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AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 126-16 Pallandt contra Osnabrück; Extrajudizialappellation gegen ein 1678 09 09 erlassenes bischöfliches Jagdverbot im Amt Fürstenau, in der Bauernschaft Rieste und in den Kirchspielen Neuenkirchen, Merzen, Voltlage und Ueffeln, 1679-1685 (Akt (Sammelakt, Grun
Archivplan-Kontext |
AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 126 Johanniter, Sonnenberg, Hessen-Darmstadt, Fischering, Rhoeden, Nassau-Weilburg, Korff, Würzburg, Pallandt, Isenburg-Büdingen, 1600-1685 (Karton (Faszikel))
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Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 126-16 |
Titel: | Pallandt contra Osnabrück; Extrajudizialappellation gegen ein 1678 09 09 erlassenes bischöfliches Jagdverbot im Amt Fürstenau, in der Bauernschaft Rieste und in den Kirchspielen Neuenkirchen, Merzen, Voltlage und Ueffeln |
Entstehungszeitraum: | 1679 - 1685 |
Frühere Signaturen: | Fasz. 129, Nr. 24 |
Darin: | Appellationsinstrument, 1678 09 24 (Abschr.), fol. 5r-10v (u. a.); Bischöfliches Dekret, 1678 09 09 (Abschr.), fol. 8rv, ferner (Abschr.), fol. 206r-209r; Vollmacht Pallandts für den Reichshofratsagenten Garbs zur Leistung des juramentum de non frivole appellando (Appellationseid), 1678 12 06 (Ausf.), fol. 11rv (u. a.); Urkunde Johann Friedrich Molans, Richter und Gograf in (Neuenkirchen-)Vörden und Bramsche, über das 1652 08 19 vorgenommene Zeugenverhör mit Albert Uhlenkampf, 63 Jahre alt, ehemaliger Küster der Kommende, mit Peter Berens, 87 Jahre alt, ehemaliger Koch der Kommende, sowie mit Heinrich Koch, 57 Jahre alt, ehemaliger Küchenjunge der Kommende, zum Umfang der Jagdgerechtigkeiten der Kommende in Lage, 1659 08 13 (Abschr.), fol. 13r-15r, ferner fol. 199v-206r; Bischof Johann IV. von Osnabrück bekundet einen Vergleich mit Franz Luninck über dessen Jagdrechte, 1560 08 03 (Abschr.), fol. 17rv; Bischof Philipp Sigismund von Osnabrück befiehlt Maßnahmen gegen einen Bedienten des Klosters Bersenbrück, welcher im bischöflichen Bezirk gejagt habe, 1623 09 21 (Abschr.), fol. 48rv; Das Osnabrücker Domkapitel bestätigt auf Ansuchen Pallandts, dass weder in Osnabrück noch in benachbarten Stiften das Jagdrecht für ein Regal gehalten werde und Adelige ohne spezielle landesherrliche Erlaubnis dieses Recht innehaben und ausüben, 1684 02 21 (Ausf.), fol. 124r; Vorinstanzliche Akten, fol. 164r-269v, darin: Rationes decidendi, fol. 165r-166v; Protokoll eines Zeugenverhörs über Jagdrechte mit Herbord Telkampf dem Älteren, Vogt zu Gehrde, Dietrich Hoberg, Vogt zu Merzen, und , 1652 01 17, fol. 169v-197r (Fragenkatalog, 66 Fragen, fol. 171r-176v); Notariatsinstrumente. |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Pallandt, Johann Jakob von, Komtur der Johanniterkommenden in Lage, Herford, Borken und Wesel |
Beklagter/Antragsgegner: | Osnabrück, Bischof Ernst August von, Herzog von Braunschweig-Lüneburg |
RHR-Agenten: | Pallandt: Garbi, Konrad Oswald (Vollmacht, 1679 04 30, Ausf., fol. 36r-37r) Osnabrück: Lessenich, Johann Anton (Vollmacht, 1680 02 05, Ausf., fol. 79r-82v) |
Gegenstand - Beschreibung: | Pallandt führt aus, der Komtur von Lage sei stets als Primus der Ritterschaft des Stifts Osnabrück angesehen worden und habe seit alters her das Recht, in den Kirchspielen Alfhausen, Ankum, Badbergen, Merzen und Ueffeln zu jagen. Diese Recht nutze er, Pallandt, unangefochten seit 29 Jahren. Als der bischöfliche Jägermeister 1678 08 27 Diener der Kommende beim Jagen im Kirchspiel Uffeln gestellt und ihnen dasselbe verboten habe, habe er, Pallandt, deshalb beim Bischof protestiert. Er habe die 1652 von der bischöflichen Landesobrigkeit ausgestellte Bestätigung seiner Jagdrechte zusammen mit einem umfangreichen Protokoll über Zeugenaussagen zugunsten seines Standpunkts vorgelegt und um neuerliche Bestätigung gebeten. Der Bischof habe dieses verweigert und stattdessen jenes Dekret erlassen, mit dem er den eigenen Jagdbezirk auf seine, Pallandts, Kosten auf Merzen und Ueffeln, ferner auf die zum Amt Fürstenau gehörenden Kirchspiele Ankum, Badbergen und Schwagstorf ausgedehnt habe. An diesen Orten wohnten Eigenhörige der Lager Kommende. Der im Stift Osnabrück geltenden “uhralten Observantz” zufolge, wonach ein Gutsherr auch dort jagen dürfe, wo seine Hörigen wohnten, besitze er auch an diesen Orten des Amts Fürstenau Jagdrechte. Der appellatische Anwalt erwidert unter anderem, dem Reichsrecht zufolge müssten die jeweiligen Stände gehört werden, bevor auf Klagen gegen obrigkeitliche Verfügungen und Regalien, wozu auch das Jagdrecht zähle, Mandate ausgestellt werden. Ferner sei eine Frist nicht eingehalten worden. Das Jagdrecht sei ein zunächst ausschließlich den Fürsten zugestandenes Regal, welches dieselben nur durch einen Spezialbefehl an Dritte abtreten könnten. Der Appellant habe keine Urkunde über eine solche Abtretung vorgelegt. Ferner macht der appellatische Anwalt Ausführungen über den Umfang der bischöflichen Jagdrechte und bestreitet jene Observanz, der zufolge ein Grundherr immer auch Jagdrechte beim Wohnort seiner Hörigen habe. |
Entscheidungen: | An den Bischof von Osnabrück: Zitation, Inhibition, Compulsoriales, 1679 01 30 (Konz.), fol. 23r-25v; Befehl an dens., dem Jüngsten Reichsabschied von 1654 gemäß die rationes decidendi, die der Appellant nicht vorgefunden habe, den vorinstanzlichen Akten beizufügen, 1680 02 01 (Konz.), fol. 59rv; An den Bischof von Osnabrück: 1684 03 27 sei verfügt worden, dass der appellantische advocatus causae innerhalb von zwei Monaten eine Strafe von zwei Mark lötigen Silbers bezahlen solle, weil er seine Submissionsschrift nach der mehrmals getroffenen Entscheidung, die Akten zu inrotulieren, eingereicht habe; der Bischof solle die Strafe einziehen und einschicken, 1684 06 20 (Konz.), fol. 135rv. |
Umfang: | Fol. 1-269 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287696 |
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