AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 107-9 Hammerstein contra Lippe-Detmold; Bitte um ein "Mandatum de non turbando, sed pacta exacte servando" (fol. 4v) betr. die wegen einer Schuld überlassenen Einkünfte eines Hofes in Olendorf [?], 1684 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 107-9
Titel:Hammerstein contra Lippe-Detmold; Bitte um ein "Mandatum de non turbando, sed pacta exacte servando" (fol. 4v) betr. die wegen einer Schuld überlassenen Einkünfte eines Hofes in Olendorf [?]
Entstehungszeitraum:1684
Frühere Signaturen:Fasz. 107, Nr. 8
Darin:Vertrag des Supplikanten mit Graf Hermann Adolf zur Lippe-Detmold, 1653 01 ("Hartmonat") 21, fol. 5r-8v; Notariatsinstrument.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Hammerstein, Friedrich Christoph von, kaiserlicher Kammerherr, fürstlich lüneburgischer Generalmajor
Beklagter/Antragsgegner:Lippe-Detmold, Graf Simon Heinrich zur
RHR-Agenten:Hammerstein: Koch, Jobst Heinrich
Gegenstand - Beschreibung:Hammerstein trägt vor, er habe zusammen mit seinem Vetter Hans Adam von Hammerstein 1646 dem Haus Lippe-Detmold 20.000 Reichstaler geliehen, welche mit Einkünften aus den Ämtern Detmold und Varenholz abbezahlt werden sollten. 1653 habe er sich mit Graf Hermann Adolf zur Lippe-Detmold, dem Vater des Beklagten, dahingehend verglichen, dass er von den Einkünften eines Hofes in Olendorf [?] in Höhe von 1800 Reichstalern jährlich 730 Reichstaler einziehen dürfe. Ferner sollte er dem Vergleich zufolge in dem Amt Sternberg die Hasenjagd, das Fischereirecht in der Exter und Beke, freies Holz, Mastrecht sowie Pfändungsrecht erhalten, bis der Rest der verliehenen Summe zurückbezahlt sei. Ihm wird bedeutet, dass er das erbetene Mandat nur erhalten könne, wenn er glaubhaft mache, dass seine Rechte beeinträchtigt würden oder gefährdet seien. Daraufhin führt er aus, der Graf habe ein kaiserliches Schuldenmoratorium erhalten und verlauten lassen, dass er sich nach dem Tod des Supplikanten seiner Zahlungsverpflichtungen und Pfandstellungen insbesondere in Olendorf [?] entziehen wolle.
Entscheidungen:Mandat im Sinne des Supplikanten, 1684 09 11 (Konz.), fol. 31rv.
Umfang:Fol. 1-32
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287426
 

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