AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 105-1 Hornstein contra Fürstenberg-Heiligenberg; Streit um die Rechnungen der fürstenbergischen Obervogtei Jungnau, 1681-1691 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 105-1
Titel:Hornstein contra Fürstenberg-Heiligenberg; Streit um die Rechnungen der fürstenbergischen Obervogtei Jungnau
Entstehungszeitraum:1681 - 1691
Frühere Signaturen:Fasz. 104, Nr. 24
Darin:Rechnungen über Forderungen Hornsteins an Fürstenberg, fol. 6r-15v; Auszug aus der Amtsrechnungen von Jungnau, 1675-1677, fol. 53r-55r; Revers Hornsteins, 1680 09 16 (Abschr.), fol. 57r-58v; Auszug aus dem Bestallungsvertrag Norbert Schenks, des Obervogtes von Jungnau, 1648 03 06, fol. 105rv.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Hornstein, Hans Friedrich von
Beklagter/Antragsgegner:Fürstenberg-Heiligenberg, Fürst Egon Anton zu
RHR-Agenten:Hornstein: Dummer, Johann Fürstenberg: Mayersheim, Franz von; Plöckner, Jakob Ernst (1691)
Gegenstand - Beschreibung:Hornstein führt aus, er habe bei dem verstorbenen Hermann Egon Fürst zu Fürstenberg-Heiligenberg (dem Vater des Beklagten) als Rat und Hofmeister, sodann als Obervogt der Herrschaft Jungnau gedient, “der Intention und Hoffnung hierdurch so viel ehendter die mittel undt gelegenheit, mir und den meinigen auffheffen und sonderheitlich meine Söhne etwan ad studia, fürstl. gräffl. und andere Höfe oder sonsten zu adelichen promotionen vermittelst hochrespectirlichen recommendationen bringen zu khönnen” (fol. 2r). Der Beklagte habe ihn, als er 1679 an die Herrschaft gelangt sei, aber sofort und ohne Beachtung der in seinem Bestallungsvertrag festgelegten Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen entlassen. Als in seiner Gegenwart in Heiligenberg die Amtsrechnungen seiner achtjährigen Dienstzeit geprüft worden seien, sei er schwer erkrankt. Man habe ihn aber nicht ziehen lassen, sondern in Haft genommen und die Rechnungsprüfung ohne ihn fortgesetzt. Anschließend habe man 3.484 Gulden von ihm gefordert und nicht eher aus der Haft entlassen, bis er 2.000 Gulden bar bezahlt habe. Außerdem habe er sich mit einem Revers verpflichten müssen, unter Verpfändung seiner Güter auch den Restbetrag zu zahlen. Der Reichshofrat stellt Hornstein unter kaiserlichen Schutz und verlangt vom Beklagten einen Bericht. Der fürstenbergische Anwalt legt ausführlich dar, Hornstein habe in Jungnau arge Misswirtschaft betrieben. Die Amtstage etwa habe er nicht, wie es seine Bestallung vorschriebe, in Heiligenberg abgehalten, sondern in Hornstein, wohin die armen Untertanen jedesmal hätten reisen müsse. Die Mängel seiner Rechnungen sei so groß, dass sie nicht mehr als Versehen erklärt werden könnten, sondern als eine “ex instituto intendierte underschlagung" (fol. 36v) angesehen werden müssten. Er habe seine Krankheit vorgetäuscht, um fliehen zu können. Hornstein fordert in seiner ebenfalls umfangreichen Erwiderung nicht nur das ihm seiner Ansicht nach zwangsweise abgepresste Geld zurück, sondern verlangt darüber hinaus Geld, welches seine Rechnungen als ihm zustehende Überschüsse auswiesen. Außerdem bittet er um die Einrichtung einer kaiserlichen Kommission zur Überprüfung seiner Rechnungen. Dem schließt sich 1691 unter Verzicht auf weitere Repliken auch der Beklagte an.
Umfang:Fol. 1-142
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287393
 

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