AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 111-10 Jodoci; Gesuche wegen der in Prozessen verhängten Strafgelder als gnadenhalber angewiesene Witwen- und Waiseneinkünfte, 1697 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 111-10
Titel:Jodoci; Gesuche wegen der in Prozessen verhängten Strafgelder als gnadenhalber angewiesene Witwen- und Waiseneinkünfte
Entstehungszeitraum:1697
Frühere Signaturen:Fasz. 111, Nr. 7

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Jodoci, Regina Dorothea von; Witwe des Reichshofrats Johann Christoph von Jodoci, später: dessen Kinder und Erben
Gegenstand - Beschreibung:Die Witwe führt aus, per Dekret von 1696 11 10 habe der Kaiser "Zu Einer Kays. gnadens Ergötzlichkeit" ihr und ihren vielen unversorgten Kinder "allerhand im Röm. Reich sich ereignende Extra Mittl" (fol. 8r) in Höhe von 12.000 Gulden zugewiesen. Ihr seien bereits die in der Sache Weleffs Erben contra Luppo Turnus und Konsorten verhängten Strafgelder von zwei Mark lötigen Goldes (288 Gulden) zugesprochen worden. In der Folge beantragt sie die in folgenden Prozessen verhängten Strafgelder: Meyer contra Friesenhausen (2 Mark), Busch contra Erdtmann (2 Mark), ein "Cavalier aus Westphalen" contra N. N. (10 Mark), von Galen contra von Lutten (10 Mark), von Waldenburg contra Staffel (10 Mark), "Marcus Juden zu Hamburg" (fol. 51) contra Solms-Braunfels (5 Mark), Romberg contra Landtfermann und die Stadt Dortmund (5 Mark). Im Falle der zehn Mark lötigen Goldes in der Appellationssache von Galen contra von Lutten bekommt die Witwe die Strafgelder nicht, weil die obsiegende Partei die Entscheidung über die Strafe "nicht ausgelöset weder hat insinuiren lassen" (fol. 16r). Sie bittet darum, dem vorinstanzlichen Richter aufzutragen, das Strafgeld einzuziehen. In der Appellationssache Meyer contra Friesenhausen erwirkt sie drei Reskripte an das gräflich-lippische Hofgericht in Detmold. Im Fall Marcus contra Solms-Braunfels bittet sie, den sich in Frankfurt aufhaltenden Reichshofrat Friedrich von Binder mit der Einziehung der Strafgelder zu beauftragen, was auch gewährt wird. Binder meldet bald darauf, dass der Graf von Solms-Braunfels die Strafe in Höhe von 720 Gulden bezahlt habe und er dieses Geld der Witwe habe zukommen lassen, die im Januar 1701 den Empfang der Hälfte des Geldes quittiert. 1702 setzen die Kinder der inzwischen verstorbenen Witwe entsprechende Gesuche fort und beanspruchen die Strafgelder in den Prozessen Kinsberg contra Zuttwitz (6 Mark) sowie Fiskal contra Hoffmann (10 Mark).
Umfang:Fol. 1-88
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287471
 

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