AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 107-4 Hessling contra Ostfriesland; Appellation gegen einen abschlägigen Bescheid des ostfriesischen Hofgerichts von 1682 05 01 betreffend die erbetene Besitzbestätigung für die Erben der Antoinette Bourignon de la Porte, 1682-1691 (Akt (Sammelakt, Grundzl., K

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 107-4
Titel:Hessling contra Ostfriesland; Appellation gegen einen abschlägigen Bescheid des ostfriesischen Hofgerichts von 1682 05 01 betreffend die erbetene Besitzbestätigung für die Erben der Antoinette Bourignon de la Porte
Entstehungszeitraum:1682 - 1691
Frühere Signaturen:Fasz. 106, Nr. 12
Darin:Bescheid des ostfriesischen Hofgerichts, 1682 05 01, fol. 4r; Appellationsinstrument, 1682 05 03 (Abschr.), fol. 6r-9v; Notariatsinstrument über den 1680 10 31 (neuen Kalenders) in Franeker erfolgten Tod Antoinettes, 1681 01 03 (Abschr.), fol. 17rv; Christian V. von Dänemark befiehlt der Stadt Flensburg gegen Konard Hase als Anhänger der Ketzerin Antoinette gerichtlich vorzugehen, ihn durch Urteil außer Landes zu verweisen und die Bücher Antoinettes zu verbrennen, 1674 04 27 (Abschr.), fol. 57rv; Urteil, 1674 05 29 (Abschr.), fol. 57v-58r; Auszüge aus dem Flensburger Protokoll über die Exekution des Urteils, fol. 58rv; Glaubensbekenntnis Antoinettes, 1675 03 11, abgelegt vor Dodo II. zu Innhausen und Knyphausen, der ihr daraufhin Geleit und Aufenthalt in Lütetsburg gewährt, 1677 06 30, fol. 107rv; Testament Antoinettes, 1679 10 17 (Abschr.), fol. 192rv; Briefe Antoinettes über das Hospital in Lütetsburg von 1679 02 16 und 1679 02 21 (Abschrr.), fol. 194r-198r.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Hessling, Johann, Bevollmächtigter der Erben der verstorbenen Antoinette Bourignon de la Porte, Mutter und Regentin des Hospitals in Lütetsburg; Tide, Hermann, Vorsteher des Hospitals in Lütetsburg
Beklagter/Antragsgegner:Ostfriesland, Fürstin Christine Charlotte, Generalprokurator, Hofrichter, Amtleute
RHR-Agenten:Appellanten: Nipho, Matthias Ignaz (Vollmacht, 1682 10 12, gedr. Ausf., fol. 45r) Appellaten: Schrimpf, Jonas (Vollmacht, 1684 07 14, Ausf., fol. 157r-158r)
Gegenstand - Beschreibung:Der Bescheid verweigert den Appellanten ein erbetenes Mandatum de manutenendo für das Erbe Antoinettes, welches – so die Appellationsklage – der ostfriesische Fiskus zum Schaden von Antoinettes Erben anschließend zu Unrecht eingezogen habe. Die Appellaten wenden ein, in der gleichen Sache und gegen den gleichen Bescheid sei schon an das Reichskammergericht appelliert worden, weshalb die Sache dort anhängig und eine Appellation an den Reichshofrat aus formalen Gründen unstatthaft sei. Die angegebenen Erben – Bruder und Schwester der unverheiratet gestorbenen Antoinette – existierten nicht. Ebenso wenig existiere ein “Gasthaus” (Hospital) in Lütetsburg, dem Antoinette angeblich etwas vererbt habe. Es gebe also gar keine Geschädigten. Folglich sei auch niemand von dem Bescheid beschwert worden. Antoinette sei nachweisliche eine Ketzerin gewesen. Die ostfriesische Fürstin Christine Charlotte habe als Landesherrin Kraft der den evangelischen Landesherren gegebenen Gewalt in allen Kirchensachen das Recht, die Güter von Ketzern zu konfiszieren. Die Appellaten wenden sich ferner gegen Dodo II. zu Innhausen und Knyphausen, der Antoinette auf seinen Schloss in Lütetsburg beherbergt habe und nun “pendente appellatione” versuche, bereits konfiszierten Besitz mit Gewalt zurückzubekommen. Die Appellanten beschweren sich ebenfalls über “attentata” der Gegenseite und führen aus, dass die Gläubiger Antoinettes von den Amtleuten, insbesondere von Dr. Kettler, dem Amtmann des Amtes Berum, angehalten werden, Kapital und Zinsen nicht den Erben, sondern dem Fiskus zu bezahlen. Auf die Argumente der Appellaten entgegnen sie unter anderem, beim “crimen haereseos” müsse stets geprüft werden, ob die Haeresie so beschaffen sei, dass sie die Konfiszierung des Besitzes rechtfertige. Dies sei nicht geschehen; die Fürstin habe Antoinette ohnehin nicht als Ketzerin betrachtet, denn sie habe sie gut gekannt und des Öfteren zu sich eingeladen.
Entscheidungen:An die Appellaten: Zitation, Inhibition, Compulsoriales, 1682 07 15 (Konz.), fol. 32r-34v; Inhibitionsmandat sine clausula (“mandatum attentatorum revocatorium, cassatorium et inhibitorium de non amplius turbando et lite pendente nihil innovando”) gegen die Appellaten, 1684 05 16 (Konz.), fol. 141r-147v; wiederholt 1689 06 20 (Konz.), fol. 273r-277r, und 1689 11 28 (Konz.), fol. 287r-288v.
Umfang:Fol. 1-311
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

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