AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 111-11 Jahrsdorf contra Stein und Konsorten; Gesuche um die Einrichtung einer Kommission im Streit um das Gut Riedhausen bei Günzburg, 1669-1681 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 111-11
Titel:Jahrsdorf contra Stein und Konsorten; Gesuche um die Einrichtung einer Kommission im Streit um das Gut Riedhausen bei Günzburg
Entstehungszeitraum:1669 - 1681
Frühere Signaturen:Fasz. 111, Nr. 2
Darin:Erbteilungsvertrag zwischen den Brüdern Hans Christoph und Hans Otto von Jahrsdorf, 1629 11 06 (Abschr.), fol. 26r-35v (u. a.).

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Jahrsdorf, Anna von, geb. von Bodmann, Witwe, und ihre Töchter; Jahrsdorf, Barbara Theodora von, Konventualin des Zisterzienserinnenklosters Niederschönenfeld, für sie und später für die gesamten jahrsdorfischen Erben: Maria Ephemina, Äbtissin
Beklagter/Antragsgegner:Stein, Karl Ludwig von, und Konsorten
RHR-Agenten:Jahrsdorf: Hauser, Johann Bernhard (1669), Lauterburg, Johann Jakob Albrecht von (1677) Stein: Schrimpf, Jonas (1678)
Gegenstand - Beschreibung:Die Kläger führen aus, das Gut sei laut einem zwischen den Brüdern Hans Christoph und Hans Otto von Jahrsdorf 1629 nach dem Tod deren Vaters Johann Ludwig von Jahrsdorf geschlossenen Erbteilungsvertrag ihr Eigentum. Die Witwe bzw. Mutter der beiden Brüder, Barbara von Jahrsdorf, habe seinerzeit eine Forderungen über 12.000 Gulden an die Familie gehabt. Ihr sei deshalb zugestanden worden, das Gut Zeit ihres Lebens nutzen, auch bis zu einer Höhe von 12.000 Gulden verpfänden und notfalls sogar, dies aber nur mit Zustimmung der Söhne, verkaufen zu dürfen. Die Witwe habe zur Zeit des “schwedischen Einfalls” das Gut an Friedrich von Stein übertragen, von dem es auf die Beklagten gelangt sei. Diese könnten aber keinerlei Nachweise darüber erbringen, mit welchem Recht (“quo titulo”), ob etwa eigentümlich oder pfandweise, sie das Gut besitzen und nutzen würden. Die Beklagten erwidern, Ihr Vorfahr habe das Gut käuflich erworben. Sie lehnen den Bischof von Augsburg als Kommissar wegen Parteilichkeit ab, bieten an, sich einem Prozess zu stellen, und bitten, die Kommission wegen der damit verbundenen Kosten entweder aufzuheben oder den Kommissionsauftrag der Schwäbischen Reichsritterschaft, Kanton Neckar-Schwarzwald oder Kocher, zu erteilen, deren Direktorien im Gegensatz zu denen der drei anderer Kantone konfessionell paritätisch besetzt seien.
Entscheidungen:Dem Bischof von Augsburg soll ein Kommissionsauftrag erteilt werden, 1678 05 16 (Verm.), fol. 36v; Kommissionsauftrag an den Bischof von Augsburg, 1680 09 19 (Konz.), fol. 95r-96v, ferner (Ausf.), fol. 97r-98v, mit der undatierten Notiz, fol. 98v: “heudt ist geschlossen worden, diese Commission in Suspenso zu lassen;” Kommission ist einstweilen aufgehoben, 1680 10 01 (Verm.), fol. 106v.
Umfang:Fol. 1-122
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287472
 

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