürtlerzunft wegen eines Unzuchtsdelikts, 1707-1710 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Archivplan-Kontext |
AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 103 Hesselmann, Holdinghausen, Hofer, Heywarth, Hoffer, Hönig, Eckolt, Hillen, Hessler, Heyden, Heyer, Höhne, Höltzel, Hütterstraßer, Höger, Huswedel, Heidenreich, 1670-1717 (Karton (Faszikel))
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Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 103-18 |
Titel: | Höger contra Nürnberg, Stadt und Nürnberg, Gürtlermeister; Appellation im Streit um verweigerte Zulassung zur Meisterschaft in der Nürnberger Gürtlerzunft wegen eines Unzuchtsdelikts |
Entstehungszeitraum: | 1707 - 1710 |
Frühere Signaturen: | Fasz. 103, Nr. 17 |
Darin: | Protestschreiben der Nürnberger Gürtlermeister gegen die Zulassung Högers als Meister, unterschrieben von 59 Meistern, [1706] (Abschr.), fol. 42r-45r; desgl., fol. 49r-52v; Dekrete des Nürnberger Rats gegen Höger: 1707 03 31, fol. 9v; 1707 05 27, fol. 9v-10r; Appellationsinstrument, 1707 06 09, fol. 7r-15v; Christoph Peller, Dr. jur., Pfalzgraf, Prokanzler der Universität Altdorf und der Stadt Nürnberg, stellt kraft der ihm übertragenen kaiserlichen Privilegien die Ehre Högers wieder her, 1705 11 13 (Abschr.), fol. 33r-35v; Auszug aus den Kirchenbüchern von Neunkirchen (am Sand?) über die Taufe (1708 09 26) und den Tod (1709 01 24) von Högers unehelichem Sohn Benedikt, fol. 113r; Auszug aus dem Kirchenbuch von Sankt Michael in Fürth über die Heirat zwischen Höger, Sohn des Nürnberger Gürtlermeisters Johann Thomas Höger, und Anna Margareta, Tochter des Nürnberger Granatsetzers Georg Prechten, 1710 03 17, fol. 124r; Verhör des Nürnberger Schellenmachers Leonhard Hagelberger über die Schwangerschaft und den Neunkirchener Aufenthalt der Anna Margarethe Prechten, 1709 09 30, fol. 114r-116v; Notariatsinstrumente. |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Höger, Nikolaus Erhard, Gürtlergeselle und Bürger zu Nürnberg |
Beklagter/Antragsgegner: | Nürnberg, Stadt; Nürnberg, Gürtlermeister |
RHR-Agenten: | Höger: Klerff, Friedrich von Nürnberg: Praun, Tobias Sebastian Gürtler: Dieterich, Johann Adam |
Gegenstand - Beschreibung: | Högers zentrales Argument lautet, dass er der Mutter seines unehelichen Kindes vor dem Beischlaf die Ehe versprochen habe, weshalb derselbe nicht als Unzucht gewertet werden dürfe. Außerdem habe der Nürnberger Prokanzler und Pfalzgraf Preller durch eine Urkunde allen noch an seiner Tat haftenden Makel hinweggenommen, für die er bereits ein Strafgeld bezahlt habe. Im übrigen sei er von den Nürnberger Gürtlergesellen und Meistern trotz seiner Tat als ein ehrlicher Geselle behandelt und mit dem “Gruß oder sogenannter Kundtschafft versehen und gefertiget” (fol. 24r) worden. Der um Bericht angeschriebene Rat führt aus, er habe Höger die Zulassung zur Meisterschaft zunächst nicht verweigert, sondern wegen dessen Vergehens lediglich eine Weile zurückgestellt. Dagegen hätten die Gürtlermeister protestiert, die befürchteten, dass dadurch ein Präzedenzfall geschaffen werde und ihre Gesellen in Aufruhr gerieten. Daraufhin habe er Höger durch zwei Dekrete das Meisterrecht verweigert und ihn auf das Gewerbe des Gießens, Drehens und Lötens von Knöpfen verwiesen. Gegen diese Dekrete appelliert Höger beim Reichshofrat. Auf dessen Befehl, Höger als Meister zuzulassen, erwidert der Anwalt der Gürtler unter Anführung zahlreicher Fälle, es sei eine niemals gebrochene Observanz der Nürnberger Gürtler, dass Gesellen bei Unzuchtsdelikten der Meisterschaft abschwören müssen. Es sei sogar verboten, dass sich Gürtler vor Erlangung des Meisterrechts eine Braut wählen. Der Reichshofrat rückt von seinem Befehl nicht ab. Erst als die Zunft nachweist, dass Höger einen zweiten unehelichen Sohn gezeugt hat, wird der Befehl ausgesetzt. Höger äußert sich nicht mehr. Er heiratet seine Braut in Fürth mit der Absicht, sich dort als Gürtler niederzulassen, wie die Nürnberger Zunft vermutet. Die Nürnberger Gürtler bitten zweimal vergeblich um eine kaiserliche Bestätigung ihrer Observanz, dass niemand, “welcher sich mit einer Weibs Persohn, sie mag auch seine Verlobte sein oder nicht, vergangen” (fol. 123v) habe, als Meister in ihre Zunft aufgenommen werden dürfe. |
Entscheidungen: | Befehl an die Stadt Nürnberg, dafür zu sorgen, dass die Gürtler Höger zur Meisterschaft zulassen, 1708 02 09, wiederholt und bestätigt 1708 10 31 (Konz.), fol. 70rv; 1709 06 10 (Verm.), fol. 102v. |
Umfang: | Fol. 1-132 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287359 |
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