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AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 124-14 Schwarzenberg contra Oettingen-Wallerstein; Streit um Steuer- und Gastungspflicht sowie Niedergerichtsbarkeit der Johanniterkommende Kleinerdlingen, 1576-1594 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Archivplan-Kontext |
AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 124 Johanniter, Ittlingen, Oldenburg und Delmenhorst, Herford, Felices, Schwarzenberg, Sutor, Jakob, Camberg, Galen, Hund von Saulheim, Sturmfeder von Oppenweiler, Thun, Frankfurt, 1548-1748 (Karton (Faszikel))
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Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 124-14 |
Titel: | Schwarzenberg contra Oettingen-Wallerstein; Streit um Steuer- und Gastungspflicht sowie Niedergerichtsbarkeit der Johanniterkommende Kleinerdlingen |
Entstehungszeitraum: | 1576 - 1594 |
Frühere Signaturen: | Fasz. 127, Nr. 11 |
Darin: | Urteil des Reichskammergerichts im Streit zwischen dem Kläger Georg von Hohenheim, Großprior des Johanniterordens in Deutschland, und dem Beklagten Graf Wolfgang II. von Oettingen-Oettingen zugunsten des Beklagten, 1554 09 01, fol. 51r; Eid der Komture zu Kleinerdlingen gegenüber den Grafen von Oettingen, fol. 52r, ferner fol. 322r-323v; Eid der Zinsleute von Kleinerdlingen gegenüber den Grafen von Oettingen, fol. 324r-325v; Regensburger Vergleich zwischen den Parteien, fol. 71r-76v, ferner fol. 294r-299v; Gesuch (Supplikation) der Untertanen der Kommende in Kleinerdlingen und Holheim an den Kläger wegen der von Oettinger Seite geforderten Steuern, undat. [1579?], fol. 77r-78v; Ausführungen der gräflichen Seite über ihre Rechte an der Kommende mit Verweis auf Zeugenaussagen und Urkunden, 1576, fol. 113r-116v; Zitation Graf Wilhelms durch das Reichskammergericht, 1579 10 26 (Abschr.), fol. 119r-122v; Strafbewährter Befehl (Mandat sine clausula) des Reichkammergerichts an die Wallersteiner Untertanen in Kleinerdlingen und Megesheim, dem Grafen die Steuern zu entrichten, 1582 05 30 (Abschr.), fol. 245r-247v; Kommissionsbericht (Bischöfe von Würzburg und Lüttich) der Subdelegierten, 1582 09 14 (Ausf.), fol. 281r-342v, darin: Erläuterung des Regensburger Vertrags in den Punkten Erbschutz, Kastenvogtei, Landgericht, Ratspflicht (des Komturs), Geleitrecht, Steuern, fol. 327r-329v; Urteil des Gerichts zu Kleinerdlingen in Sachen der Schulden des Balthasar Lepsinger, 1592 01 06, fol. 353r; Notariatsinstrumente. |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Schwarzenberg, Philipp Flach von, Großprior des Johanniterordens in Deutschland; Camberg, Philipp Riedesel von, Komtur der Johanniterkommende Kleinerdlingen, später Großprior des Johanniterordens in Deutschland |
Beklagter/Antragsgegner: | Oettingen-Wallerstein, Graf Friedrich V. von, später: Graf Wilhelm II. von, sein Sohn |
RHR-Agenten: | Oettingen: Stainberg, Matthäus |
Gegenstand - Beschreibung: | Graf Friedrich, der laut Klageschrift des Großpriors 1575 11 24 in Abwesenheit des in Malta weilenden Komturs Riedesel von Camberg die Kommende besetzt und den Schaffner Gebhard Koch durch einen eigenen Verwalter ersetzt habe, sowie später sein Sohn Wilhelm, begreifen sich als Landesherren über Kleinerdlingen und fordern sämtlich damit verbundene Gerechtsame. Ihre Vorfahren hätten die Kommende gegründet. Die landesherrlichen und vogteilichen Rechte ihrer Familie seien durch ein Urteil des Reichskammergerichts von 1554 09 01 bestätigt worden, welches nicht angefochten worden sei. Die Komture schwörten ihnen gegenüber einen Ratseid. Die Angehörigen der Kommende leisteten Huldigungseide. Wilhelm bittet, die Besetzung der Kommende nicht als Gewaltakt anzusehen “inn betrachtung, das Jedermenigelich inn recht erlaubt, sein possessionem vel quasi cum armis zu defendiren” (fol. 92r). Er verweist unter anderem auf den Regensburger Reichsabschied von 1576, dem zufolge gegen das obrigkeitliche Recht der Steuereinziehung keine Klage möglich sei. Die Johanniter berufen sich auf ihre Privilegien, welche ihnen Exemtion und Steuerbefreiung garantierten, sowie ebenfalls auf für sie günstige Mandate des Reichskammergerichts. Die erste, 1576 eingesetzte Kommission stiftet im gleichen Jahr in Regensburg einen Vergleich. In der Folge werfen sich die Parteien gegenseitig vor, den Vergleich nicht zu achten. 