AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 118-12 Hildesheim, Jesuitenkolleg und Fulda, Jesuitenkolleg contra Goslar, Stadt; Gesuch um ein strafbewährtes Zahlungsmandat wegen rückständiger Zinsen aus gestifteten Teilen einer 1617 von der Stadt Goslar ausgegebenen Anleihe über 10.000 Reichstaler, 1656-1

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 118-12
Titel:Hildesheim, Jesuitenkolleg und Fulda, Jesuitenkolleg contra Goslar, Stadt; Gesuch um ein strafbewährtes Zahlungsmandat wegen rückständiger Zinsen aus gestifteten Teilen einer 1617 von der Stadt Goslar ausgegebenen Anleihe über 10.000 Reichstaler
Entstehungszeitraum:1656 - 1657
Frühere Signaturen:Fasz. 120, Nr. 10
Darin:Schuldverschreibung der Stadt Goslar über 10.000 Reichstaler der Witwe Anna Klenke, geb. Holle, zins- und rückzahlbar zu gleichen Teilen deren Töchtern Barbara Sybille, Fredeke, Elisabeth, Marie Gese sowie Elisabeth Helena, 1617 04 05 (Abschr.), fol. 5r-7r; Elisabeth Helena Schölhammer, geb. Klenke, Witwe, stiftet ihren rückständigen Zinsanteil den Jesuiten zu Hildesheim, 1655 01 06 (Abschr.), fol. 8r; Johann Ludwig von Dalwig, Sohn und Erbe der Marie Gese, geb. Klenke, stiftet beiden Jesuitenkollegien anlässlich seines Eintritts in den Benediktinerorden von dem Anteil seiner Mutter je 1.000 Reichstaler, 1653 09 09 (Abschr.), fol. 11r. Ferdinand III. verbietet, wegen der städtischen Schulden mit Repressalien und Arresten gegen Goslarer Bürger vorzugehen, 1650 11 19 (Druck), fol., 20r-21r.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Hildesheim, Jesuitenkolleg, Rektor Raesfeldt, Johann; Fulda, Jesuitenkolleg, Rektor Fidler, Nikolaus
Beklagter/Antragsgegner:Goslar, Stadt
RHR-Agenten:Jesuiten: Gans, Georg Melchior (Vollmacht, 1655 12 26, Ausf., fol. 14r-15v) Goslar: Peringer, Georg Gregor
Gegenstand - Beschreibung:Die Witwe Anna Klenke, geb. Holle, habe – so die Kläger – die 1617 von ihr gekaufte Anleihe zu gleichen Teilen ihren fünf Töchtern vermacht. Teile der Zinsansprüche und des Kapitals seien 1653 und 1655 durch Stiftungen an sie, die Kläger, gefallen. Die Stadt Goslar erwidert, ihr Schuldenwesen sei Gegenstand einer kaiserlichen Kommission, sie werde keinen Gläubiger abweisen, bitte aber, mit Zahlungsmandaten verschont zu werden.
Entscheidungen:Zahlungsmandat sine clausula im Sinne der Kläger, 1656 09 28 (Konz.), fol. 16r-17v.
Umfang:Fol. 1-21
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287551
 

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