Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 111-4 |
Titel: | Imhof contra Rieter von Kornburg; Streit um die Bezahlung eines Guts in Eisbühl und die Beschlagnahmung von Kapital der Beklagten in Nürnberg vor dem Hintergrund eines Appellationsprozesses am pfalz-neuburgischen Hofgericht |
Entstehungszeitraum: | 1637 |
Frühere Signaturen: | Fasz. 110, Nr. 12 |
Darin: | Hans Enders Rieter bestätigt den Kauf des Guts Einsbühl von Philipp Imhof für 3.500 Gulden, 1624 10 05 (Abschr.), fol. 10r-11r (u. a.); Beschreibung und Inventar des Guts in Eisbühl, fol. 47r-50v; Urteil des Gerichts in Hipoltstein (zugunsten Imhofs), 1627 01 30, fol. 74r-75v; Fürbittschreiben Pfalzgraf Johann Friedrichs von Pfalz-Neuburg(-Hipoltstein) für den Beklagten, 1637 05 04 (Ausf.), fol. 86r-87v. |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Imhof, Hans Hieronymus der Ältere |
Beklagter/Antragsgegner: | Rieter von Kornburg, Hans Enders, Hans Jörg und Hans Karl, Brüder |
Gegenstand - Beschreibung: | Der Kläger trägt vor, sein Vater Philipp Imhof habe seinem Vetter Hans Enders Rieter zu Kornburg 1634 das Gut für 3.500 Gulden verkauft. Rieter habe 2.000 Gulden sofort bezahlt und sich verpflichtet, die restlichen 1.500 Gulden in jährlichen Raten zu je 500 Gulden samt Zinsen (6%) abzutragen. Als dies nicht geschehen sei, habe sein Vater Kapital, welches Rieter bei Sigmund Braun in Nürnberg angelegt habe, durch den Nürnberger Rat mit Arrest belegen lassen. Darüber sei ein Prozess in Hipoltstein entstanden, der per Appellationsprozess an das pfalz-neuburgische Hofgericht in Neuburg gelangt sei. Das Hofgericht sei aber infolge des kriegsbedingten Aufenthalts des Pfalzgrafen in den Niederlanden nicht tätig geworden. Obwohl der Nürnberger Rat zunächst abgelehnt habe, während des laufenden Appellationsprozesses die von den Beklagten begehrte Aufhebung des Arrestes anzuordnen, habe er die Gelder später dennoch freigegeben. Der Kläger erhält einen Befehl an die Stadt Nürnberg, das Erbteil der Rieter in Nürnberg mit Arrest zu belegen und diesen nicht eher aufzuheben, bis der Hof in Eisbühl vollständig bezahlt sei. Die Beklagten erwidern, der Wert des Guts sei seinerzeit von Imhof falsch angegeben worden. Die Ländereien seien um 125 Morgen kleiner. Dies sei dem Kläger seinerzeit auch angezeigt worden. Mit den bislang bezahlten Geldern sei der demzufolge auch niedriger anzusetzende Kaufpreis abgegolten. Der vom Kläger unter Verschweigung dieser Umstände erschlichene Befehl an die Stadt Nürnberg müsse zurückgenommen werden. |
Entscheidungen: | Befehl an die Stadt Nürnberg im Sinne des Klägers, 1637 02 07 (Konz.), fol. 17r-18r. |
Umfang: | Fol. 1-90 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287465 |
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