AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 120-26 Speyer, Jesuitenkolleg contra Schwarzenberg; Streit um das in einer Zinsverschreibung von 1630 als Pfand eingesetzte Gut Ebenung bei Steinbach in der Markgrafschaft Baden, 1638-1651 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 120-26
Titel:Speyer, Jesuitenkolleg contra Schwarzenberg; Streit um das in einer Zinsverschreibung von 1630 als Pfand eingesetzte Gut Ebenung bei Steinbach in der Markgrafschaft Baden
Entstehungszeitraum:1638 - 1651
Frühere Signaturen:Fasz. 124, Nr. 9
Darin:Zinsverschreibung Peters von Schwarzenberg, 1630 08 10 (Abschr.), fol. 4r-7v; Kommissionsberichte Markgraf Wilhelms von Baden-Baden: 1644 04 25, fol. 33r-48v, darin: Wappenbrief Ferdinands II. für den Beklagten, 1622 07 23 (Abschr.), fol. 37r-39r; 1645 11 20, fol. 51r-58v, darin: Notariatsinstrument über die Einweisung des Rektors Johann Carl in den Besitz des Hofes Ebenung, 1645 10 16 (Abschr.), fol. 53r-58v; Fürbittschreiben Markgraf Wilhelms für die Witwe und Kinder des Beklagten, 1645 12 29 (Ausf.), fol. 61r-62v; Ferdinand II. gewährt Peter von Schwarzenberg für seine Dienste 30.000 Gulden, zahlbar in Form der 25 Jahre lang nutzbaren Einkünfte des Dorfes Ottersweier in der Ortenau bei der Wallfahrtskirche Maria Linden, 1630 02 06 (Abschr.), fol. 73r-74v; Zinsverschreibung Georgs vom Stein zu Reichenstein in Höhe von 60 Gulden jährlich für 1.200 Gulden gegenüber Johann Werner Escher von Binningen, 1614 01 21 (Abschr.), fol. 82r-87v; Urkunde über die Erbteilung zwischen den Brüdern Philipp und Georg vom Stein zu Reichenstein von 1580 08 18/19, mit Besitzinventar, 1583 07 06 (Abschr.), fol. 152r-156r.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Speyer, Jesuitenkolleg, Rektoren Gerhard Hansen, Johann Carl, Nikolaus Fidler
Beklagter/Antragsgegner:Schwarzenberg, Peter von, alias Peter de Mareville de Montmoreau von Lunay, später: Lunay, Leopold Franz von, sein Sohn; Lunay, Maria Ursula von, geb. vom Stein zu Reichenstein, seine Witwe
RHR-Agenten:Maria Ursula: Neumann, Andreas (Vollmacht, 1649 09 01, Abschr., fol. 112r-113v)
Gegenstand - Beschreibung:Rektor Hansen trägt vor, der Beklagte habe seinem Amtsvorgänger Heinrich Reffay 1630 einen Zins von 112 Gulden für eine ihm bar ausgezahlte Summe von 2.250 Gulden verkauft. Der Beklagte habe noch keinen Zins bezahlt. Die Zinsverschreibung berechtige ihn, den Kläger, in Übereinstimmung mit dem Deputationsabschied von 1600 sowohl die Zinsen als auch das Kapital zu fordern sowie im Weigerungsfall das Pfandgut bis zum Abtrag der Schuld zu nutzen. Nachdem die Jesuiten 1645 nach dem Tod des Beklagten in den Besitz des Pfands gesetzt worden sind, führt dessen Sohn aus, sein Vater habe seinerzeit die Summe aufgenommen, um Kommissionen des Kaisers, etwa eine Reise nach Frankreich, ausführen zu können. Die Erstattung des Geldes durch die Hofkammer sei nicht erfolgt. Sein Vater habe dem Kaiser stets treu gedient; dafür hätten die Reichsfeinde dessen Güter eingezogen und anderen zugeschanzt. Ebenung sei das einzige ihm und seinen Mitwaisen verbliebene Erbgut. Wenn in dergleichen Schuldsachen ähnlich verfahren und mit den Zinsrückständen