AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 103-19 Heidenreich contra Becker; Appellation gegen ein Urteil des Nordhausener Stadtgerichts in einem Streit um verpfändete Güter bei Nordhausen, 1708-1712 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 103-19
Titel:Heidenreich contra Becker; Appellation gegen ein Urteil des Nordhausener Stadtgerichts in einem Streit um verpfändete Güter bei Nordhausen
Entstehungszeitraum:1708 - 1712
Frühere Signaturen:Fasz. 103, Nr. 18
Darin:Auszug aus dem Bestallungsvertrag Heidenreichs, das Gehalt und Diensteinkommen betr., 1700 09 10, fol. 8rv; Kaiserliches Mandat gegen Becker und den Nordhausener Schultheiß Andreas Erhard Röpenack, Heidenreich nicht in der Bewirtschaftung der von dem Bürgermeister Eilhardt gekauften Güter zu stören, 1706 05 11 (Abschr.), fol. 38r-43v; Urteil des Nordhausener Stadtgerichts von 1712 03 30, fol. 65rv; Appellationsinstrument, 1712 04 08 (Ausf.), fol. 69r-84v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Heidenreich, Christoph Moritz, Sekretär der Reichsstadt Nordhausen
Beklagter/Antragsgegner:Becker, Heinz Jakob, Schultheiß in Bleicherode
RHR-Agenten:Heidenreich: Koch, Jobst Heinrich (1708); Schlegel, Johann Christoph (1712)
Gegenstand - Beschreibung:Den 1712 eingeschickten erstinstanzlichen Akten zufolge, hat Heidenreich verschiedene Grundstücke gekauft. Becker legt Urkunden von 1695, 1698 und 1701 vor, denen zufolge vier dieser Grundstücke für 1.200 Reichstaler plus jährlichen Zins verpfändet waren. Er kauft diese Pfandforderungen für 1.950 Reichstaler und bittet das Nordhausener Stadtgericht, nachdem Heidenreich den Abtrag der Schulden verweigert, um Einsetzung in die Grundstücke. Heidenreich führt vor dem Nordhausener Gericht aus, dass er in dieser Sache schon 1706 beim Reichshofrat gegen Becker geklagt habe. Der Wert der Güter betrage ein Vielfaches der Hypothekenschuld, weshalb der Antrag auf Einsetzung in die Güter nicht gerechtfertigt sei. Der Reichshofrat sei ihm in dieser Argumentation gefolgt und habe ein entsprechendes Mandat ausgestellt, aus dem auch hervorgehe, dass die Sache noch beim Reichshofrat anhängig sei. Das Nordhausener Gericht erkennt die Litispendenz des Streits beim Reichshofrat nicht an und befiehlt Heidenreich mit Urteil von 1712 03 30, Becker innerhalb von vier Wochen klaglos zu stellen und bis dahin die Güter nicht zu nutzen. Gegen dieses Urteil appelliert Heidenreich.
Entscheidungen:Wenn der Supplikant innerhalb von zwei Monaten “einen förmlichen libellum gravaminum” einreicht, erfolgt weiterer Bescheid, 1712 08 09 (Verm.), fol. 86v.
Bemerkungen:Akte unvollständig.
Umfang:Fol. 1-90
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287360
 

Social Media

Weiterempfehlen
 
Startseite|Anmelden|de en fr it nl