AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 108-10 Jägenreuter contra Seckendorf; Streit um ein Legat von 5.000 Gulden und Immission in das zur Versicherung der Zahlung pfandweise eingesetzte Rittergut Langenfeld, 1662-1663 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 108-10
Titel:Jägenreuter contra Seckendorf; Streit um ein Legat von 5.000 Gulden und Immission in das zur Versicherung der Zahlung pfandweise eingesetzte Rittergut Langenfeld
Entstehungszeitraum:1662 - 1663
Frühere Signaturen:Fasz. 109, Nr. 1

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Jägenreuter, Erben
Beklagter/Antragsgegner:Seckendorf, Johann Joachim von
RHR-Agenten:Jägenreuter: Praun, Tobias Sebastian (Vollmacht, 1662 02 03, Ausf., fol. 32r-33v) Seckendorf: Schrimpf, Jonas (Vollmacht, 1662 06 10/20, Ausf., fol. 28r-29v)
Gegenstand - Beschreibung:Die Kläger tragen vor, Katharina von Seckendorf, geb. von Wildenstein, habe ihnen testamentarisch 5.000 Gulden mit der Maßgabe vermacht, dass deren Ehemann Georg Friedrich von Seckendorf diese Summe noch Zeit seines Lebens genießen soll. Dieser habe 1646 mit Zustimmung seiner Agnaten eine Versicherung ("assecuratio") ausgestellt, in der er für die Zahlung, die innerhalb eines Jahres nach seinem Tod erfolgten solle, das Rittergut Langenfeld als Pfand gestellt habe. Obwohl Georg Friedrich von Seckendorf bereits 1653 gestorben sei, hätten weder dessen Erbe Joachim Christoph noch nach dessen Tod 1656 dessen (Joachim Christophs) Sohn, der Beklagte, die Summe ausgezahlt. Auf das den Klägern ausgestellte Mandat de solvendo vel dimittendo hypothecam erwidert der Anwalt des Beklagten, die Befriedigung der ca. 20 Gläubiger seines Vaters könne nur durch dessen Rittergüter in Ullstadt und Langenfeld geleistet werden. Das Gut in Langefeld benötige er selbst für den Unterhalt seiner Familie. Für das Gut in Ullstadt suche er einen Käufer. 1659 habe er eine mit Markgraf Albrecht II. von Brandenburg-Ansbach und Graf Wolfgang Georg I. von Castel-Remlingen besetzte Schuldenkommission erwirkt. Er bittet, das Mandat zu kassieren sowie den Prozess abzubrechen und stattdessen der Kommission ihren Lauf zu lassen. Der Reichshofrat folgt jedoch der Argumentation der Kläger, die darauf verweisen, dass 1646 ihre Erbansprüche mit dem Gut in Langenfeld abgesichert worden seien und der Beklagte selbst die "assecuratio" unterschrieben habe, und stellt entsprechende Mandate aus. Daraufhin berichtet der Beklagte, es sei ihm gelungen, das Gut in Ullstadt für 22.000 Gulden zu verkaufen. 15.590 Gulden habe er anlässlich eines Kommissionstags in Windsheim unter den Gläubigern verteilt. Der Rest sei für die Kläger und andere Gläubiger in Windsheim deponiert worden. Die Exekutionskommission sei deshalb unnötig und solle aufgehoben werden. Die Kläger bestehen weiterhin auf die Einsetzung in das Gut Langenfeld.
Entscheidungen:Mandat de solvendo vel dimittendo hypothecam im Sinne der Kläger, 1662 03 07 (Konz.), fol. 18r-21v; Befehle dem Mandat zu gehorchen: 1662 08 31 (Konz.), fol. 44rv; 1663 01 22 (Konz.), fol. 52rv; Exekutionsauftrag an den Hauptmann und die Räte des Kantons Steigerwald der Fränkischen Ritterschaft, 1663 01 22 (Konz.), fol. 54r-56r; Die Exekutionskommission soll die Parteien vergleichen und berichten, 1663 07 16 (Verm.), fol. 74v.
Umfang:Fol. 1-74
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287440
 

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