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AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 124-15 Camberg contra Rothenburg ob der Tauber, Stadt; Streit um den Zugang zu einem der Johanniterkommende in Rothenburg angebauten Wachturm und die Gerichtsgewalt über den Schaffner, 1594-1595 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Archivplan-Kontext |
AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 124 Johanniter, Ittlingen, Oldenburg und Delmenhorst, Herford, Felices, Schwarzenberg, Sutor, Jakob, Camberg, Galen, Hund von Saulheim, Sturmfeder von Oppenweiler, Thun, Frankfurt, 1548-1748 (Karton (Faszikel))
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Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 124-15 |
Titel: | Camberg contra Rothenburg ob der Tauber, Stadt; Streit um den Zugang zu einem der Johanniterkommende in Rothenburg angebauten Wachturm und die Gerichtsgewalt über den Schaffner |
Entstehungszeitraum: | 1594 - 1595 |
Frühere Signaturen: | Fasz. 127, Nr. 12 |
Darin: | Urteil des Reichskammergerichts im Streit um Vogtei- und Gerichtszwang zwischen der Stadt und den Johannitern zugunsten der Stadt, 1554 11 05, fol. 29r. |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Camberg, Philipp Riedesel von, Großprior des Johanniterordens in Deutschland; Haas, Valentin von der, Komtur der Johanniterkommende in Rothenburg ob der Tauber |
Beklagter/Antragsgegner: | Rothenburg ob der Tauber, Stadt |
Gegenstand - Beschreibung: | Die Johanniter führen aus, sie hätten mit der Stadt wegen des Wachturms 1580 einen Vertrag geschlossen, demzufolge die Stadt nur in Belagerungs- und Kriegszeiten Zugang zum Turm haben solle. Die Stadt habe unter Vorschützung eines unbedeutenden Konflikts mit Markgraf Georg Friedrich I. von Brandenburg-Ansbach Zugang zum Turm verlangt und, als der Schaffner dies verwehrt habe, die Mauer der Kommende durchbrochen und den Turm besetzt. Ferner hätten zwei Bürger den Schaffner mit Waffen bedroht, der mit Hunden auf einem der Kommende zugehörigen Grundstück ein Wildschwein habe vertreiben wollen. Die Stadt habe daraufhin befohlen, den außerhalb der Stadt wohnenden Schaffner inhaftieren zu lassen, der sich infolgedessen nicht mehr in die Stadt gewagt habe und die notwendigen Dienste für die Kommende nicht mehr habe verrichten können. Die Stadt erwidert, weil ihr eine schwere Gefahr gedroht habe, habe sie den Wachturm besetzen müssen und sich deshalb auch gewaltsam den ihr vertraglich zugesicherten Zutritt verschaffen müssen, denn “pro publico commodo & utilitate atque oder necessitate quae etiam alioqui illicita facit licitum” (fol. 23v). Der Kaiser könne nicht wünschen, dass sie den für ihre Sicherheit notwendigen Zugang wieder verschließe. Der Schaffner habe sich der Stadt gegenüber vielfältiger “Sarcasmis und Iniuriosis atque hostilibus Criminationibus” (fol. 25r) schuldig gemacht, öffentlich verlauten lassen, sie sei zänkischer als der Rat zu Köln, ihren Syndikus einen “Lumpen Doctor” genannt und einen Bürger tätlich angegriffen. Dagegen habe sie obrigkeitlicherseits vorgehen müssen. Sie bittet mit Verweis auf ein Kammergerichtsurteil von 1554, dem zufolge auch die Güter und Personen der Johanniterkommende ihrer obrigkeitlichen Gewalt unterworfen seien, um Bestätigung derselben und um Rücknahme der von den Johannitern erwirkten Befehle. |
Entscheidungen: | Befehl an die Stadt, den Mauerdurchbruch wieder zu verschließen, den Turm zu verlassen und sich künftig an den Vergleich über den Zugang zum Turm zu halten, 1594 07 13 (Konz.), fol. 13r-14r; Befehl an dies., dem Schaffner freien und sicheren Zugang zur Kommende zu gewähren und Klagen gegen ihn beim Komtur vorzubringen, 1594 07 15 (Konz.), fol. 15r-17v; Es soll ein Kommissionsbefehl an den Bischof von Bamberg und die Stadt Nürnberg ergehen, eine gütliche Einigung herzustellen und im Misserfolgsfall einen Prozess einzuleiten und Akten sowie Protokoll zur Entscheidung einzuschicken, 1595 08 26 (Auszug aus dem Reichhofratsprotokoll), fol. 42r. |
Umfang: | Fol. 1-42 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287654 |
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