AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 109-2 Jansen contra Anhalt-Köthen; Appellation gegen ein von der anhaltinischen Regierung in Köthen 1695 07 07 erlassenes Dekret zur Bezahlung von Rechnungsdefiziten sowie um Mandate zur Aufhebung des Personalarrestes und gegen weitere Exekutionen, 1695-1697 (

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 109-2
Titel:Jansen contra Anhalt-Köthen; Appellation gegen ein von der anhaltinischen Regierung in Köthen 1695 07 07 erlassenes Dekret zur Bezahlung von Rechnungsdefiziten sowie um Mandate zur Aufhebung des Personalarrestes und gegen weitere Exekutionen
Entstehungszeitraum:1695 - 1697
Frühere Signaturen:Fasz. 109, Nr. 12
Darin:Appellationsinstrument, 1695 07 09 (Abschr.), fol. 4r-33v; Gravamina, 1695 07 15/25, fol. 34r-37v; Dekret der anhaltinischen Regierung, 1695 07 07, fol. 25rv; Gutachten der Juristenfakultäten: Halle, 04 1695, fol. 24v-25r; Halle, 01 1697, fol. 200r-202v; Erfurt, 1695 06 05, fol. 59r-68v; Notariatsinstrumente.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Jansen, Emanuel Gottlieb, Sohn des anhaltinischen Kammerverwalters Christian Günter Jansen, Sekretär zu Köthen, als Kurator von dessen Witwe Johanna, geb. Nagler, und seiner Schwestern Sophie Eleonora, Elisabeth Therese, Eleonora Magdalena, Augusta Dorothea, Christiana Johanna, Henriette Louisa
Beklagter/Antragsgegner:Anhalt-Köthen, Fürst Emanuel Lebrecht von
RHR-Agenten:Jansen: Leutner, Simon Lorenz; Dietrich, Johann Adam Anhalt-Köthen: Koch, Jobst Heinrich
Gegenstand - Beschreibung:Jansen trägt vor, sein Vater sei von 1674 bis zu seinem Tod 1691 anhaltinischer Kammerverwalter gewesen. 1692 habe die Rentkammer von ihm und den Erben verlangt, die noch fehlenden Rechnungen einzureichen, was sie 1693 05 27 getan hätten. Daraufhin seien die Rechnungen für 1673/74, 1674/75 und 1675/76 beanstandet worden. Sie seien aufgefordert worden, die Rechnungsdefizite zu begleichen. Er sei in seinem Haus in Köthen bei 600 Reichstalern Strafe in Personalarrest genommen worden. Einwände dagegen, etwa dass ihr Vater die Rechnung 1673/74 nicht zu verantworten habe, da er 1673 noch nicht Kammerverwalter gewesen sei, oder dass ihn, den Sohn, der Personalarrest erheblich bei seiner Verteidigung behindere, hätten nichts genutzt und seien per Dekret von 1695 07 07 endgültig abgeschlagen worden. Der Fürst habe bereits damit begonnen, seine Forderungen zu vollstrecken. Der Fürst erwidert, der ehemalige Kammerverwalter Jansen habe ausreichend Gelegenheit erhalten, sich zu den Rechnungsdefiziten zu äußern, welche sich auf über 20.000 Reichstaler beliefen. Das Dekret beruhe auf einem Gutachten der unabhängigen Juristenfakultät zu Erfurt. Es handle sich um eine Strafsache, gegen die Appellationen unzulässig seien.
Entscheidungen:Befehl an den Fürsten, Jansens Personalarrest aufzuheben und zu berichten, 1695 08 30 (Konz.), fol. 46rv; Befehl an dens., den Erben eine Dreimonatsfrist zur Rechtfertigung zu setzen und Jansen solange wegen seines Bruchs des Arrestes nicht zu behelligen, 1696 08 05 (Konz.), ferner (Abschr.), fol. 179r-180v; Befehl an dens., pendente lite keine Exekutionen durchzuführen und nicht gegen Jansen vorzugehen, 1696 09 14 (Konz.), fol. 184rv; An dens.: Appellation wird nicht zugelassen, es bleibt bei den bisherigen Befehlen, 1697 10 31 (Konz.), fol. 223rv.
Umfang:Fol. 1-224
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287448
 

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