AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 120-11 Regensburg, Jesuitenkolleg contra Regensburg, Stadt; Streit um das Recht des Bierverkaufs, 1651-1654 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 120-11
Titel:Regensburg, Jesuitenkolleg contra Regensburg, Stadt; Streit um das Recht des Bierverkaufs
Entstehungszeitraum:1651 - 1654
Frühere Signaturen:Fasz. 122, Nr. 18
Darin:Auszug aus dem von dem päpstlichen Legat a latere Bartholomäus de Maraschis vermittelten Vertrag zwischen der Stadt und den Geistlichen Regensburgs, welcher den Geistlichen das Bierbrauen nur für den eigenen Gebrauch gestattet, 1484 05 06, fol. 23r-26v; bestätigt durch eine im Streit zwischen dem Administrator des Bistums Regensburg Johann III. von der Pfalz sowie der Regensburger Geistlichkeit auf der einen und der Stadt auf der anderen Seite eingesetzte kaiserliche Kommission, 1528, fol. 27r-28v; Reichshofratsurteil, welches den Vertrag bestätigt und den gegen den Vertrag klagenden Bischof Albert IV. von Regensburg an das städtische Gericht zurückverweist, 1624 03 05, fol. 29r-30v; Auszug aus den Rechnungen des Jesuitenkollegs über Einnahmen durch den Bierverkauf von 1623 bis 1625, fol. 38r-39v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Regensburg, Jesuitenkolleg, Rektor Wartenberg, Maximilian, für ihn: Bayern, Kurfürst Maximilian I. von; Rektor Horstius, Johann
Beklagter/Antragsgegner:Regensburg, Stadt
RHR-Agenten:Regensburg: Burgdorf, Jeremias Pistorius von
Gegenstand - Beschreibung:Die Jesuiten tragen vor, sie seien Rechtsnachfolger der Benediktinerinnen (Kloster Mittelmünster), die dieses Recht durch ein Privileg König Wenzels von 1394 erhalten hätten, welches später von Kaiser Maximilian I. bestätigt worden sei. Sie hätten das Recht über vierzig Jahre lang unangefochten ausgeübt. Dennoch habe die Stadt das von ihnen gelieferte Bier eingezogen. Die Stadt erwidert, laut städtischen Privilegien und den Verträgen, die darüber zwischen der Stadt und den Geistlichen Regensburgs geschlossenen worden seien, hätten diese zwar das Recht, für den eigenen Bedarf Bier zu brauen, nicht aber das Recht, ihr Bier zu verkaufen. Derartiges steuerpflichtiges Gewerbe sei nur Bürgern gestattet.
Entscheidungen:Befehl an die Stadt Regensburg um Bericht, 1651 03 13 (Konz.), fol. 10rv; Der Rektor soll seinen Schriftsatz bei der in dieser Sache beauftragten Kommission einreichen, 1654 02 19 (Verm.), fol. 37v.
Umfang:Fol. 1-39
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287592
 

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