AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 114-7 Innbrugg contra Welden; Streit um das Erbe Rosinna Rehms, Witwe des oettingischen Amtmanns zu Alerheim Georg Friedrich Rehm, 1638-1647 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 114-7
Titel:Innbrugg contra Welden; Streit um das Erbe Rosinna Rehms, Witwe des oettingischen Amtmanns zu Alerheim Georg Friedrich Rehm
Entstehungszeitraum:1638 - 1647
Frühere Signaturen:Fasz. 116, Nr. 1
Darin:Inventar des im wuscherischen Haus in Nörtlingen befindlichen Erbes Rosinna Rehms, 1635, fol. 71r-73v, desgl. fol. 124r-125v, 126r-127v; Aufstellung der Forderungen der Klägerin an das Erbe ihrer Schwester Rosinna, fol. 81r-84v; Schuldverschreibung Graf Gottfrieds von Oettingen über 1.000 Gulden gegenüber seinem Amtmann zu Alerheim Georg Friedrich Rehm, 1620 09 30 (Abschr.), fol. 56r-57v; Melchior Kraus, Registrator in Oettingen, bestätigt, dass sich die Klägerin an die Regierung in Pfalz-Neuburg gewandt habe, als Nikolaus Müller, Amtsschreiber Johann Dietrich von Weldens, das Erbe Rosinna Rehms aus dem wucherschen Haus in Nördlingen weggenommen habe, 1646 04 29 (Abschr.), fol. 138r-139v; Notariatsinstrument.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Innbrugg, Magdalena von, geb. Unterholz
Beklagter/Antragsgegner:Welden, Ernst Ludwig von, Bruder und Vormund der Kinder Johann Dietrich von Weldens; Oettingen-Oettingen, Graf Joachim Ernst von
Gegenstand - Beschreibung:Die Klägerin führt aus, ihre Schwester Rosinna Rehm habe 1634 ihre Habe wegen des Krieges in das vermeintlich sichere Nördlingen, und zwar in die wucherische Behausung, bringen lassen, wo sie kurz darauf gestorben sei. Sie, Magdalena, sei deren nächste Verwandte. Deshalb falle deren Erbe und alles, was Rosinna dem Heiratsvertrag zufolge von ihrem Mann geerbt habe, ihr zu. Dennoch habe Johann Dietrich von Welden, Kommissar der unter kaiserlicher Sequesterverwaltung stehenden Grafschaft Oettingen, das Erbe für sich gefordert. Nach zunächst erfolglosen Gesuchen habe er es von der Stadt erhalten und in das ellwangische Haus schaffen lassen. Sie habe ihn ohne Prozess dazu bringen können, ihre Erbrechte anzuerkennen. Er habe ihr einen Teil der Erbschaft herausgegeben und sei bald darauf gestorben. Dessen Bruder Ernst Ludwig als Vormund der Kinder Weldens habe ihr zunächst versprochen, das übrige Erbe auszuhändigen. Dann aber sei er davon abgerückt. Er habe ihr statt des Erbes 6.000 Gulden angeboten. Sie habe abgelehnt, weil der ihr noch zustehende Rest des Erbes wesentlich wertvoller sei. Später führt sie aus, ihr Schwager habe 1620 Graf Gottfried von Oettingen-Oettingen gegen Zins 1.000 Gulden geliehen, die noch nicht zurückbezahlt worden seien. Die entsprechende Schuldverschreibung des Grafen stamme aus dem Heiratsgut Rosinnas, welches ihr durch das Oettinger Gericht zugesprochen worden sei. Weder Ernst Ludwig noch der amtierende Graf von Oettingen erkennen die Forderungen der Klägerin an. Der Vormund erwidert, er habe der Klägerin niemals Geld angeboten. Deren Forderungen seien unberechtigt, denn sie habe laut Beilage bereits 1639 den Erhalt des Erbes beurkundet und auf weitere Ansprüche verzichtet. Der Graf entgegnet, Rehm habe seinerzeit die 1.000 Gulden seinem Vater als eine Art Kaution bei Übernahme des Amts stellen müssen. Diese Kaution sei aufgrund der schlechten Amtsführung eingezogen worden, so dass die Klägerin daraus keinerlei Ansprüche mehr ableiten dürfe.
Entscheidungen:Befehl an Ernst Ludwig von Welden, die Klägerin innerhalb von zwei Monaten klaglos zu stellen oder Einreden vorzubringen, 1639 01 20 (Abschr.), fol., 8r; wiederholt, 1639 01 24 (Konz.), fol. 18r-19v; Befehl, dem Reskript zu gehorchen und dies innerhalb von zwei Monaten nachzuweisen; andernfalls erfolgt scharfer Prozess und Verurteilung zu den Gerichtskosten, 1640 03 08 (Konz.), fol. 40r-41v; Bitte an die Hofkammer, sofern vorhanden, Nachrichten über die Erbschaft zu liefern, 1638 08 23 (Verm.) und 1639 09 14 (Verm.), fol. 15v; Befehl an Graf Joachim Ernst von Oettingen-Oettingen, die Klägerin auszubezahlen und dies innerhalb von zwei Monaten nachzuweisen, 1646 06 12 (Konz.), fol. 60rv.
Umfang:Fol. 1-139
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287503
 

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