1581 führen die Johanniter aus, der Graf habe 1581 10 31 seine Amtsknechte aus Baldingen, Utzmemmingen (Riesbürg) und Birkhausen (Wallerstein) nach Kleinerdlingen geschickt, die von Haus zu Haus ziehen und verkünden sollten, dass die dem Graf schuldige Steuer bis zum 2. November bezahlt werden müsse und im Weigerungsfall Haft erfolge. Ein Untertan namens Martin Keller habe deswegen drei Tage auf dem “thurm zue Wallerstein inn der Juden gefengknuß” (fol. 187v) gelegen. Weder die allgemeine mit der Schlichtung von Streitereien des Johanniterordens mit den Reichsständen insbesondere in der Steuerfrage 1567 beauftragte, mit dem Bischof von Speyer und dem Markgraf von Baden besetzte und mehrmals erneuerte Kommission noch die zweite im gegebenen Streitfall eingesetzte Kommission (Bischöfe von Würzburg und Lüttich) vermögen, eine gütliche Einigung herbeizuführen. |
Entscheidungen: | Strafbewährtes Mandat an Graf Friedrich V. von Oettingen-Wallerstein, die Johanniterkommende zu restituieren und alles wieder in den vorigen Stand zu setzen, 1576 07 14 (Konz.), fol. 5r-6v; wiederholt 1576 08 14 (Konz.), fol. 55r-57v; Kommissionsauftrag an Graf Günther XLI. von Schwarzburg-Arnstadt, den Reichhofratspräsidenten Philipp von Winnenberg sowie an Lazarus von Schwendi, Freiherr zu Hohenlandsberg, die Parteien in Güte zu vergleichen oder einen kurzen Prozess zu machen, 1576 08 29 (Konz.), fol. 57rv; Befehl an Herzog Ludwig von Württemberg, als kreisausschreibender Fürst darauf zu achten, dass sich der Beklagte dem Regensburger Vergleich fügt, 1579 06 10 (Konz.), fol. 79rv; Befehl an die allgemeine Johanniterkommission, an den Bischof Marquard von Speyer und Markgraf Philipp II. von Baden-Baden, den Streit gütlich oder rechtlich zu beschließen, falls sich eine der beiden Parteien an sie wende, 1579 06 10 (Konz.), fol. 81rv; Befehl an den Beklagten, einem vorherigen Befehl zu folgen und die Untertanen der Kommende nicht zu beschweren, 1580 01 09 (Konz.), fol. 88rv; Befehl an Graf Wilhelm, sich aller Übergriffe zu enthalten und seine Forderungen bei der Kommission vorzubringen, 1580 10 12 (Konz.), fol. 180r-181v, mehrfach wiederholt; Befehl an die allgemeine Johanniterkommission, den Parteien den Regensburger Vertrag von 1576 zu erläutern, 1560 10 12 (Konz.), fol, 182r-183r; Befehl an Graf Wilhelm, einstweilen von den Untertanen in Kleinerdlingen keine Steuern zu erheben, 1581 01 13 (Konz.), fol. 192rv; wiederholt 1582 01 20 (Konz.), fol. 237rv; Kommissionauftrag an Bischof Julius von Würzburg sowie an Bischof Ernst von Lüttich, 1582 08 16 (Konz.), fol. 266r-267r; Kommissionsdekret: gütliche Einigung ist gescheitert, Ermahnung an die Parteien, Übergriffe zu unterlassen, 1582 09 10 (Abschr.), fol. 341r-342r; Erneuerung der 1567 eingesetzten und mit Bischof Marquard von Speyer und Markgraf Karl II. von Baden-Durlach besetzen Kommission zur Befriedung von Streitigkeiten zwischen dem Johanniterorden und den Reichsständen und Besetzung mit Bischof Eberhard von Speyer und Markgraf Eduard Fortunat von Baden-Baden, 1590 07 16 (Abschr.), fol. 366r-368v; Übertragung der Streitsache auf diese Kommission, 1592 07 24 (Abschr.), fol. 370r-372v; Befehl an Graf Wilhelm, sich aller Angriffe gegen die Kommende und deren Angehörige und Beamte zu enthalten, 1594 09 20 (Konz.), fol. 361r-362r. |
Umfang: | Fol. 1-372 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287653 |
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