Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 124-19 |
Titel: | Sturmfeder von Oppenweiler contra Hanau-Münzenberg; Streit um das Patronatsrecht über die Pfarrei Rüdigheim (Neuberg) |
Entstehungszeitraum: | 1623 - 1628 |
Frühere Signaturen: | Fasz. 128, Nr. 3 |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Sturmfeder von Oppenweiler, Andreas, Komtur der Johanniterkommende zu Frankfurt am Main und Tobel |
Beklagter/Antragsgegner: | Hanau-Münzenberg, Gräfin Katharina Belgica von, Witwe [Philipp Ludwigs II. von Hanau-Münzenberg, Vormund für Philipp Moritz von Hanau-Lichtenberg] |
Gegenstand - Beschreibung: | Der Komtur führt aus, obwohl sein Orden das Patronatsrecht seit über 200 Jahren und folglich auch unter den Bedingungen des Passauer Vertrags und des Religionsfriedens rechtmäßig besitze, habe die Gräfin nach dem Tod des letzten Pfarrers ohne sein Wissen einen neuen Pfarrer aus der Pfalz installiert; sie versuche, das Patronatsrecht an die Grafschaft zu ziehen. Die Gräfin erwidert, das von Sturmfeder von Oppenweiler erwirkte Mandat sei ihr erst drei Jahre nach dessen Ausstellung insinuiert worden. Es habe deshalb dem Reichsabschied von 1594 zufolge keine Rechtskraft mehr. Sturmfeder von Oppenweiler sei nicht berechtigt, im Namen des Johanniterordens zu sprechen. Der Großprior des Johanniterordens führe bereits einen Reichskammergerichtsprozess gegen sie und ihren Sohn wegen der Besoldung des Pfarrers. Sie sei nicht verpflichtet, sich parallel dazu in dieser, mit der vorliegenden Klage verknüpften Sache auch noch vor dem Reichshofrat einzulassen. Der 1622 erfolgte Tod des Pfarrers Johannes Lucas sei den Johannitern sehr wohl angezeigt worden. Sie, die Gräfin, habe sechs Monate gewartet, und als ihr der Komtur keinen Kandidaten präsentiert habe, selbst einen Pfarrer namens Paul Jakobi eingesetzt. Dieser Pfarrer habe sein Amt allerdings bald wieder resigniert. Daraufhin habe der Komtur 1625 12 24 David Forger präsentiert, der das Amt immer noch innehabe. Sie habe also das Patronatsrecht der Johanniter nachweislich niemals missachtet oder angefochten. Das unberechtigterweise ausgewirkte Mandat sei zu kassieren. |
Entscheidungen: | Strafbewährter Befehl an die Gräfin, den von ihr eingesetzten Pfarrer wieder abzusetzen und das Patronatsrecht der Johanniter zu achten, 1623 10 30 (Abschr.), fol. 4r-7v. |
Umfang: | Fol. 1-20 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287658 |
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