AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 118-13 Hildesheim, Jesuitenkolleg contra Lüneburg; Appellation gegen ein Urteil des Hildesheimer Offizialatsgerichts im Streit um eine Hypothekenschuld von 1.400 Reichstaler auf einem Hof in Drispenstedt, 1688-1689 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier,

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 118-13
Titel:Hildesheim, Jesuitenkolleg contra Lüneburg; Appellation gegen ein Urteil des Hildesheimer Offizialatsgerichts im Streit um eine Hypothekenschuld von 1.400 Reichstaler auf einem Hof in Drispenstedt
Entstehungszeitraum:1688 - 1689
Frühere Signaturen:Fasz. 120, Nr. 11
Darin:Appellationsinstrument, 1688 03 30 (Ausf.), fol. 4r-7v; Libellus gravaminum, fol. 8r-11v; Urteile des Hildesheimer Offizialatsgerichts: 1686 05 12, fol. 16r (erstes Urteil); 1688 03 21, fol. 4v-5r (Zwischenurteil im Leuterationsprozess); Auszug aus der Gerichtsordnung der Stadt Hildesheim über die Erbverhältnisse zwischen Eheleuten, basierend auf “Ratschlägen” von 1599 09 27 und 1637 04 14, fol. 14r; Erklärung der Jesuiten über den Verzicht auf Appellation, 1686 06 18, fol. 43rv; Auszug aus der Hildesheimer Kanzleiordnung von 1609 über Verbot der Appellation im Falle von Leuterationen mit suspensiver Wirkung, fol. 44rv; Akten der Vorinstanz, fol. 72r-377v, darin: Aktenverzeichnis (83 Nummern), fol. 72r-75v; Katharina Forckens, Witwe, verkauft Hans Wildeführ ihren Hof in Drispenstedt, 1598 04 01, fol. 105r-106v (u. a.); Anna Olzheim, Tochter Anna Leveke Wildeführs, bestätigt die bei einem Brand in Quedlinburg 1676 vernichteten Schuldverschreibung ihrer Mutter über 1.400 Reichstaler und die Versicherung mit dem Hof in Drispenstedt, 1683 03 18, fol. 107r-108v; Gerichtskosten der Klägerin (von Lüneburg), 1684, fol. 131r, 132r, 135r; Christoph Dietrich Bock von Nordholz, Drost zu Peine, überschreibt sein Recht an dem Hof den Jesuiten, 1628 01 28, fol. 257r-260v. Notariatsinstrumente.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Hildesheim, Jesuitenkolleg, Rektor Holtgreve, Konrad
Beklagter/Antragsgegner:Lüneburg, Anna Sophia von
RHR-Agenten:Jesuiten: Lauterburg, Johann Jakob Albrecht von (Vollmacht, 1688 04 29, Ausf., fol. 18r, ferner 1688 10 06, gedr. Ausf., fol. 36r-37r) Lüneburg: Koch, Johann Christoph
Gegenstand - Beschreibung:Im vorinstanzlichen Prozess bat die spätere Appellatin als Klägerin um ein Zahlungsmandat gegen die Jesuiten und führte aus, ihre Mutter Katharina Klara von Kroppen habe 1636 Anna Leveke Wildeführ 1.400 Reichstaler geliehen. Die Schuldnerin habe diese Schuld mit ihrem großväterlichen Hof in Drispenstedt abgesichert, welchen nun die Jesuiten in Besitz hätten. Die beklagten Jesuiten erwiderten, Anna Leveke Wildeführ sei mit Hans Maaßen verheiratet gewesen. Dieser habe mit dem Hof 1618 eine Schuld von 2.000 Reichstalern bei Christoph Dietrich Bock von Nordholz, dem Drost zu Peine, abgesichert, der diesen Titel 1628, ebenfalls wegen einer Schuld, an sie abgetreten habe. Sie hätten den Hof unangefochten besessen, bis die wildeführischen Erben ihn im Zuge der Kriegsereignisse 1632 widerrechtlich eingenommen und schließlich Anna Leveke ihn 1636 für ihre Schuld bei der Mutter der Klägerin als Pfand gestellt habe. Später hätten sie den Hof aufgrund gerichtlicher Urteile wiedererlangt. Die Pfandstellung von 1636 sei somit nicht zulässig gewesen. Sie, die Jesuiten, dürften deshalb nicht für die Schuld in Haftung genommen werden. Das Offizialatsgericht entschied 1686 05 12, dass die Jesuiten den Hof der Klägerin einräumen sollten. Gegen dieses Urteil gingen die Jesuiten mit einer Leuteration beim gleichen Gericht vor. Während dieses Leuterationsprozesses legte das Gericht den Leuteranten (Jesuiten) auf, nachzuweisen, dass Anna Leveke verpflichtet gewesen sei, mit ihren Erbgütern für die Schulden ihres damaligen Mannes Hans Maaßen zu haften. Gegen dieses Zwischenurteil appellieren die Jesuiten beim Reichshofrat. Die Appellatin argumentiert, die Hildesheimer Kanzleiordnung von 1609 besage, dass bei Urteilen, gegen welche Appellationen bei den Höchstgerichten möglich seien, die Leuteration mit suspensiver Wirkung nicht gestattet sei, es sei denn der Leuterant verzichtete darauf, gegen das Leuterationsurteil anschließend auch noch bei einer höheren Instanz zu appellieren. Einen solch Verzicht hätten die Jesuiten schriftlich erklärt. Die Appellation sei folglich unstatthaft, ein Appellationsprozess nicht zuzulassen. Die Jesuiten entgegnen, die Verzichterklärung gelte für den Fall einer Bestätigung des ersten Urteils, nicht aber für ein Zwischenurteil, gegen welches in diesem Fall appelliert werde. Auch der Reichshofrat folgt der Argumentation der appellatischen Seite nicht.
Entscheidungen:An das Offizialat und Lüneburg: Zitation, Inhibition, Compulsoriales, 1688 06 18 (Konz.), fol. 21r-23r; Die Argumentation der Appellatin ist “als eine unzulässige zumahlen unerhebliche praevention mit Verweiß zu verwerffen, und verbleibt bey jüngst erkannten processus”, 1688 06 22 (Verm.), fol. 66v.
Umfang:Fol. 1-377
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287552
 

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