AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 108-4 Honthumb contra Schücking; Appellation gegen das Urteil einer Kommission des münsterschen Hofgerichts von 1709 05 23 im Streit um die Aufteilung von Gütern aus dem Erbe der Maria Engel von Schemmen, 1709-1710 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier,

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 108-4
Titel:Honthumb contra Schücking; Appellation gegen das Urteil einer Kommission des münsterschen Hofgerichts von 1709 05 23 im Streit um die Aufteilung von Gütern aus dem Erbe der Maria Engel von Schemmen
Entstehungszeitraum:1709 - 1710
Frühere Signaturen:Fasz. 107, Nr. 12
Darin:Besitzinventar und Bezeichnung der Anteile für Schücking, 1706 10 07, fol. 2r-7r; Vorinstanzliches Urteil, 1709 05 23, fol. 8r; Appellationsinstrument, 1709 05 29 (Abschr.), fol. 11r-14v; Gutachten der Gießener Juristenfakultät: 04 1708, fol. 54r-55v; 04 1709, fol. 110r-116v; Akten der Vorinstanz (1707-1709), fol. 75r-170v, darin: Testament der Maria Engel von Schemmen, 1706 10 10 (Abschr.), fol. 77r-82r.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Honthumb, Johann Bernhard, Dr. jur., fürstlich münsterischer Rat
Beklagter/Antragsgegner:Schücking, Johann Nikolaus
RHR-Agenten:Honthumb: Imbsen, Wilhelm von Schücking: Klerff, Friedrich von
Gegenstand - Beschreibung:Der Appellat ist einziger Sohn von Schemmens aus erster Ehe mit dem verstorbenen münsterschen Oberkriegskommissar Adrian Schücking. Der Streit dreht sich um die Frage, wie viel Besitz von Schemmen in ihre neue Ehe mit Honthumb, dem Appellanten, hätte nehmen dürfen bzw. wie viel Besitz sie ihrem damals noch minderjährigen Sohn, dem Appellaten, hätte zugestehen müssen. Dieser hat als Kläger vor dem münsterschen Hofgericht gegen seine Mutter bzw. seinen Stiefvater argumentiert, laut der münsterschen Polizeiordnung sei seine Mutter verpflichtet gewesen, vor ihrer neuen Ehe den Besitz zu inventarisieren und zwischen sich und ihm aufzuteilen. Diesem Argument folgte auch die vom Gericht eingesetzte Kommission, die das durch lange Krankheit und Tod der Mutter nicht mehr ausgeführte Inventar erstellte, die Aufteilung des Besitzes festlegte und dem erstinstanzlich beklagten Appellanten auferlegte, seinem Stiefsohn entsprechenden Besitz herauszugeben sowie die Gerichtskosten zu bezahlen.
Entscheidungen:Appellationsprozess wird abgeschlagen, 1710 02 10 (Konz.), fol. 60r; Befehl an den Bischof von Münster, das Kommissionsurteil zu vollstrecken, 1710 03 21 (Konz.), fol. 67r, ferner 1710 10 08 (Konz.), fol. 73r.
Umfang:Fol. 1-170
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287434
 

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