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AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 124-20 Hund von Saulheim contra Neuenstein; Streit um die Verfügung über die Glöckner- und Schulmeisterstelle in Niederhochstadt (Hochstadt/Pfalz) und des zum Unterhalt der Stelle bestimmten Glöcknerzehnten, um die Besetzung der Ämter in den zur Kommende Heimb
Archivplan-Kontext |
AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 124 Johanniter, Ittlingen, Oldenburg und Delmenhorst, Herford, Felices, Schwarzenberg, Sutor, Jakob, Camberg, Galen, Hund von Saulheim, Sturmfeder von Oppenweiler, Thun, Frankfurt, 1548-1748 (Karton (Faszikel))
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Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 124-20 |
Titel: | Hund von Saulheim contra Neuenstein; Streit um die Verfügung über die Glöckner- und Schulmeisterstelle in Niederhochstadt (Hochstadt/Pfalz) und des zum Unterhalt der Stelle bestimmten Glöcknerzehnten, um die Besetzung der Ämter in den zur Kommende Heimbach gehörenden Dörfern Niederhochstadt, Nieder- und Oberlustadt (Lustadt/Pfalz), um Huldigung der Ordensuntertanen, Waldrechte bei Niederlustadt, Beschlagnahmung von Einkünften, Einquartierungen kurpfälzischer Truppen in den drei Ordensdörfern durch den Obrist Wittenhorst |
Entstehungszeitraum: | 1624 - 1628 |
Frühere Signaturen: | Fasz. 128, Nr. 4 |
Darin: | Gesuch der Gemeinde Niederhochstadt an den Kläger um Einstellung eines Schulmeisters, undat. [1617], fol. 16r-17v; Notariatsinstrument, 1624 03 03/13 (Abschr.), fol. 45r-49v, Zeugenverhör in der Kommende Heimbach über die Glöckner- und Schulmeisterstelle in Niederhochstadt; Vertrag zwischen der Stadt Germersheim auf der einen und Johann von Hatstein, Komtur zu Heimbach, sowie den Gemeinden Nieder- und Oberlustadt auf der anderen Seite über Waldnutzungsrechte, 1496 03 28 (Abschr.), fol. 50r-53v; Protokoll über das Verhör mit Hans Heinrich Bletz von und zu Rottenstein im Streit zwischen den Johannitern und der Stadt Germersheim über Waldnutzungsrechte, undat., fol. 120r-123v; Zeugenverhör zur gleichen Sache, Notariatsinstrument, 1626 11 06 (Abschr.), fol. 124r-139v. |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Hund von Saulheim, Johann Friedrich, Großprior des Johanniterordens in Deutschland |
Beklagter/Antragsgegner: | Neuenstein, Rudolf von; Blech, Johann Georg, Räte des kurpfälzischen Oberamts Germersheim; Österreich, Erzherzog Leopold V. von Tirol; Germersheim, Stadt |
RHR-Agenten: | Großprior: Sartorius, Michael |
Gegenstand - Beschreibung: | Im Hinblick auf die Schulmeisterstelle führt der Großprior aus, der Orden habe in Niederhochstadt von alters her das Recht, den Glöckner oder Sigrist zu berufen. Der Orden verfüge gleichfalls über den Glöcknerzehnt, der dem Unterhalt des Glöckners diene. Weil das Dorf sehr kinderreich gewesen sei, habe die Gemeinde gebeten, einen Glöckner zu bestellen, der auch im Lesen und Schreiben unterrichten könne. Die Johanniter hätten zugestimmt und 1610 ihren Untertan Simon Weinz auf die Glöcknerstelle gesetzt. Als die calvinistischen Schulinspektoren diesen aufgefordert hätten, in Heidelberg ein Examen vor dem Kirchenkonsistorium abzulegen, habe Weinz dieses verweigert und auf den Orden bzw. den Komtur von Heimbach als seine Obrigkeit verwiesen. Später sei Weinz in Germersheim von dem damaligen Amtmann Johann Friedrich von Stockheim gefangen genommen und vier Wochen in Haft gesetzt worden. Um freizukommen, habe er beeiden müssen, sich entweder dem Examen zu stellen oder den Schuldienst aufzugeben. Er, der Großprior, habe sich 1615 nicht anders zu helfen gewusst, als dem Glöckner den Schuldienst zunächst wieder zu entziehen. Nachdem der Orden sich mehrfach geweigert habe, einen Schulmeister zu präsentieren und nach Heidelberg zum Examen zu schicken, habe das Amt Germersheim dem Glöckner die Stelle entzogen und einen eigenen Schulmeister bestellt. Aller Protest bei Kurfürst Friedrich V. wegen dieses Verstoßes gegen das Präsentationsrecht der Johanniter und deren Verfügung über den Glöcknerzehnten habe nichts genutzt. Später habe sich der inzwischen zum Calvinismus konvertierte Weinz in Heidelberg um die Schulmeisterstelle beworben und sie auch erhalten, indem er den Gehorsamseid nicht ihm und seinem Orden bzw. seinen Beamten, sondern dem Konsistorium in Heidelberg und den Germesheimer Beamten geschworen habe. Da Weinz auch sonst begonnen habe, die der Kommende zugehörigen Untertanen gegen den Orden aufzuwiegeln, habe er, der Großprior, einen anderen zum Glöckner ernannt. Daraufhin seien die Germersheimer Räte 1624 01 10 mit 60 Soldaten in Niederhochstadt eingefallen, hätten den von ihm bestellten Glöckner die Kirchenschlüssel wieder abgenommen und Weinz wieder eingesetzt. Einen Tag später seien sie mit 30 Soldaten, Frauen und Dienern in die Kommende eingefallen und hätten dort einen Monat lang auf Kosten der Johanniter gehaust. |
Entscheidungen: | Votum ad imperatorem: Die Klageschrift des Großpriors soll an Erzherzog Leopold V. von Tirol geschickt werden mit der Aufforderung, das Gesuch des Großpriors zu erfüllen, 1624 04 19, fol. 29r-30v; gebilligt im Geheimen Rat, 1624 04 27 (Verm.), fol. 30v; Schreiben an den Erzherzog wegen der Klagen der Johanniter: 1624 06 01 (Konz.), fol. 31r-32v; 1625 06 06 (Konz.), fol. 54r-55v; 1626 02 16 (Konz.), fol. 78r-79r; desgl. fol. 80r-81r; desgl. fol. 82r-83r. |
Umfang: | Fol. 1-158 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287659 |
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