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AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 107-12 Hadmersleben, Kloster und andere contra Heiligbrodt; Appellation gegen ein Urteil der brandenburgischen Regierung in Halberstadt von 1681 06 16, das die drei Klöster verpflichtet, jedes Jahr insgesamt 24 Reichstaler für je ein Wispel Hafer “in signum an
Archivplan-Kontext |
AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 107 Hessing, Heldt, Hennies, Hessling, Hegenmüller von Dubenweiler, Niederhaslach, Heggbach, Hoffen, Hammerstein, Straßburg, Henggin, Hadmersleben, 1624-1700 (Karton (Faszikel))
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Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 107-12 |
Titel: | Hadmersleben, Kloster und andere contra Heiligbrodt; Appellation gegen ein Urteil der brandenburgischen Regierung in Halberstadt von 1681 06 16, das die drei Klöster verpflichtet, jedes Jahr insgesamt 24 Reichstaler für je ein Wispel Hafer “in signum annui salarii” an den Appellaten zu bezahlen |
Entstehungszeitraum: | 1681 - 1700 |
Frühere Signaturen: | Fasz. 107, Nr. 7 |
Darin: | Urteil des Halberstädter Regierungsgerichts, 1681 06 16, fol. 6rv; Appellationsinstrument, 1681 06 25 (Ausf.), fol. 5r-7v; Gutachter der Rintelner Juristenfakultät, 1698 10 16 (Abschr.), fol. 79v (als Urteil publiziert 1698 11 03); Notariatsinstrumente. |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Hadmersleben, Kloster; Adersleben, Kloster; Hedersleben, Kloster, Propst Ignaz Wendelin |
Beklagter/Antragsgegner: | Heiligbrodt, Andreas, Leutnant, Kroppenstedter "Ausreiter" |
RHR-Agenten: | Klöster: Arnstein, Johann Christoph (Vollmacht, 1681 12 15, gedr. Ausf., fol. 42rv); Osterholz, Konrad Hermann (Vollmacht, undat. [1699], fol. 46r-47v) |
Gegenstand - Beschreibung: | Der Appellat hat als Kläger vor dem Regierungsgericht erstritten, dass dem jeweiligen “Kroppenstedtischen Ausreiter” diese Abgabe zustehe und schon immer zugestanden habe. Die Pröpste argumentieren, erstens habe keiner der im Zuge des Prozesses verhörten Zeugen dieses ausgesagt. Die Zeugen hätten die Abgabepflicht lediglich dem Hörensagen nach bestätigt: “Testes autem de auditu nihil probant” (fol. 2v). Zweitens wäre es “unverantwortlich”, wenn die dem Unterhalt des religiösen Lebens gewidmeten Einkünfte eines Klosters zur Entlohung eines Fremden aufgewendet würden, der den Klöstern nicht die geringsten Dienste leiste. Drittens wiesen die Klosterrechnungen der letzten dreißig Jahre eine solche Abgabe nicht aus. Viertens dürften die Pröpste nicht zulassen, dass den ohnhin schon verarmten Klöstern neue Lasten auferlegt werden. Der Appellat reagiert nicht auf das wegen der in Halberstadt grassierenden Pest mit Verzögerung insinuierte Appellationsmandat. 1699 wenden sich die Appellanten erneut an den Reichshofrat und führen aus, nachdem der Appellat seine Forderungen lange Zeit habe ruhen lassen, habe er sich nun an die Halberstädter Regierung gewandt und um Bestätigung und Exekution des vorinstanzlichen Urteils gebeten. Auf die von den Appellanten erwirkten Mandate entgegnet der Kanzler der brandenburgischen Regierung in Halberstadt Daniel Ludwig von Danckelmann, die Appellanten hätten den Appellationseid nicht geleistet; die Appellation sei deshalb allein schon aus formalen Gründen defekt. Sie betreffe ein Urteil in einer Gehaltssache. Da niemand ohne ein Gehalt leben könne, sei eine Appellation in einer solchen Sache unstatthaft. Die Appellanten hätten die Leuterung (“leuteratio”) des Urteils beim Halberstadt Regierungsgericht beantragen müssen. Er bittet, die Appellanten an das Halberstädter als das allein zuständige Gericht zu verweisen, falls sie sich wieder melden würden, was sie nach Ausweis des Akts nicht getan haben. |
Entscheidungen: | An die Regierung zu Halberstadt und Heiligbrodt: Zitation, Inhibition, Compulsoriales 1681 10 31 (Konz.), fol. 18r-20v; An die Regierung zu Halberstadt: Compulsoriales, 1699 06 30 (Konz.), fol. 51rv; wiederholt 1700 02 12 (Konz.), fol. 71rv; Inhibition, 1700 02 12 (Konz.), fol. 73r. |
Umfang: | Fol. 1-82 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287429 |
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