zugleich die Kapitalsummen zurückgefordert würden, würden “wenig Fürsten, Graffen, Herren und vom Adel bei ihren Landt undt Leuthen oder häuslichen Wesen (...) verbleiben können”, zumal der Kaiser beim Reichshofrat “bishero den rigorem stricti juris also allermiltist temperiert, daß der Schuldner, wann er zu Abstattung der Zinßen sich nach Mögligkeit bequemet, sich der Ubereilung der Capitalien nicht zu befahren gehabt” habe (fol. 63v). Abgesehen davon, dass auch die “christliche lieb” das “heilsame beneficium Compatientiae” vorschreibe, widerspreche es den Reichsgesetzen, dass ein Gläubiger in ein Pfandgut eingesetzt werde, dessen Wert den der Schuld weit übersteige. Er bittet, die vorgenommene Immission der Jesuiten rückgängig zu machen und den Jesuiten die rückständigen Zinsen aus seinem Vater noch zustehenden Mitteln der Hofkammer zukommen zu lassen. Die Jesuiten erwidern, Peter von Schwarzenberg habe 1630 vom Kaiser den reichlichen Lohn von 30.000 Gulden erhalten und dürfte damit für alle seine Dienste hinreichend bezahlt worden sein. Die Familie des Beklagten besitze noch weitere Güter. Die geringen Einkünfte des baufälligen Guts Ebenung deckten nicht einmal die laufenden Schuldzinsen. Die Witwe des Beklagten fügt daraufhin den Ausführungen ihres Sohnes hinzu, es gehöre zu den Privilegien von Personen ihres Standes, in Schuldsachen so behandelt zu werden, dass “ihnen die alimenta unnd iärliche Underhaltunge ihrem Standt gemäß zu überlassen” seien “und uber solch außkommen ihnen weiters nicht zuzusetzen” (fol. 79r) sei. Ferner sei der Hof bereits 1614 als Pfand bei einer Zinsverschreibung ihres Vorfahren Georgs vom Stein zu Reichenstein eingesetzt worden, welche nun im Besitz ihres Verwandten Friedrich vom Stein zum Reichenstein sei. Dieser habe auf Rücksicht auf sie, die Witwe, aber auf seine Immission in das Gut verzichtet und den Jesuiten angezeigt, dass es sein Wunsch sei, dass die Schuldner das Gut behalten. Seine Rechte an dem Gut seien älter. Aus dem “ohnwiedersprechlichen und ohnfehlbaren juris principio, quod prior tempore, potior jure” (fol. 80r) folge demnach, dass die Jesuiten nicht in den Besitz des Pfandes hätten gebracht werden dürfen bzw. dass es ihr, der Witwe, zurückgegeben werden müsse.
Entscheidungen:Mandat sine clausula vel dimittendo hypothecam im Sinne des Klägers, 1638 06 12 (Konz.), ferner (Ausf.), fol. 12rv; Urteil: Schwarzenberg muss innerhalb von zwei Monaten bezahlen, verfällt andernfalls der im Zahlungsmandat festgelegten Strafe und muss zudem die Kosten eines scharfen Prozesses tragen, 1642 09 10 (Konz.), fol. 17r-18v; Urteil: Schwarzenberg bekommt nochmals eine zweimonatige Zahlungsfrist, im Übertretungsfall wird die Strafe verhängt und ein Vollstreckungsbefehl bezüglich des Pfandes ausgestellt, 1643 01 20 (Konz.), fol. 23rv, ferner (Abschr.), fol. 26rv; Exekutionsbefehl an Markgraf Wilhelm von Baden-Baden, 1643 09 07 (Konz.), fol. 28r-29v; Befehl an dens., die Exekution ungeachtet der Einwände des Beklagten vorzunehmen, 1644 06 06 (Konz.), fol. 49r-50v.
Umfang:Fol. 1-161
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287607
 

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