AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 124-16 Schwarzenberg contra Nördlingen, Stadt; Streit um Bürgeraufnahmen, gerichtliche Zuständigkeit bei Klagen gegen Nördlinger Bürger und Untertanen der Kommende in Kleinerdlingen, verweigerte Unterstützung bei Vollstreckungen in Schuldsachen, insbesondere u

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 124-16
Titel:Schwarzenberg contra Nördlingen, Stadt; Streit um Bürgeraufnahmen, gerichtliche Zuständigkeit bei Klagen gegen Nördlinger Bürger und Untertanen der Kommende in Kleinerdlingen, verweigerte Unterstützung bei Vollstreckungen in Schuldsachen, insbesondere um die Klage der Johanniter gegen Peter Lepsinger wegen der Wegnahme von Getreide und der Versetzung dreier Grenzsteine
Entstehungszeitraum:1592 - 1593
Frühere Signaturen:Fasz. 127, Nr. 13
Darin:Graf Wilhelm II. von Oettingen-Wallerstein bekundet, dass sein Untertan Peter Lepsinger mit seinem Wissen seinen, Lepsingers, Besitz in Kleinerdlingen verkauft habe, um sich anderswo niederzulassen, und bestätigt ihm, ein treuer und gehorsamer Untertan gewesen zu sein, 1580 08 22 (Abschr.), fol. 82r-83v; Urkunde des Schaffners der Johanniterkommende Josef Gruber über die eheliche Geburt Peter Lepsingers, der seinen Besitz in Kleinerdlingen verkauft habe, um in das Haus seines verstorbenen Bruders Kasper Lepsinger nach Nördlingen zu ziehen, 1580 07 24 (Abschr.), fol. 84r-85v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Schwarzenberg, Philipp Flach von, Großprior des Johanniterordens in Deutschland
Beklagter/Antragsgegner:Nördlingen, Stadt
Entscheidungen:Befehl an die Stadt, den Orden klaglos zu stellen, 1592 09 30 (Konz.), fol. 41r-42r, ferner (Abschr.), fol. 96r-97v; Befehl an dies., Peter Lepsinger einzubestellen, zu vernehmen und anschließend zu berichten, 1593 01 29 (Konz.), fol. 61r; An dies.: Mit der gütlichen Schlichtung der Streitsache um Peter Lepsinger werden der Abt von Ellwangen und die Stadt Dinkelsbühl kommissarisch beauftragt; in der Schuldsache Anton Langens soll sich die Stadt an das bereits gefällte Urteil halten, 1593 10 03 (Konz.), fol. 98r-99r.
Umfang:Fol. 1-99
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287655
 

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