AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 108-11 Jung contra Württemberg; Streit um die Entlassung aus dem Dienst als württembergischer Kammerprokurator und um das forum competens, 1709-1711 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 108-11
Titel:Jung contra Württemberg; Streit um die Entlassung aus dem Dienst als württembergischer Kammerprokurator und um das forum competens
Entstehungszeitraum:1709 - 1711
Frühere Signaturen:Fasz. 109, Nr. 6
Darin:Entlassungsschreiben, 1709 02 01 (Abschr.), fol. 15r; Jungs Besoldung als Kammerprokurator, 1692 08 28 (Abschr.), fol. 15v; Zulagen 1695, fol. 16rv; Erklärung über Jungs Rang als Oberrat, 1699 03 27, fol. 17r; Auszug aus dem Taufbuch von Bad Wildbad über die Taufe Jungs 1652 03 22, fol. 20r; Aufstellung über Jungs Dienstbezüge und rückständige Bezüge, fol. 20v-43v; Rechnungen der württembergischen Bergwerke in Pfinztal, fol. 45r-46v; Notarsignet, Fidelis et secretius, Johann Friedrich Senckeisen, fol. 47r; Bericht darüber, warum kein Notar gefunden werden konnte, der dem Herzog von Württemberg den kaiserlichen Befehl zu Freilassung Jungs insinuieren wollte, fol. 75r-79v; Der Herzog erläutert seine Jurisdiktionsrechte, Privilegien und Stellung zur Reichsgerichtsbarkeit, 1710, fol. 92r-97v; Druckschrift: Der freyen im Münz-Wesen correspondirenden hochlöblichen Fränck- Bayer- und Schwäbischen Kraisen zu Nürnberg aufgerichteter Münz-Abschied, so geschlossen worden den 22. Februarii im Jahr 1709, Gedruckt bey Adam Jonathan Felßecker, 8 S., fol. 11r-14v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Jung, Johann Heinrich, Württembergischer Oberrat, Rentkammerprokurator zu Stuttgart
Beklagter/Antragsgegner:Württemberg, Herzog Eberhard Ludwig von
RHR-Agenten:Jung: Koch, Jobst Heinrich Württemberg: Heunisch, Adam Ignaz
Gegenstand - Beschreibung:Jung führt aus, er sei im Auftrag Württembergs Abgesandter des Schwäbischen Kreises der in Münzfragen korrespondierenden Kreise Franken, Bayern und Schwaben auf dem Nürnberger Münzprobationstag von 1709 gewesen. Als er 1709 02 24 nach Stuttgart zurückgekehrt sei, habe er ein Regierungsschreiben von 1709 02 01 vorgefunden, mit welchem er bei Gewährung einer jährlichen Pension von 300 Gulden entlassen worden sei. Er habe “tonnen- und million weiß an Capital dem fürstl. Württemberg. Staat und Renthkammer genutzet” (fol. 2r). Sein Nachfolger Stephan Stopfel Harprecht beziehe ein jährliches Gehalt von 900 bis 1.000 Gulden, andere, wie etwa ein Küchenmeister und ein Sekretär, seien mit 500 Gulden Pension verabschiedet worden. Sein Nachfolger habe seine Stelle angestrebt und während seiner Abwesenheit gegen ihn agitiert. Die Entlassung sei nichtig, denn andernfalls hätte er den beiliegenden Münzabschied gar nicht unterzeichnen können; Gesandte dürften ohnehin nicht während ihrer Gesandtschaft entlassen werden. Er sei mit seinen 57 Jahren weder kränklich noch altersschwach. In der Regierung befänden sich achtzigjährige Räte, die nichts mehr leisten und teils nicht einmal mehr zum Dienst erscheinen könnten. Er bittet darum, seine Entlassung für unzulässig zu erklären sowie seine Wiedereinsetzung und auch die Bezahlung von Lohn für bislang unvergütete extraordinäre Dienste zu befehlen. In der Folge berichtet Jungs Anwalt, Jung sei, kurz nachdem das zu dessen Gunsten erwirkte Reskript zugestellt worden sei, verhaftet und auf die Festung Hohentwiel gebracht worden. Der Herzog erwidert, der “Querulant” hätte sein Recht zunächst bei seinem Regierungsgericht suchen müssen. Auch der Reichshofrat hätte Jung dorthin verweisen müssen. Er, der Herzog, antworte deshalb unter ausdrücklicher Bewahrung seiner Jurisdiktionsrechte nur aus Achtung vor dem Kaiser. Als Herzog habe er durchaus das Recht, von Zeit zu Zeit einen Diener auszutauschen, zumal er Jung, der bereits zweimal wegen Verwirrung des Verstandes dienstunfähig gewesen sei, auch eine Versorgung zugesichert habe. Extraordinäre Bezüge, deren Gewährung im übrigen gänzlich in seinem, des Herzogs, Belieben stünden, habe Jung reichlich erhalten. In die Bestrafung seines Dieners, der Zugang zum Archiv und Kenntnis geheimster Regierungsinterna gehabt, aber durch die Anrufung des Reichshofrats gleichwohl gegen seinen Diensteid verstoßen habe, dürfe sich der Reichshofrat nicht einmischen. Bald darauf teilt Jungs Anwalt dessen Entlassung aus der Festungshaft mit.
Entscheidungen:An den Herzog von Württemberg: Er möge den Supplikanten zufriedenstellen, keinesfalls wegen dessen Anrufung des Kaisers benachteiligen und berichten, 1709 07 16 (Konz.), fol. 56rv; Befehl an dens., Jung aus der Haft zu entlassen und zu berichten, 1709 09 05 (Konz.), fol. 62r; wiederholt 1709 10 08 (Konz.), fol. 70r; 1710 05 08 (Konz.), fol. 81rv, ferner (Abschr.), fol. 85rv.
Umfang:Fol. 1-101
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287441
 

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