AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 124-8 Sutor contra Zorn von Bulach; Streit um die Pfarrerbesetzung der im Bistum Straßburg gelegenen Kirche von Osthausen (Osthouse, Dép. Bas-Rhin), 1576-1580 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 124-8
Titel:Sutor contra Zorn von Bulach; Streit um die Pfarrerbesetzung der im Bistum Straßburg gelegenen Kirche von Osthausen (Osthouse, Dép. Bas-Rhin)
Entstehungszeitraum:1576 - 1580
Frühere Signaturen:Fasz. 127, Nr. 7
Darin:Bericht Bischof Johanns IV. von Straßburg, 1577 10 07 (Ausf.), fol. 14r-25v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Sutor, Erasmus, Komtur der Johanniterkommenden in Straßburg und Schlettstadt, für ihn: Schwarzenberg, Philipp Flach von, Großprior des Johanniterordens in Deutschland; später: Wilhelm, Andreas, Komtur der Johanniterkommende in Straßburg
Beklagter/Antragsgegner:Zorn von Bulach, Sebastian und Nikolaus
Gegenstand - Beschreibung:Der Großprior führt aus, der Komtur besitze das Patronatsrecht, weshalb in der Kirche seit ewigen Zeiten katholische Priester eingesetzt worden seien. Die Beklagten, welche das Dorf Osthausen vom Reich zu Lehen trügen, hätten den vom Komtur präsentierten und vom Straßburger Bischof eingesetzten katholischen Pfarrer Jakob Falke gewaltsam vertrieben und einen evangelischen Pfarrer installiert. Der daraufhin eingeschaltete Bischof habe die Beklagten vergeblich aufgefordert, den Pfarrerwechsel rückgängig zu machen. Die Beklagten erwidern, nicht die Johanniter oder der Bischof, sondern allein sie besäßen in Osthausen obrigkeitlichen Rechte. Gemäß dem Augsburger Religionsfrieden von 1555 hätten deshalb auch nur sie, die Beklagten, das Recht, über die konfessionellen Verhältnisse in Osthausen zu bestimmen. Ferdinand I. habe Angehörigen der freien Reichsritterschaft wie ihnen dieses Recht, welches sich nicht nur auf Eigen-, sondern auch auf Lehengüter erstrecke, ausdrücklich zugestanden. Es werde auch vom Reichskammergericht stets darauf Rücksicht genommen. Die Rechte der Johanniter auf Teile der Pfarreinkünfte blieben im Übrigen unversehrt. Der Pfarrerwechsel sei den Untertanen in Osthausen angezeigt und ihnen bedeutet worden, dass niemand in Religionssachen zu irgendetwas gezwungen werde. Komtur Wilhelm antwortet, Georg Zorn von Bulach habe kurz vor seinem Tod die Untertanen dafür gewinnen können, eidlich zu versprechen, am katholischen Glauben festzuhalten. Der Pfarrerwechsel sei somit gegen den Willen der Untertanen erfolgt, die sogar daran gehindert würden, den Gottesdienst in benachbarten katholischen Kirchen zu besuchen. Das verstoße gegen den Landfrieden. Die Beklagten hätten nicht das Recht, auf Kaiser und Reich gehörenden Grund und Boden einen Konfessionswechsel zu vollziehen.
Entscheidungen:Befehl an die Beklagten, den evangelischen Pfarrer wieder abzusetzen und das Patronatsrecht der Johanniter zu achten, 1577 02 04 (Konz.), fol. 5r-6r, ferner (Abschr.), fol. 30r-31v; Der Komtur Wilhelm möge seine Klage nochmals beim Reichskammergericht vortragen, 1580 03 26 (Verm.), fol. 37v.
Umfang:Fol. 1-37
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287647
 

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