AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 107-3 Hennies contra Titzen; Appellation im Streit um eine Bürgschaft für den verstorbenen Graf Johann Erasmus von Tattenbach, 1672 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 107-3
Titel:Hennies contra Titzen; Appellation im Streit um eine Bürgschaft für den verstorbenen Graf Johann Erasmus von Tattenbach
Entstehungszeitraum:1672
Frühere Signaturen:Fasz. 106, Nr. 11
Darin:Appellationsinstrument, 1672 03 21 (Abschr.), fol. 4r-7v; Bescheinigung über die Einforderung der vorinstanzlichen Akten, 1672 04 04 (Abschr.), fol. 8rv.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Hennies, Konrad, Schatzeinnehmer des Stifts Hildesheim
Beklagter/Antragsgegner:Titzen, genannt Schlüter, Friedrich und Gustav Adolf von, Brüder
RHR-Agenten:Hennies: Nipho, Matthias Ignaz
Gegenstand - Beschreibung:Hennies führt aus, der Graf von Tattenbach habe 1668 zur Wiedererrichtung des eingeäscherten regensteinischen Amtshauses in Westerhausen von den Brüdern von Titzen 5.000 Reichstaler geliehen. Dafür habe der Graf seine Grafschaft Regenstein als Pfand eingesetzt. Außerdem hätten dessen Rat Dr. Gluntzensehl, sein, des Appellanten, Schwager, und er, der Supplicant, für den Graf gebürgt. Da nun der Graf nicht nur sein Leben, sondern auch alle seine Güter verloren habe, hätten die Gläubiger sich seiner Bürgschaft wegen an ihn, den Supplikanten, gewandt und ihn bei der Regierung in Hildesheim auf Rückzahlung der gräflichen Schuld verklagt. Ungeachtet seiner Einwände – etwa dass der Kurfürst von Brandenburg als neuer Inhaber der gräflichen Allodialgüter für die Schuld haften müsse – sei die Regierung der Klage gefolgt. Sie habe angeordnet, dass Johann Widdekindt, Amtmann von Liebenburg, der Gerichtsjunker Wilhelm Friedrich von Stacken sowie die Stadt Hildesheim seinen Besitz einziehen und daraus die Forderungen der Gläubiger befriedigen sollen.
Entscheidungen:Wenn der Supplikant das Urteil vorlegt, erfolgt weiterer Bescheid, 1672 05 16 (Verm.), fol. 9v.
Umfang:Fol. 1-9
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287420
 

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