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AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 108-3 Heib contra Bernardi; Streit um Lohn für Dienste als Sollicitator eines Reichshofratsagenten, 1686-1688 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Archivplan-Kontext |
AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 108 Hauck, Heuß, Heib, Honthumb, Forstmeister von Gelnhausen, Ipser, Junker, Fischer, Jägenreuter, Jung, Lütjens, Jansen, 1662-1780 (Karton (Faszikel))
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Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 108-3 |
Titel: | Heib contra Bernardi; Streit um Lohn für Dienste als Sollicitator eines Reichshofratsagenten |
Entstehungszeitraum: | 1686 - 1688 |
Frühere Signaturen: | Fasz. 107, Nr. 11 |
Darin: | Verzeichnis von Heibs Einkünften und offenen Forderungen als Sollizitator von Juli 1684 bis April 1685, fol. 9r-10r; Verzeichnis der Kosten des Agenten für die von ihm vertretenen Brüder von Hatzfeld, darunter sechs Gulden für den Schreiber “welcher bey so vielen actionen im sollicitiren undt schreiben große mühewaltung gehabt”, 1685, fol. 11r; Quittung Bernardis über den Empfang der Gelder, 1686 04 15 (Abschr.), fol, 11v; dergl. Verzeichnis für die Vertretung der Witwe Elisabeth Constantia von Wolfskeel gegen Köln, 1685, fol. 12r; Zeugnis des Generalvikars des Erzbistums Köln Johann Heinrich von Anethan für den Kleriker Heib, 1681 06 23 (Abschr.), fol. 54r; Zeugnis des Prokurators am Reichskammergericht Johann Adam Rolemann über Heibs zweijährige juristische Praxis und dessen tadellosen Lebenswandel, 1684 06 03/13 (Abschr.), fol. 55r. |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Heib, Johann Wilhelm |
Beklagter/Antragsgegner: | Bernardi, Johann Franz von, Reichshofratsagent |
RHR-Agenten: | Heib: Lessenich, Johann Anton (Vollmacht, 1688 03 01, gedr. Ausf., fol. 68r) |
Gegenstand - Beschreibung: | Heib führt aus, er habe in Köln nach seinem Magisterexamen zuerst Theologie und dann Jura studiert. Anschließend habe er sich dreieinhalb Jahre in Speyer bei einem Kammergerichtsadvokaten in der juristischen Praxis geübt. 1684 sei er nach Wels gereist, wo der Reichshofrat, “utpote summum dicasterium” (fol. 2v), zu der Zeit residiert habe. Er habe eine der damals drei freien Stellen als Sollizitator eines Reichshofratsagenten erlangen wollen und im August 1684 eine solche Stelle bei dem Beklagten für ein Jahr bekommen. Dieser habe ihm jährliche Diensteinkünfte von mindestens 100 Reichstaler versprochen. Er, Heib, habe sich in Wien aber nicht gegenüber dem alten Sollizitator Marian Lambschuß behaupten können, der ihm trotz seines Protestes und seiner Hinweise auf die mündlichen Abmachungen mit dem Beklagten nur untergeordnete Tätigkeiten zugewiesen habe. Über die Speisen im Haus des Agenten, die unverträglich seien, habe er sich mehrfach beschwert. Schließlich sei er an der Hypochondrie erkrankt. Große Teile des vereinbarten Lohns und der den Parteien für den Sollizitator in Rechnung gestellten Beträge sei Bernardi ihm schuldig geblieben, obwohl der Agent zu dieser Zeit sehr erfolgreich gewesen sei und über 60 Mandanten gehabt habe. Da sich Bernardi nicht an die Bestallungsvereinbarungen gehalten habe, habe er, Heib, im Mai 1685 seine Stelle verlassen. Er bittet, Bernardi die Zahlung rückständigen Gehalts in Höhe von 114 Taler zu befehlen. Der Beklagte erwidert, Heib sei unmittelbar nach seiner, Bernardis, Ankunft in Wien im August 1684 wegen seines “unordentlichen Lebens, “so er mit obst und melonen essen geführt” (fol. 21r), an der “Dysenteria” (Durchfall) erkrankt und erst im Oktober wieder arbeitsfähig gewesen. Dann habe Heib ein Augenleiden bekommen und wiederum zwei Monate nicht schreiben können. So sei er 1684 fast gar nicht diensttauglich gewesen. Letztlich habe sich herausgestellt, dass Heib nicht fähig sei, die Aufgaben eines Sollizitators zu erfüllen. Deshalb sei Heib aus dem Dienst geflohen. Er habe arge Zweifel an Heibs Angaben über dessen Studienerfolge und Erfahrungen in der juristischen Praxis. Wenn Heib “mit sich ad auscultandum einen Asellum zu seinem gesellen genohmen hette, so wurde ein Nobile par fratrum bey samben gestudiret, und von der auscultatione sicherlich einer so viel, alß der andere gelehrnet haben” (fol. 23). Seine Fähigkeiten hätten gerade einmal dafür gereicht, um Abschriften anzufertigen und “bey denen protocollis die resolutiones und extractus abzuholen” (fol. 23v). Ferner könne er sich nicht erklären, wie Heib an die vorgelegten Einkünfteverzeichnisse gelangt sei. Er vermute, Heib habe sich mit seinem Vorgänger, der ihn, Bernardi ebenfalls um 100 Reichstaler bestohlen und sich dann in Kriegsdiensten nach Ungarn begeben habe, gemeinsame Sache gemacht und von diesem den Schlüssel für die Kanzlei bekommen, um die als Beilagen eingereichten Verzeichnisse herzustellen. Dafür müsse der Kläger bestraft werden. Ferner müsse der Notar Johann Michael Molitor bestraft werden, der ohne die Originale gesehen zu haben, die Übereinstimmung einiger von Heib als Beilagen vorgelegten Dokumente mit den Originalen notariell beglaubig habe. Heib müsse ihm, Bernardi, vorgestreckten Lohn zurückgeben und die Kosten des Verfahrens tragen. Erst nach mehrfacher Aufforderung durch den Reichshofrat bestellt Heib einen Agenten in seiner Sache. Zuvor hat er ausgeführt, angesichts des geringen Streitwerts lohne die Beauftragung eines Reichshofratsagenten nicht. Auch werde sich schwerlich ein Agent finden, der eine Klage gegen einen Kollegen vertrete. |
Umfang: | Fol. 1-75 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287433 |
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